Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

240 $ 13. Gesetzgebung und Dienstgewalt. [144 
den nur zu technischen und mechanischen Hilfsverrichtungen 
bestimmten Beamten einnimmt. Es ergiebt sich insbesondere 
aus der Befugniss der Organe der vollziehenden Gewalt, ein- 
zelne Geschäfte oder einzelne Geschäftszweige aus ihrer Kom- 
petenz an Komissare oder Komissionen, seien dies Beamte in 
besonderer Stellung oder bestehende Behörden, zu delegiren 
— allerdings eine Befugniss, deren Umfang und Grenzen zu 
bestimmen, bei der geringen Durchbildung unseres Rechtes an 
diesem Punkte, den grössten Schwierigkeiten unterliegt. 
Überall, wo ein solches Verhältniss obwaltet, ist es Aus- 
fluss und integrirender Bestandtheil der Dienstgewalt, auch 
durch Generalverfügungen die zur Verfügung stehenden Be- 
amten zu instruiren und damit ihre dienstlichen Obliegenheiten 
und Befugnisse zu regeln. Denn dabei handelt es sich nicht 
um Kompetenzbestimmungen, nicht um Betheiligung der nach- 
geordneten Beamten an der Kompetenz, wie eine solche Be- 
theiligung den Mitgliedern eines Kollegiums zusteht, auch nicht 
um Vertheilung der Kompetenz, wie sie bei dem Zusammen- 
wirken mehrer Behörden an einer einzelnen Verwaltungsauf- 
gabe stattfindet. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine 
Vertheilung der Geschäfte, deren Bewirkung ungetheilt die 
Kompetenz des bureaukratisch oder kollegial formirten Orga- 
nes bleibt. Die diesem zur Verfügung stehenden Beamten 
sind nicht besondere Organe des Staates, nicht unterschie- 
dene Glieder in der Gliederung der vollziehenden Verwaltung, 
sie besitzen nicht das, was das Wesen eines Organes oder 
Gliedes im vollen, rechtlichen Sinne ausmacht: eine eigene 
und selbständige, wenn auch selbstverständlich der hierarchi- 
schen Über-, Unter- und Nebenordnung angepasste und ein- 
geordnete Kompetenz, sondern vielmehr sie sind nur Gehilfen 
und Werkzeuge, mittels deren der Inhaber der Dienstgewalt 
die ihm allein zustehende Kompetenz zur Ausführung bringt. 
Von diesem Thatbestand ist ein anderer durchaus ver- 
schieden. Er tritt dann hervor, wenn in der Kompetenz eines 
Staatsorganes enthaltene Rechte und Pflichten in der Absicht 
und mit der Wirkung delegirt werden, dass dadurch der
	        
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