Alters= und
Hinterbliebenen--
40 Alters= und Hinterbliebenen-Versorgung.
An den Sonn= und Festtagen wird, soweit die Anforderungen
des Eisenbahndienstes es irgend gestatten, im Bereiche der Staatseisenbahnverwaltung
Ruhe gehalten. Die Bureaus der Eisenbahndirektionen und
Inspektionen sowie die Güterabfertigungsstellen sind an diesen Tagen nur
mit einer geringen Zahl von Beamten besetzt, die zur Erledigung unaufschieblicher
Geschäfte einige Stunden lang anwesend sein müssen. Die
Bau= und Bahnunterhaltungsarbeiten sowie der Dienst in den Reparaturwerkstätten
ruhen ebenfalls, soweit nicht zur Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen
Betriebes Ausnahmen geboten sind. Während eine Einschränkung
des Personenverkehrs bei den in Deutschland bestehenden Lebensgewohnheiten
als ausgeschlossen gelten muß, hat es sich seit dem Jahre 1804
ohne Beeinträchtigung berechtigter Verkehrsinteressen ermöglichen lassen,
den Güterverkehr an den Sonn= und Feiertagen (und zwar jedenfalls für die
Stunden von 4 Uhr morgens bis 8 Uhr abends) so zu beschränken, daß eine fast
völlige Sonntagsruhe erreicht ist; Ausnahmen von dieser Sonntagsruhe
im Güterverkehr werden nur zu Zeiten besonderen Verkehrsandranges zugelassen.
Im ganzen ist mehr als ein Drittel sämtlicher Bediensteten grundsätzlich
an allen Sonn= und Feiertagen dienstfrei. Durch die allgemeine Bestimmung,
daß den diese Vergünstigung nicht genießenden Bediensteten (des
Betriebs-, Verkehrs= und Bahnbewachungsdienstes) an jedem zweiten, mindestens
aber an jedem dritten Sonntag Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes
zu geben ist, sowie durch tunlichste Verlegung der planmäßigen
Ruhetage auf die Sonntage ist auch diesen Bediensteten Gelegenheit zur
Erfüllung ihrer religiösen Pflichten gegeben.
Neben den regelmäßigen dienstfreien Tagen wird den Beamten
Erholungsurlaub gewährt, dessen Dauer je nach Dienststellung und Lebensalter
verschieden bemessen wird.
Die Pensionsverhältnisse und die Hinterbliebenenfürsorge regeln sich
für die Beamten der Staatseisenbahnverwaltung nach den für alle Staatsbeamte
geltenden Gesetzen.
Soweit die Staatseisenbahnbeamten Mitglieder der früher errichteten,
jetzt geschlossenen Beamten= Pensions= und Unterstützungskassen
einzelner Bahnen geblieben sind, stehen ihnen neben den gesetzlichen Anrechten
auf Pension, Witwen= und Waisengeld auch noch gewisse Anrechte
auf Leistungen aus diesen Kassen zu. Die Leistungen an gesetzlichen
und statutmäßigen Pensionen und Hinterbliebenenbezügen betrugen: