Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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a)  den  Tag  des  Abgangs,

b)  den  Ramen  des  Fuhrmanns,

c)  die  Benennung  des  Guts  nach  Gattung  und  Gewicht  oder  Maas,  mit
Bemerkung  der  Zahl,  Gattung,  Zeichen  und  Nummer  der  Colli,

d)  das  Ober-Zollamt,  bei  welchem  das  Gut  zum  Durchgang  verzollt  worden
  ist,  das  Datum  und  die  Nummer  des  Zollzeichens,

ee)  den  Bestimmungs=  oder  Verladungs-Ort,

1)  den  Ramen  des  Addressaten  nach  dem  Frachtbrief.

Die  gedruckten  Formulare  dieser  Rückscheine  erhalten  die  Ober-Lollämter  von
dem  Zoll-Revisorat.  Nach  erfolgter  richtiger  Ankunft  der  Güter  und  Frachtbriese
  bei  dem  betreffenden  Ober-Zollamt  und  nach  sofort  geschehenem  Eintrag
in  dessen  Controle-Register,  Hauptabtheilung  I,  hat  dieses  Ober-Zollamt  den
Rückschein  zu  beurkunden,  und  ohne  Verzug  an  das  Ober-Zollamt,  von  welchem
  die  Güter  hergebommen  sind,  durch  die  Post  abzusenden.  Sollee  sich  aber
ein  Anstand  ergeben,  wodurch  die  gleichbaldige  Absendung  des  Rückscheins  aufgehalten
  wird,  so  ist  hievon  dem  betreffenden  Ober-Zollamt  vorläufige  Rachricht
zu  ertheilen.

C.  Wenn  das  Eintreffen  des  Rückscheins  oder  eine  vorläufige  Nachricht
innerhalb  der  gehörigen  —  nach  der  Länge  der  Transst-Route  zu  bemessenden  —
Zeit  erfolgt,  so  soll  der  Zoll-Beamte,  welcher  den  Rückschein  erwartet,  sich  sogleich
  mit  dem  Ober-Zollamt,  an  welches  die  betreffenden  Güter  abgegangen
sind,  in  Communication  sehen,  und  das  geeignete  Untersuchungs-Verfahren  gegen
den  —  eines  Unterschleiss  verdächtigen  Fuhrmann  einleiten.

D.  Dle  wieder  erhaltenen  Rückscheine  hat  jedes  Ober-Zollamt  nach  der
Zeitfolge  ihres  Empfangs  zu  nummeriren  und  solche  dem  Controle-Register  (Abtheilung
  Il.  Columne  73)  beizuschließen.

B.  Mit  jedem  Quartal  wird  von  dem  Ober-  -Zollamt  ein  neues  Transttgüter-Controle-Register
  angefangen.

Die  Controle-Register  von  den  vorigen  Quartalen  bleiben  noch  so  lange  bei
dem  Ober-Zollamt,  bis  sämtliche  in  einem  Quartal  auf  das  öffentliche  Lager
gebrachten  Güter  entweder  zur  Fortsehung  des  Transits  wieder  abgegangen,  oder

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