Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Anordnung  fernerer  Eintragungen  durch  die  Landesgesetze  steht,
wie  bisher**,  nichts  entgegen.

b)  Vorbedingung  der  Eintragung  des  Schiffes  ist  die  Glaubhaftmachung
  des  Rechts  zur  Führung  der  Reichsflagge  sowie
aller  in  $  7  bezeichneten  Thatsachen  und  Rechtsverhältnisse  (8  8
Abs.1).  Für  die  Glaubhaftmachung  gilt  8  15  Abs.  2  des  R.-G.  über
die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  Ein  Rheder,
der  zugleich  Angehöriger  eines  fremden  Staats  ist,  hat  ferner  auf
Verlangen  des  Registergerichts  glaubhaft  zu  machen,  dass  das
Schiff  nicht  in  ein  Register  dieses  Staats  eingetragen  ist  ($  9).
Wird  festgestellt,  dass  eine  solche  Eintragung  besteht,  so  darf
das  Schiff  nicht  in  ein  inländisches  Schiffsregister  eingetragen
werden  (8  9),  eine  bereits  erfolgte  Eintragung  ist  ex  officio  zu
löschen  ($  13  Abs.  2).

c)  Veränderungen  eingetragener  Thatsachen  und
Rechtsverhältnisse  sind  in’s  Schiffsregister  einzutragen.  Hierzu
gehören  Namensänderungen  des  Schiffs:  dieselben  bedürfen  nach
813  Abs.  1  der  Genehmigung  des  Reichskanzlers*°.  Eine  Löschung
des  Schiffs  im  Schifisregister  findet  statt,  wenn  das  Schiff  untergeht
  oder  als  reparaturunfähig  kondemnirt  wird  oder  das  Recht
zur  Führung  der  Reichsflagge  verliert  ($  13  Abs.  2).  Im  Falle
der  Verlegung  des  Heimathshafens  aus  dem  Registerbezirke  hat
das  Registergericht  nach  Vollziehung  der  Eintragung  das  Schiffs-Certifikat
  nebst  einer  beglaubigten  Abschrift  des  Registerinbalts
dem  neuen  Registergerichte  zu  übersenden  ($  13  Abs.  3).

Die  gemäss  &  13  eine  Eintragung  oder  Löschung  im  Schifisregister
  erforderlich  machenden  Thatsachen  oder  Rechtsverhältnisse
  sind  dem  Registergericht  anzuzeigen  und  glaubhaft  zu

4  Siehe  ScHars,  Seerecht  S.  36.
4  Nicht  mehr,  wie  früher,  des  Reichsamts  des  Inneren.  Die  Beschränkung

  des  früheren  Rechts,  dass  Namensänderungen  nur  aus  ganz
besonders  dringenden  Gründen  genehmigt  werden  sollen,  ist  mit  Recht
gestrichen:  vgl.  Begründung  8.  15.