Contents : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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nischen  Untersuchungen,  Analysen,  zu  Leichenöffnungen  und
Wundbeschau,  dann  zur  Ausstellung  der  über  solche  Gegenstände
  erforderlichen  Parere,  Gutachten  und  Zeugnisse,
nur  allein  den  Gerichtsarzt  zu  requiriren.

8.  12.

Für  alle  Gerichtsärzte  des  ganzen  Reiches  werden  Wir
unverzüglich  umfassende,  die  vorgezeichneten  Rechte,  Pflichten
und  Obliegenheiten  genauer  bestimmende  Instructionen  entwer—
fen,  und  die  Formularien  und  Normen  vorzeichnen  lassen,  nach
welchen  dieselben  jeden  Monat  regelmäßig,  bei  außergewöhnli—
chen  Ereignissen,  oder  auch  außer  diesem,  Bericht  an  ihr  Kreis—
Commissariat  zu  erstatten  haben.  Uebrigens  sind  die  allgemeinen
  Dienstpflichten  der  Beamten  auch  auf  die  Gerichtsärzte
anwendbar.

Eine  vollständige  Personalnomination  aller  Gerichtsärzte
werden  Wir  unmittelbar  folgen  lassen,  sobald  die  Kreiscommissariate
  in  ihre  Funktion  getreten  werden  seyn.

III.  Titel.

Von  den  Medizinalräthen  bei  den  Kreis-Commissariaten.


§.  13.

Für  die  Bearbeitung  der  medizinisch-polizeilichen  Gegenstände
  geben  Wir  Unsern  Kreis-Commissariaten  einen,  oder
nach  Umständen  zwei  Medizinalräthe  bei.

Da  die  meisten  der  von  ihnen  zu  behandelnden  Gegenstände
executiver  Art  sind,  andere  aber  von  den  Gerichtsärzten  schon
vorgearbeitet  werden,  erwarten  Wir  von  diesen  Medizinalräthen,
daß  dieselben  überall  in  ihrem  Kreise  die  von  Uns  festgesetzte
Ordnung  im  Sanitätswesen  herstellen  und  erhalten,  die  etwa
nöthig  erachteten  geeigneten  Vorschläge  uns  vorlegen,  und  Unsern
  Allerhöchsten  Absichten  entsprechen  werden.

S.  14.

Da  diese  Unsere  Allerhöchsten  Bestimmungen  wohl  zur
Förderung  der  medizinisch-polizeilichen  Gegenstände  überhaupt,
nicht  aber  für  die  mit  dem  medizinischen  Personale,  vorzüglich
den  Aerzten  und  Apothekern  vorzunehmenden  Prüfungen,  dann
ferner,  nicht  zur  Bearbeitung  medizinisch-forenser  Vorfallenheiten,
über  welche  die  in  Unserem  Reiche  angeordneten  Appellations-=