Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

152 VI. Fürstbrüderlicher Hauptvergleichungsrecess zwischen Herzog Friedrich 152 
Ä IV. 
Zum Vierdten, Herzog Friederichs Durchl. und Dero Descendenten 
und Nachfolgern am Regiment, in Kraft dieses Vergleichs, gleichsam vigore Com- 
missionis perpetux, unwiederruflich übergeben, und auf Masse, wie im folgenden 
5ten und ferner im 16ten Punct enthalten, zu verführen, aufgetragen seyn und 
bleiben, gestalt sie es auch acceptiret und angenommen: Alle Reichs- und Creiß- 
Sachen, welcherley solche seyn mögen, mit allen dahin gehörigen Expeditionibus, 
Beschickungen der Reichs- Creiß-Probation - und anderer Conventen, Ertheilung 
der darzu benöthigten Vollmachten, Instructionen und Verordnungen, Führ- und 
ablegung der Reichs- und Creiß-Votorum, Verrichtungen der Reichs-Deputationen, 
Cammer-Gerichts-Visitation, Beybring- und Abstatt- auch respective Verwilligung 
der Cammerzieler, Reichs- und Creiß-Anlagen, Römer-Monate, Reichs- und Creiß- 
Hülffen an Volck und dergleichen. 
Uber dieses die Nachsuchung üm die Kayserl. und Königliche, auch andere 
hohe Belehnungen, Mit-Belehnschaften und Anwartungen bey denen ausserhalb 
frembden Anfällen sich ereignenden, allerseits Fürstliche Herren Brüdere angehen- 
den, Fällen; Ferner die Sachen, so die gesamte Landschaften, (welche in Ihren 
corporibus unzertrennet. beysammen verbleiben, und zu der Gothaischen, die Aemter 
Römhild, inclusive Behringen, Themar, Hildburghausen und das Gericht Schalkau, 
folgends geschlagen werden,) betreffen, als: Ausschreibung gemeiner Land- und 
Ausschuß-Täge, Abfaß- und Publicirung der darzu erforderten Propositionen und 
respective Vollmachten, auch Land-Tags Abschieden, Ausschreib- und immediate 
Eintreibung der verwilligten Steuren und Anlagen, wenn zumahlen bey deren lie- 
ferung vorsetzliche Säumniß vorgehet, so wohl Direction und Einrichtung des ge- 
samten I,and- und Tranck-Steur-Wesens selbst, Verpflichtung der Einnehmere und 
allgemeine Steur-Revisiones, Verbesser- und Einführung allgemeiner Kirchen- 
Policey- und Landes- ingleichen Process- und anderer durchgängiger Ordnungen, 
die letzte Berufung von der Vier Jüngeren Herren Brüdere Rechts-Sprüchen in 
Geist- und Weltlichen Sachen, allgemeine Landes - Visitationes, Anordnung ge- 
meiner Buß- Fast- und Beth- Tage, Haltung eines durchgängigen Synodi, Ver- 
änderung der Kirchen -Gebethe durchs gantze Land, Verfügung einer Universal 
Collecten bey sonderbaren sich ereignenden Fällen, bedenckliche Dispensationes 
in gradibus prohibitis, etc. Ingleichen Abwendung allgemeiner, entweder gesam- 
ten Landen, oder eines Herrn Bruders TLandes-Portion besonders, anscheinender 
Gefährlichkeiten und Beschwerden, das Ius belli et foederum, und was darzu in- 
und außer I,andes zur benöthigten Verfassung, Aufforderung des Ausschusses und 
Ritter- Pferde zur Landes- und Heeres Folge, oder sonsten, gehörig seyn mag; 
dann die Aufsicht und Disposition bey der gesamten Universität zu Jena, dem 
Hofgericht, Schöppen-Stuhl, Convictorio und Bibliothec daselbsten, wie auch die 
Bestall- und Unterhaltung der Professorum, Assessorum und anderer Personen 
allda; die verführ- und fortsetzung der am Kayserl. Hof- und Cammer-Gerichte 
anhängigen wichtigen Processe, Annehm- und unterhaltung der allda habenden 
Agenten und Procuratoren, Abordnung wichtiger Gesandschaften, Verführung des 
Leib-Geleits, und was dergleichen weiter ad statum publicum in Reichs- Creiß
	        
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