139 vom 9. Nov. 1672. 139
vorstehenden Ausrichtungen und ordentlichen Aufigang, wie auch zu Provianti-
rung der Orte, davon unten ein mehrers gedacht, in natura zu behalten, nicht
von nöthen seyn wird, zu gesamten Nutz, als ein Capital, angeleget, oder aus-
geliehen, und zu solchem Zweck in Gemeinschafit behalten, sondern auch, was in
Zeit wärender Vormundschafft, und biß zu aller Unserer Söhne Mündigkeit, über
die verordnete Deputata, und die gemeine Cammer-Onera und Ausgaben, vermit-
tels göttlicher Verleihung, jährlich übrig und erspahret werden kan, zu gleichem
Ende in Vorrath behalten, oder, da ruhige Zeiten, und keine Gefahr orschiene,
nützlich ausgethan würde.
Nicht weniger Wir Unsere Söhne hiermit nochmalen Väterlich und gnädig
vermahnen, daß auch, bey Ihrer allerseits erlangten Mündigkeit, Sie ein bestän-
dig Absehen hierauf haben, und zu Erhalt- und Vermehrung dergleichen Vor-
raths, welcher Ihnen in der jährlichen Niessung nach und nach selbst wieder zu
gute kömmet, es dahin richten, daß von den jährlichen Einkünfften (mit-einge-
schlossen der von den Capitalien jährlichen Zinssen,) nach Abrichtung der ge-
meinen Cammer-Onerum und Bau-Kosten, auch Abstattung der Deputaten, so viel
als einer Unserer Söhne selbiges Jahrs an Deputat bekümmt, wie auch, so viel,
nach geschlossener Jahr-Rechnung, in Vertheilung desselbigen Jahrs befundenen
überschusses, einem jeden zu seinem Theil zufället, vorangeregter massen beyge-
legt, und in gesamten Vorrath behalten und verwendet werden möge: Dergestalt,
daß, wann, nach jetziger Anzahl Unserer Sieben Söhne, nach Unserem seligen
Tode, und Ihrer aller erlangten Mündigkeit, einer von denselben, zu seinem jähr-
lichen Deputat, Sechs Tausent, oder endlich Acht Tausent Reichsthaler
empfänget, eine gleiche Summa von Sechs oder Acht Tausent Reichstha-
lern auch zum Vorrath beygesetzet, und wann, nach geschlossener Jahr-Rech-
nung, und abgezogenen allen Ausgaben, ein Ueberschuß, als, zum Exempel, von
Vier und Zwantzig Tausent Reichsthalern, sich befinden solte, so dann
selbige, oder wie viel sich befindet, in acht Theil getheilet, und Unseren lieben
Söhnen Ihre Sieben Theil abgefolget, der achte Theil aber von der ungefehrli-
chen vorgesetzten Summa, als Drey Tausent Reichsthaler, samt den an-
geregten Sechs Tausent Reichsthalern, und also selbiges Jahr ingesamt
Neun Tausent Reichsthaler, dahin geleget und verwahret werden solten;
Dafern aber die Zeiten im heiligen Römischen Reich sich etwan unsicher anlas-
sen, und Unruhe in der Nachbarschafft oder sonst zu befahren seyn möchte, ha-
ben Unsere Söhne das gesetzte Quantum und Portion zum Vorrath zu verdop-
peln, und ferner nach befindender Nothwendigkeit zu vermehren, also, daß bey
solcher Verdoppelung zwey Deputata, als Zwölff Tausent Reichsthaler,
darzu zu seponiren, und der vertheilende Ueberschuß in Neun Theile zu setzen,
und die zwey Neun Theile, nebens den zweyen Deputaten, zu Vergrösserung des
angestellten Vorraths, zu behalten.
Gleicher gestalt soll es auch auf den Fall, da eine Theilung der Fürsten-
thümer geschehen würde, mit Ausziehung eines solchen Theils und dessen An-
wendung, gehalten werden, nemlich, daß die Gebrüdere, welche auf einen Fürst-
lichen Theil sich zusammen schlagen, mit Aussetzung und Samlung des ober-