— 58 —
Der Ausschuß ist zum Zusammentritt während der Unterbrechung
der Verhandlungen des Reichstags berechtigt.
Der Bundesrat kann Zuwiderhandlungen gegen die Ausführungs-
bestimmungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark oder mit eine dieser Strafen oder mit Haft
bedrohen. 9ué20
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens; macht er
von dieser Befugnis binnen einem Monat nach Friedensschluß mit den
zuropälschen Großmächten keinen Gebrauch, so tritt das Gesetz außer
raft
urtundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem aiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 5. Dezember 1916.
(Siegel)
Wilhelm
von Bethmann Hollweg