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a) den Tag des Abgangs,
b) den Ramen des Fuhrmanns,
c) die Benennung des Guts nach Gattung und Gewicht oder Maas, mit
Bemerkung der Zahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Colli,
d) das Ober-Zollamt, bei welchem das Gut zum Durchgang verzollt worden
ist, das Datum und die Nummer des Zollzeichens,
ee) den Bestimmungs= oder Verladungs-Ort,
1) den Ramen des Addressaten nach dem Frachtbrief.
Die gedruckten Formulare dieser Rückscheine erhalten die Ober-Lollämter von
dem Zoll-Revisorat. Nach erfolgter richtiger Ankunft der Güter und Frachtbriese
bei dem betreffenden Ober-Zollamt und nach sofort geschehenem Eintrag
in dessen Controle-Register, Hauptabtheilung I, hat dieses Ober-Zollamt den
Rückschein zu beurkunden, und ohne Verzug an das Ober-Zollamt, von welchem
die Güter hergebommen sind, durch die Post abzusenden. Sollee sich aber
ein Anstand ergeben, wodurch die gleichbaldige Absendung des Rückscheins aufgehalten
wird, so ist hievon dem betreffenden Ober-Zollamt vorläufige Rachricht
zu ertheilen.
C. Wenn das Eintreffen des Rückscheins oder eine vorläufige Nachricht
innerhalb der gehörigen — nach der Länge der Transst-Route zu bemessenden —
Zeit erfolgt, so soll der Zoll-Beamte, welcher den Rückschein erwartet, sich sogleich
mit dem Ober-Zollamt, an welches die betreffenden Güter abgegangen
sind, in Communication sehen, und das geeignete Untersuchungs-Verfahren gegen
den — eines Unterschleiss verdächtigen Fuhrmann einleiten.
D. Dle wieder erhaltenen Rückscheine hat jedes Ober-Zollamt nach der
Zeitfolge ihres Empfangs zu nummeriren und solche dem Controle-Register (Abtheilung
Il. Columne 73) beizuschließen.
B. Mit jedem Quartal wird von dem Ober- -Zollamt ein neues Transttgüter-Controle-Register
angefangen.
Die Controle-Register von den vorigen Quartalen bleiben noch so lange bei
dem Ober-Zollamt, bis sämtliche in einem Quartal auf das öffentliche Lager
gebrachten Güter entweder zur Fortsehung des Transits wieder abgegangen, oder
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