Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Holz,  Asche  und  allen  sonstigen  Ausfuhrartikeln,  so  wie  der  Seefrachten,  werden
Montag  und  Donnerstag,  und  die  Colonial-Gewuͤrzwaaren-Preise  jeden  Mittwoch
festgestellt.

K.  16.  Es  ist  den  Börsenkommissarien  gestattet,  sachkundige  Kaufleute  bei
der  Kours-,  Preis=  und  Frachtregulirung  zuzuziehen.

.  17.  Die  Feststellung  geschiehet  auf  folgende  Weise:  Nach  dem  Schlusse
der  Wechselung  um  1  Uhr  versammeln  sich  sämmtliche  Makler  um  die  Börsenkommissarien,
  diese  erfordern  von  erstern  pflichtmäßige  auf  ihren  Amtscid  zu  nehmende
  Anzeige,  zu  welchen  Koursen,  Wechsel,  Geldsorten,  Fonds,  zu  welchen
Preisen  Schiffe  zu  haben  gewesen  sind,  was  dafür  geboten,  und  in  sofern  es  zur
Beurtheilung  der  richtigen  Notirung  erforderlich  ist,  auf  welche  Summe,  Raum,
Menge  oder  Gewichr,  wirklich  abgeschlossen  worden  ist.  Sie  können  die  gutachtliche
  Meinung  der  Mäkler  darüber,  wie  die  Preise  2c.  zu  notiren  sind,  erfordern,
brauchen  aber  sich  mit  ihnen  in  keine  Diskussionen  einzulassen,  noch  solche  unter
den  anwesenden  Mällern  selbst  zu  gestatten,  sobald  sie  dieselben  für  überflüssig  halten.
Sie  sind  befugt,  in  wichtigen  und  zweifelhaften  Fallen  von  den  Mäklern  einen.
schriftlichen  Auszug  aus  ihren  Taschenbüchern,  oder  die  Vorlegung  der  Taschenbücher
  selbst,  jedoch  mit  Verdeckung  der  Namen  der  Kontrahenten,  zu  verlangen.

Auf  den  Grund  der  solchergestalt  nach,  den  Angaben  oder  aus  den  Taschenbüchern
  der  Mäkler  gesammelten  Materialien  besiimmen  die  Börsenkommissarien,
in  Gegenwart  der  Mälkler,  die  zu  notirenden  Kourse,  Waarenpreise  und  Frachte
In  Fällen,  wo  die  Börsenkommissarien  sich  nicht  einigen  können,  entscheidet  die
Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit,  der  Vorsteher.

Ueber  diese  Verhandlung  ist  ein,  sämmtliche  Kourse  und  Preise  enthaltendes
Protokoll  aufzunehmen  und  von  den  Mällern  mit  zu  unterzeichnen.

Bei  Regulirung  der  Kourse  2c.  darf  Niemand,  außer  den  Börsenkommissarien
und  den  von  ihnen  etwa  ausdrücklich  zugezogenen  Kaufleuten  und  Mäkler,  anwesend
  sepn.

S.  18.  Sogleich  nach  geschehener  Feststellung  werden  die  Kourse,  Preise
und  Frachten  in  Gegenwart  der  Mäkler  von  einem  der  Börsenkommissarien  in  das
Börsenbuch  eingetragen,  und  zwar  die  Kourse  an  jedem  Wechseltage,  von  Preisen
und  Frachten  aber,  nur  die  Veränderungen  seit  der  letzten  Notirung.

K.  19.  Aus  diesem  Buche  lassen  die  Mäkler  die  Preiskourante,  Kours=  und
Faachtzettel  zur  Vertheilung  an  ihre  Kunden  drucken.  Es  ist  ihnen  aber  die  Versendung
  derselben  nach  anderen  Orten  nicht  erlaubt.

§.  20.  Die  Kours=  und  Frachtzettel  und  Preiskourante  sollen,  in  sofern  sie
mit  dem  im  §F.  18.  gedachten  Börsenbuche  übereinsiummen,  auch  in  Streitfällen  den
richterlichen  Entscheidungen  zur  Grundlage  dienen.

K.  21.  Die  Mäller  sind  bei  eigener  Verantwortlichkeit  verbunden,  die  von
ihnen  über  abgeschlossene  Geschäfte  zu  ertheilenden  Schlußzertel  den  Kontrahenten

(No.  1229.)  am