Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

155 von 8.-Gotha und dessen vier jüngern Brüdern vom 24. Febr. 1680 etc. 155 
oder doch, wenn es nicht ehe geschehen kan, aus denen sich ereignenden An- 
fällen, nach Möglichkeit, und wie es sich füget, Dieselbe vergnügen wollen. 
Inzwischen soll Ihren Durchleuchtigkeiten der Abgang der Land-Steuren, welche 
sonsten Jeder Fürstl. Theil, wenn er seine gantze Portion an Land und Leuten 
bekommen mögen, pro tertia zu seiner Cammer zu geniessen hätte, nach Pro- 
portion deß jenigen, was er an dergleichen Land-Steuren aus Seinen Aemtern 
jedesmahl würcklich geneust, auch von diesen Nachschuß-Geldern, biß solche, 
als obgedacht, angeleget werden können, gut gethan und ersetzet werden, wie 
dann das Quantum, was solches austrage, leicht zu erfinden, wann der Anschlag, 
nach welchem die Assignation und überweisung der Aemter geschehen, gegen die 
darvon Jährlich ausfallende Cammer-Steuren gehalten, und darauf auf den Geld- 
Nachschuß, so sonsten an dergleichen Aemtern zu assigniren gewesen, cin pro- 
portionirter Calculus gezogen wird; Wann aber in Zukunft, wie nur erwechnet, 
zu erhandelung oder überweisung anständigen Grund und Bodens zu gelangen, 
alsdenn haben Ihre Durchleuchtigkeiten an statt der jetzo von dem Geld-Nach- 
schuß Ihnen nur allein gewilligten Land-Steur, Ein Drittheil der aus solchen 
erkauften, oder vom Anfall Ihnen übergebenen Stücken vor die Cammern gefal- 
lenden Land- und Tranck-Steuren zugleich zu geniessen; Indessen soll die Er- 
setzung des jetzigen Land-Steur Abgangs ebenfalls von Ihren Durchleuchtigkei- 
ten aus denen in Ihren Aemtern fallenden Ordinar- und Extraordinar-Land- und 
Tranck-Steuren mit erhoben werden. 
Gleichwie aber der Genuß der 3000. Gülden Nachschuß-Gelder von Philippi 
Iacobi Anno 1679. abgeredeter Massen seinen Anfang nimmet; Also soll hin- 
gegen der Zugang an Land- und Tranck-Steuren von nechst verwichenen Luciae 
angehen, und Jedweder Ihrer Fürstlichen Durchleuchtigkeiten, so viel deren hin- 
fort in Ihrer Landes-Portion gefallen, Ihren Antheil daran zu gewarten haben; 
Insonderheit auch Herrn Herzog Heinrichen, wegen des Drittheils an den 
Königsbergischen Land-Steuren, welche im Amts-Anschlage daselbst mit begrif- 
fen sind, Ersetzung wiederfahren. 
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Es sind aber, zum Siebenten, diejenigen Aemter, Städte und Güther, 
welche Ihren Fürstlichen Durchleuchtigkeiten und Dero Posterität zu Ihrer Erb- 
Portion mit Vorbehaltung der gesamten Hand nunmehro zu allen Zeiten Erb- 
eigenthümlich und unwiederruflich verbleiben sollen, nachfolgende, und zwar zu 
Herrn Herzog Heinrichs Portion: 
Amt, Stift, und Stadt Römhild. 
Amt und Stadt Königsberg. 
Amt und Stadt Themar. 
Amt oder Kellerey Behringen. 
Der Hof Miltze, und 
Die heimgefallene Echterische Lehne. 
Zu Herrn Herzog Christians Portion: 
Amt und Stadt Eisenberg. 
Anıt und Stadt Ronneburg.
	        
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