Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

48  1843.
M  XVI.  Gesetz,

den  Erlaß  des  Mahl=  und  Kopfarcises  in  der  Fürstl.  Oberherrschaft  und  des
vierten  Theils  der  terminlichen  Contributionen  oder  Löhnungen
in  der  Fürstl.  Unterherrschaft  auf  das  Jahr  1844
betrefend,  vom  8.  December  1843.

Wir  Friedrich  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu
Schwarzburg,  Graf  zu  Hohenstein,  Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg
  und  Blankenburg  u.  s.  w.  thun  hiermit  unter  Zurückbeziehung  auf  die  Gesetze
vom  22.  December  1841  und  23.  November  1842  (Gesetzs.  1841.  M  XXV.
und  XXXV..  181.  M  XXXVII.)  kund  und  zu  wissen,  daß  Wir  Uns  gnädigst  entschlossen
  haben,  den  für  das  vorige  und  das  laufende  Jahr  bewilligten  Erlaß  des
Mahl=  und  Kopfaccises  in  der  Oberherrschaft  und  des  vierken  Theils  der  terminlichen
Contributionen  oder  Löhnungen  in  der  Unterherrschaft  Unseres  Fürstenthums  auch
für  das  nächstkünftige  Jahr  1841  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserem  Fürstlichen  Insiegel  und  unter  Unserer  eigenhändigen
  Unterschrift.

So  geschehen
Frankenhausen,  den  8.  December  1843.

(L.  S.)  Friedrich  Güntber,
F.  z.  S.