Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

Was  ist  staͤnd.  Gehalt  im  Sinne  d.  8.  20  d.  IX.  Beil.  z.  Vu.  7  143

Diese  Einwendung  wurde  jedoch  in  dem,  der
Klagbitte  entsprechenden,  oberstrichterlichen  Erkenntnisse
  vom  28.  Dec.  1839  1)  für  unbegründet  erklärt.
  Wenn  auch,  heißt  es  in  den  Entscheidungsgründen,
  in  den  Anstellungsdekreten  des  Klägers
von  einem  Hauszinsbeitrage  nichts  vorkömmt,  so
ist  daraus  nicht  sofort  die  Grundlosigkeit  der  angestellten
  Klage  zu  folgern.  Denn  nach  8.  6  des
IX.  konstitutionellen  Ediktes  können,  eben  so  wie
nach  §.  4  und  5  der  Dienstpragmatik  von  1805
die  Bestandtheile  der  Besoldung  des  aktiven  Dienstes
  nicht  blos  auf  den  Anstellungsdekreten,  sondern
auch  auf  allgemeinen  organischen  Einrichtungen  oder
wie  sich  die  Pragmatik  ausdrückt,  auf  den  Bestimmungen
  eines  allgemeinen  Regulativs  beruhen.  Eine
solche  organische  Einrichtung  liegt  aber,  was  den
fraglichen  Hauszinsbeitrag  betrifft,  unverkennbar  in
dem  angezogenen  Regulative,  und  insofern  der  Kläger
  auf  dieses  seinen  Anspruch  gründet,  so  hat  er
allerdings  ein  Gesetz  zur  Seite,  nämlich  das
IX.  Edikt  und  resp.  die  Staatsdienerpragmatik,
welche  aus  dergleichen  organischen  Einrichtungen
Rechte  erwerben  lassen.  Unerheblich  ist  der  Einwand
  des  k.  Fiskus,  daß  jenes  Regulativ  nicht  in
forma  legis  kund  gemacht,  sohin  für  das  landesherrliche
  Aerar  nicht  bindend  sey.  Es  ist  vielmehr
hinreichend,  daß  diese  unmittelbar  aus  der  Hand
des  Monarchen  emanirte  Verfügung  zur  Kenntniß
derjenigen  Beamtenklasse  gelangte,  in  deren  Interesse
  sie  gegeben  wurde.

5.
Was  ist  ständiger  Gehalt,  im  Sinne  des  §.  20  der  IXten
Beilage  zur  VlI.2
Diese  Frage  war  in  Bezug  auf  regulativmäßige
  Hauszinsbeiträge  der  Zeu-  und  Mauth=1)
  Nr.  7373#.  Vgl.  OAGE.  vom  11.  Juli  1834  (Nr.

886  32/23);  vom  25.  Febr.  1831  (Nr.  101  2½11);  vom
16.  Dez.  1833  (Nr.  953  3207).