Helsien. (Februar 4.) 569
länger denen Walloniens geopfert werden? Soll Wallonien noch weiter die
Saugpumpe bleiben, die die besten Kräfte Flanderns aufsaugt? Nein, ein
Belgien, in dem die Flamen weiterhin die Unterdrückten und Enterbten
sind, darf nicht wieder errichtet werden! Zum alten Belgien mit seiner
hergebrachten Politik der Verwelschung kann nicht zurückgekehrt werden.
Der status quo ante darf nicht wieder hergestellt werden. Echte Vater-
landssöhne sind diejenigen, die mit Rücksicht auf den bevorstehenden Frieden
und auf die mögliche Wiederherstellung Belgiens die Interessen Flanderns
verteidigen; denn von einem Vaterland im wahren Sinne des Wortes
kann für die Flamen nur die Rede sein, wenn das flämische Volk in seinen
eigenen Grenzen sein Recht, sein volles Recht erhält. Wenn es, wie man
versichert, in diesem Kriege um den Grundsatz der Nationalitäten und das
Dasein der kleinen Völker geht, so haben wir das Recht und die Pflicht,
vor den Augen der ganzen Welt für unsere fast 100 Jahre lang unter-
drückte flämische Nationalität und unser verkanntes flämisches Volk wie
auch für unsere tief bedrückten Brüder aus Französisch-Flandern ein-
zutreten. Wir berufen uns zur Rechtfertigung unserer Haltung unter anderem
auf die Erklärungen, die von den zwei kriegführenden Mächtegruppen ab-
gegeben worden sind. Gestützt auf diese Erklärungen sagen wir: Es ist
kein status quo ante, keine Rückkehr zu dem früheren Uebelstand möglich.
Jetzt oder nie müssen die Flamen ihre nationale Befreiung erreichen. Mit
der wirklichen Anerkennung der nationalen Rechte der Flamen ist von der
besetzenden Macht in Uebereinstimmung mit obenstehenden Erklärungen der
Entente, des Reichskanzlers und des Präsidenten Wilson angefangen worden.
Alle Maßnahmen, die in dieser Richtung von der besetzenden Macht ge-
nommen wurden, sind getroffen worden auf Grund der belgischen Gesetz-
gebung und des internationalen Rechtes, wie es in den Beschlüssen der
Haager Konvention niedergelegt und durch das belg. Gesetz vom 25. Mai
1910 auch für Belgien als bindend erklärt worden ist. Sie sind also voll
und ganz rechtsgültig. Wir fordern, daß trotz aller Einwendungen und
Drohungen, die von antiflämischer Seite innerhalb und außerhalb des
Landes sogar noch während des Krieges geäußert werden, die gerechten
und gesetzlichen Maßnahmen und nationalen Rechte der Flamen anerkannt
und bei dem bevorstehenden Friedenskongreß verbürgt werden. Wir fordern
weiter, daß die Verwaltungstrennung (Bestuurlijke scheiding), die mit der
Trennung des Unterrichtsministeriums bereits begonnen hat, so schnell wie
möglich vollständig durchgeführt werde, durch Teilung aller Ministerien
und Verwaltungen. Wie die Waffengewalt das Schicksal unseres Volkes
entscheiden wird, können wir nicht voraussehen und nicht voraussagen; aber
wir widersetzen uns bestimmt dem Treiben der belgischen Imperialisten aus
Le Harre, die fremdes Grundgebiet, darunter neutrales und unabhängiges
nd, wie Holland und Luxemburg, annektieren wollen. Was aber die
nationalen Rechte des flämischen Volkes betrifft, so können und müssen wir
Uar und deutlich unsere Forderungen bekanntgeben, um so mehr, da wir
deren Erfüllung von beiden kriegführenden Parteien nach dem abgegebenen
Versprechen erwarten dürfen. Alle Maßnahmen müssen zur vollständigen
Entfaltung unseres flämischen Volksstammes auf der Grundlage seiner
eigenen Sprache führen. Wir dürfen nicht länger dulden, daß der belg.
Staat mit allen Machtmitteln, über die ein Staat verfügt, es darauf ab-
sehe, das flämische Volk seiner Muttersprache zu berauben und es zu ver-
welschen. Und da einflußreiche amtliche Kreise in Le Havre drohen, nach
dem Kriege das flämische Volk vernichten zu wollen, müssen wir feste Sicher-
heiten und starke Burgschaften sordern gegen diesen auf unseren flämischen
Volksstamm geplanten verbrecherischen Anschlag.