Full text : Die Verwaltung der öffentlichen Arbeiten in Preußen.

Alters=  und
Hinterbliebenen--



40  Alters=  und  Hinterbliebenen-Versorgung.

An  den  Sonn=  und  Festtagen  wird,  soweit  die  Anforderungen
des  Eisenbahndienstes  es  irgend  gestatten,  im  Bereiche  der  Staatseisenbahnverwaltung
  Ruhe  gehalten.  Die  Bureaus  der  Eisenbahndirektionen  und
Inspektionen  sowie  die  Güterabfertigungsstellen  sind  an  diesen  Tagen  nur
mit  einer  geringen  Zahl  von  Beamten  besetzt,  die  zur  Erledigung  unaufschieblicher
  Geschäfte  einige  Stunden  lang  anwesend  sein  müssen.  Die
Bau=  und  Bahnunterhaltungsarbeiten  sowie  der  Dienst  in  den  Reparaturwerkstätten
  ruhen  ebenfalls,  soweit  nicht  zur  Aufrechterhaltung  eines  ordnungsmäßigen
  Betriebes  Ausnahmen  geboten  sind.  Während  eine  Einschränkung
  des  Personenverkehrs  bei  den  in  Deutschland  bestehenden  Lebensgewohnheiten
  als  ausgeschlossen  gelten  muß,  hat  es  sich  seit  dem  Jahre  1804
ohne  Beeinträchtigung  berechtigter  Verkehrsinteressen  ermöglichen  lassen,
den  Güterverkehr  an  den  Sonn=  und  Feiertagen  (und  zwar  jedenfalls  für  die
Stunden  von  4  Uhr  morgens  bis  8  Uhr  abends)  so  zu  beschränken,  daß  eine  fast
völlige  Sonntagsruhe  erreicht  ist;  Ausnahmen  von  dieser  Sonntagsruhe
im  Güterverkehr  werden  nur  zu  Zeiten  besonderen  Verkehrsandranges  zugelassen.
  Im  ganzen  ist  mehr  als  ein  Drittel  sämtlicher  Bediensteten  grundsätzlich
  an  allen  Sonn=  und  Feiertagen  dienstfrei.  Durch  die  allgemeine  Bestimmung,
  daß  den  diese  Vergünstigung  nicht  genießenden  Bediensteten  (des
Betriebs-,  Verkehrs=  und  Bahnbewachungsdienstes)  an  jedem  zweiten,  mindestens
  aber  an  jedem  dritten  Sonntag  Gelegenheit  zum  Besuch  des  Gottesdienstes
  zu  geben  ist,  sowie  durch  tunlichste  Verlegung  der  planmäßigen
Ruhetage  auf  die  Sonntage  ist  auch  diesen  Bediensteten  Gelegenheit  zur
Erfüllung  ihrer  religiösen  Pflichten  gegeben.

Neben  den  regelmäßigen  dienstfreien  Tagen  wird  den  Beamten
Erholungsurlaub  gewährt,  dessen  Dauer  je  nach  Dienststellung  und  Lebensalter
  verschieden  bemessen  wird.

Die  Pensionsverhältnisse  und  die  Hinterbliebenenfürsorge  regeln  sich
für  die  Beamten  der  Staatseisenbahnverwaltung  nach  den  für  alle  Staatsbeamte
  geltenden  Gesetzen.

Soweit  die  Staatseisenbahnbeamten  Mitglieder  der  früher  errichteten,
  jetzt  geschlossenen  Beamten=  Pensions=  und  Unterstützungskassen
einzelner  Bahnen  geblieben  sind,  stehen  ihnen  neben  den  gesetzlichen  Anrechten
  auf  Pension,  Witwen=  und  Waisengeld  auch  noch  gewisse  Anrechte
auf  Leistungen  aus  diesen  Kassen  zu.  Die  Leistungen  an  gesetzlichen
und  statutmäßigen  Pensionen  und  Hinterbliebenenbezügen  betrugen: