Was ist staͤnd. Gehalt im Sinne d. 8. 20 d. IX. Beil. z. Vu. 7 143
Diese Einwendung wurde jedoch in dem, der
Klagbitte entsprechenden, oberstrichterlichen Erkenntnisse
vom 28. Dec. 1839 1) für unbegründet erklärt.
Wenn auch, heißt es in den Entscheidungsgründen,
in den Anstellungsdekreten des Klägers
von einem Hauszinsbeitrage nichts vorkömmt, so
ist daraus nicht sofort die Grundlosigkeit der angestellten
Klage zu folgern. Denn nach 8. 6 des
IX. konstitutionellen Ediktes können, eben so wie
nach §. 4 und 5 der Dienstpragmatik von 1805
die Bestandtheile der Besoldung des aktiven Dienstes
nicht blos auf den Anstellungsdekreten, sondern
auch auf allgemeinen organischen Einrichtungen oder
wie sich die Pragmatik ausdrückt, auf den Bestimmungen
eines allgemeinen Regulativs beruhen. Eine
solche organische Einrichtung liegt aber, was den
fraglichen Hauszinsbeitrag betrifft, unverkennbar in
dem angezogenen Regulative, und insofern der Kläger
auf dieses seinen Anspruch gründet, so hat er
allerdings ein Gesetz zur Seite, nämlich das
IX. Edikt und resp. die Staatsdienerpragmatik,
welche aus dergleichen organischen Einrichtungen
Rechte erwerben lassen. Unerheblich ist der Einwand
des k. Fiskus, daß jenes Regulativ nicht in
forma legis kund gemacht, sohin für das landesherrliche
Aerar nicht bindend sey. Es ist vielmehr
hinreichend, daß diese unmittelbar aus der Hand
des Monarchen emanirte Verfügung zur Kenntniß
derjenigen Beamtenklasse gelangte, in deren Interesse
sie gegeben wurde.
5.
Was ist ständiger Gehalt, im Sinne des §. 20 der IXten
Beilage zur VlI.2
Diese Frage war in Bezug auf regulativmäßige
Hauszinsbeiträge der Zeu- und Mauth=1)
Nr. 7373#. Vgl. OAGE. vom 11. Juli 1834 (Nr.
886 32/23); vom 25. Febr. 1831 (Nr. 101 2½11); vom
16. Dez. 1833 (Nr. 953 3207).