Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

140 IV. Herzog Ernsts des Frommen zu Saohsen-Gotha Regimentsverfassung 140 
wehnten Vorraths und dessen nützlicher Anwendung, sich eben also in ihrem 
Land und Fürstenthum erzeigen, wie es vorhero in Gemein verordnet. 
Ebener massen sollen auch die Zeughäusser, so wohl alhier, als im Alten- 
burg-Coburg- und Hennebergischen, und was an Geschütz und Munition, auch 
an kleinen Gewehr und Rüstung allenthalben vorhanden ist, ohne Abgang; Wie 
auch die Archiva, Kunst-Cammern und Bibliothecen, neben den Landen in Gemein 
behalten, auch die Inventaria darüber, zu dero allerseits Nachricht, allwegen rich- 
tig gehalten werden: Und, so von dem kleinem Gewehr, oder von Munition, aus 
erheblichen Ursachen, etwas zu verändern, oder loßzuschlagen, vor gut und nütz- 
lich befunden würde, soll solches nicht auf einmal und mit Entblösung, sondern 
mit Behaltung einer noch zulänglichen Quantität, und mit förderlicher Ersetzung 
dessen, was weggelassen worden, geschehen. 
Dafern es aber auf einigen Fall, obberührter massen, zu einiger erblichen 
Landes-Theilung gerathen solte, sodann verbleiben bey jedem Fürstenthum die 
darinnen befindliche Vestungen, samt darzu gehörigen Zeughäussern, als zu de- 
ren Versehung nothwendig, jedoch dergestalt, daß, so an einem Ort, an Stücken 
und Gewehr, ein ansehnlicher Überfluß, an dem andern aber deßfalls Mangel 
sich befinden würde, sodann, wegen Überlassung der Nothdurfit, zu des mang- 
lenden Orts nothwendigen Versehung, von des andern Orts Uberfluß, ohne Ent- 
gelt, Freund-Brüderliche Vergleichung getroffen werden solle. 
Dieweil Wir nun, aus vernünfftigen Ursachen, die Gemeinschafft der Lande, 
vorgedachter massen, zu continuiren, vor nützlich und bequem befunden; So ver- 
mahnen Wir Unsere Söhne und Nachkommen, daß Sie sich, Privat-Räthe anzu- 
nehmen, enthalten, dieweil nicht allein die gemeinen Räthe Ihnen allerseits mit 
gesamten Pflichten verwand seyn, und wenn einem oder dem andern was schweh- 
res vorfället, der oder dieselben sich jederzeit bey denenselbigen Raths erholen 
können; Sondern auch die Erfahrung bezeuget, daß durch Annehmung solcher 
Privat-Räthe allerhand Mißverstände, sowohl bey denen anderen Gebrüderen, als 
auch wohl bei denen gesamten Räthen, pflegen veranlasset zu werden, der un- 
nöthigen Kosten zu geschweigen; Und da ja gleich etwan zwischen Ihnen Irrun- 
gen für fallen solten, Ihnen der Assistenz halben, wie vorhero gemeldet worden, 
in andere Wege Rath geschaffet werden kan. 
Käme es aber zu dem Fall, daß einem oder dem andern gewisse Aemter 
zu seiner Administration und Niessung, an statt Deputats, angewiesen würden, 
so dann mögen Wir zwar hiermit die Annehmung eines Privat-Raths keinem 
verwehren: Es soll aber ein jeder schuldig seyn, denselben in der gesamten 
Rath-Stuben eine Erbhuldigung, und daß er seine Consilia auf den Grund der 
Erb-Verträge, und dieser Unserer Verordnung einrichten wolle, schweren zu las- 
sen: Dergleichen Iurament sollen auch andere jedes Herrn Bediente, die etwas 
in wichtigen Geschäfiten verrichten können, als Edelleuthe, oder, so an deren 
statt, obberührter massen, in gleichen Dienst auffwarten, Secretarien, Cammer- 
diener, und dergleichen, jedoch nur vor Ihren Herru, ablegen, und solle deßhal- 
ben eine gewisse durchgehende Formul bedacht werden. 
Nachdem wir auch, aus erheblichen wichtigen Ursachen, mit Vorbewust
	        
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