126 IV. Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha Regimentsverfassung 126
dem die Regierung vertrauet wird, hiermit nochmahls gantz Väterlich und gnä-
dig erinnert und ermahnet haben wollen, daß, nächst der Liebe und Furcht Got-
tes, Sie ihren Stand, Amt und Beruff, darein Sie Gott gesetzet, und welche eine
schwere Last und Verantworten sie nach sich führen, wohl wahr nehmen, sich
darzu zeitig qualificiren, ‘deme mit allem Fleiß und Sorgfalt obliegen, getreuen
Raths und Unterrichts darunter sich gebrauchen, der Sachen wohl innen und
mächtig zu werden, und darinnen sich keine Mühe und Beschwerde zuwieder
seyn lassen, sondern dahin ernstlich trachten, daß Sie nicht nur den blossen
Nahmen führen, sondern mit der That Fürsten und getreue Obrigkeiten,,, auch
vernünfftige Regierer des Landes genennet werden, und der Hoheit und anhan-
genden Ergötzlichkeit, auch respective Zulage vor andern Brüdern, mit guten
Ruhm und Gewissen geniessen mögen.
Damit nun solche Sublevation desto füglicher geschehe, so lassen Wir zu,
achten auch vor nützlich, daß von Unseren andern Söhnen etliche, und zumahlen
nachfolgende älteste, sich an die anderen Residenz Orte Unserer Fürstenthüme
je zuweilen begeben, und, wonicht beständig, doch einige Zeit, bey der zu sol-
chen Ende daselbst angeordneten, doch eingezogenen gemeinen Hofstatt, aufhalten
mögen, welches Puncti halben Sie sich freund-brüderlich zu vergleichen, und da-
bey den Alter den Vorzug zu lassen: Auch eine jede gesamte Hofstatt (da Wir
nicht immittelst selbst gemessene Verordnung thun,) also einzurichten haben wer-
den, wie Wir dieselbe zu Anfang Unserer Regierung eingerichtet und geführet
haben, welches denn das Absehen hat, daß Sie denen allda befindlichen hohen
Collegiis fleißig beywohnen, und Aufsicht haben, daß alle Geschäffte, denen Ver-
ordnungen nach, behörig expediret, schleunige, unpartheyische Justiz, wie auch
des Landes Einkünfften bestens administriret, über denen ergangenen Ordnungen
gehalten, der Städte Rechnungen fleißig examiniret, und des Landes Wohlfahrt
und Aufnehmen, im Geistlichen und Weltlichen Stande gehandhabet und erhalten
werde.
Zu welchem Ende dann, und vornehmlich zu Erleichterung des ältesten Re-
gierenden Herrn, so wohl als zu Ihrer eigenen löblichen Occupation, die jedes
Orts residirende mündige Herren diejenigen Sachen, welche dem ältesten regie-
renden, oder denen gesamten Herren nicht reserviret, oder in den Statum publi-
cum des Reichs, Creyses, oder der gesamten Lande nicht mit einlauffen, neben
des Orts gesamten Räthen deliberiren, beschliessen, und dasjenige, was von einem
Herrn unterschrieben zu werden pfleget, mit Ihrer Unterschrifft bestärcken mö-
gen; Als da sind alle Iurisdictionalia, sowohl civil- als Criminal-Sachen, Unter-
schreibung wichtiger Justiz-Befehlch, Tortur- und Blut-Urtheil, und was ferner,
auf vorgehende freund-brüderliche Vergleichung, von dem ältesten dirigirenden
Herrn, so dann, nach Gelegenheit der Umstände und der Sachen Nothdurfit, de-
nenselben committiret und überlassen werden wird; Jedoch, daß alles mit Rath
und Beschluß derer ingesamt verpflichteten Räthe, unter ob angeregter Titulatur
und Stylo des ältesten dirigirenden Herrn, in aller Nahmen, ausgefertiget und
geführet werde: Doch sollen die Zusammenkünffte, zu Erörterung der obgedach-
ten Gemeinschaffts-Geschäffte, auf des Directoris befindende Nothwendigkeit, da-