Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

—  244  —

.  2.  Die  Wasser-Heil-Anstalten  sind  der  Aufsicht  der  Modizinal  Polhei-Behörden
  unterworfen,  welche  von  der  Einrichtung  und  dem  Zustande  derselben
jederzeit  Kenntniß  nehmen  können.

Die  Kurbehandlung  der  Kranken  in  der  Anstalt  ist  aber  von  aller  Einwirkung
  Seitens  der  Behörden  frei.

é.  3.  Ein  seder  Kranke,  welcher  in  eine  Wasser-Heil-Anstalt  eintritt,  ist
mit  seinem  Mamen  und  Sogande  in  eine  von  dem  Inhaber  der  Anstalt  zu  führende
  Liste  einzutragen,  unter  gleichzeitiger  Angabe  der  Krankheit,  an  welcher  er

leidet.

Die  Beschaffenheit  der  Krankheit  muß  durch  das  Aktest  einer  approbirten
Medizinal-Person  bescheinigt  seyn,  und  vor  Beibringung  dieses  Attestes  darf  kein
Kranker  zum  Gebrauche  der  Anstalt  zugelassen  werden.

é.  4.  Die  Inhaber  der  Wasser-Heil-Anstalten  haben  den  Austritt  eines
seden  Patienten  in  der  genannten  Liste  genau  anzugeben  und  dabei  das  Resultat
der  Kur  zu  bemerken.

6.  5.  Am  Schlusse  eines  jeden  Monats  haben  die  Besitzer  von  Wasser-Heil-Anstalten
  einen  Auszug  aus  der  von  ihnen  über  den  Zu=  und  Abgang  geführten
  Liste,  nebst  den  dazu  gehörigen  ärztlichen  Attesten,  dem  Kreis-Physikus
einzureichen,  welcher  die  Erfolge  der  Kurbehandlung  zu  beobachten  und  darüber
am  Schlusse  eines  seden  Vierteljahrs,  unter  Beifügung  der  Listen,  an  die  Regierung
  zu  berichten  hat.  Diese  Berichte  sind  am  Jahresschlusse  von  der  Regierung
  bei  dem  Ministerium  der  Medizinal-Angelegenheiten  einzureichen.

’.  6.  Wer  ohne  die  im  5.  1.  vorgeschriebene  Erlaubniß  eine  Wasser-Heil-Anstalt
  errichtet,  hat,  außer  der  Schließung  derselben,  eine  Geldbuße  bis  zu
funszig  Thalern  verwirkt.

7.  Die  Nichtbefolgung  der  in  den  66.  3.  und  4.  ertheilten  Vorschriften
  zieht  eine  Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern  nach  sich,  und  kann,  bei
Wiederholung  des  Vergehens  nach  vorgängiger  zweimaliger  Bestrafung,  mit
der  Entziehung  der  Befugniß  zum  serneren  Betriebe  der  Anstalt  geahndet  werden.

8.  Bei  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Kontraventionen  ist  das
in  dem  Reglement  wegen  des  Debits  der  Arzneiwaaren  vom  16.  September
1836.  8.  §.  vorgeschriebene  Verfahren  anzuwenden.  Ueber  die  Schließung  einer
Wasser-Heil-Anstalt  in  dem  Falle  des  5.  6.  wird  jedoch  im  Verwaltungswege
von  der  Regierung,  mit  Vorbehalt  des  Rekurses  an  das  Ministerium  der  Medizinal-Angelegenheiten,
  entschieden.

6.  9.Stellt  sich  eine  Wasser-Heil-Anstalt  nach  den  über  ihr  Wirken
gemachten  Erfahrungen  dergestalt  als  nachtheilig  heraus,  daß  ihr  Fortbestehen
das  öffentliche  Wohl  gefährden  würde,  so  kann  die  Erlaubniß  zum  Betriebe  der
Anstalt  von  der  betreffenden  Regierung,  vorbehaltlich  des  Rekurses  an  das  Ministerium
  der  Medizinal-Angelegenheiten  zurückgenommen  werden.

Berlin,  den  15.  Juni  1842.

Mühler.  v.  Rochow.  Eichhorn.

 

(Nr.  2206.)