Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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sind,  soweit  nicht  durch  Uebereinkunft  sämmtlicher  Betheiligten  ein  anderer  Vertheilungsmaßstab
  festgesetzt  wird  oder  besondere  Beiträge  von  einzelnen  Theilnehmern  oder  aus
öffentlichen  Kassen  geleistet  werden,  nach  dem  Flächengehalt  der  zu  verbessernden  Grundfläche
  unter  den  Mitgliedern  der  Genossenschaft  umzulegen.

Besteht  jedoch  hinsichtlich  der  Vortheile,  welche  den  einzelnen  bei  dem  Unternehmen
betheiligten  Grundstücken  erwachsen,  ein  erheblicher  Unterschied,  so  hat  die  Umlage  nach
dem  Verhältniß  des  Nutzens  zu  geschehen.

In  letzterem  Falle  sind  die  zu  dem  Genossenschaftsverband  gehörigen  Grundstücke
nach  Maßgabe  des  ihnen  aus  dem  Unternehmen  erwachsenden  Nutzens  in  Klassen  einzutheilen,
  und  es  ist  das  gegenseitige  Verhältniß  der  innerhalb  der  einzelnen  Klassen  zu
leistenden  Beiträge  festzustellen.  Die  Festsetzung  der  Zahl  der  zu  bildenden  Klassen,  die
Bestimmung  des  für  die  einzelnen  Klassen  maßgebenden  Beitragsfußes  und  die  Eintheilung
  der  einzelnen  Grundstücke  in  die  verschiedenen  Klassen  erfolgt  nach  Einholung
des  Gutachtens  eines  Kulturtechnikers  und  Vernehmung  der  betheiligten  Eigenthümer
durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft.  Gegen  die  Entscheidung  desselben  ist  binnen  der
Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen,  gerechnet  von  Eröffnung  der  Entscheidung  an,  die  Anrufung
  der  mit  der  Oberleitung  des  Feldbereinigungswesens  betrauten  Centralstelle  zulässig,
  welche  endgültig  entscheidet.

Drei  Jahre  nach  der  Vollendung  des  Unternehmens  und  fernerhin  auf  den  Antrag
von  Betheiligten  in  Zwischenräumen  von  wenigstens  zehn  Jahren  ist  die  Zahl  der  Klassen,
der  Beitragsfuß  innerhalb  der  einzelnen  Klassen  und  die  Eintheilung  der  dem  Genossenschaftsverband
  angehörenden  Grundstücke  in  dieselben  von  Neuem  festzustellen.  Dabei
können  die  Eigenthümer  solcher  dem  Genossenschaftsverband  angehörenden  Grundstücke,
welche  nach  den  gemachten  Erfahrungen  wegen  besonderer  Verhältnisse  keinerlei  Vortheil
von  dem  Unternehmen  haben,  verlangen,  daß  ihnen  für  die  Dauer  dieses  Zustandes  die
künftige  Leistung  der  auf  die  betreffenden  Grundstücke  nach  dem  bestehenden  Theilnahmemaßstab
  entfallenden  Beiträge  für  die  Unterhaltung  der  genossenschaftlichen  Anlagen  von
der  Genossenschaft  gänzlich  erlassen  wird.  Ueber  solche  Ansprüche  auf  Freilassung  von
weiteren  Beitragsleistungen  erkennt  die  Centralstelle.  Gegen  die  Entscheidung  derselben
ist  die  sofortige  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  und  gegen  dessen  Entscheidung
  nach  Maßgabe  der  näheren  Bestimmungen  in  Art.  68  des  Feldbereinigungsgesetzes
vom  30.  März  1886  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  statthaft.