Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

160 VI. Fürstbrüderlicher Hauptvergleichungsrecess zwischen Herzog Friedrich 160 
Abrede zu nehmen; der Fürstl. Frau Mutter Witthum, so wohl Deroselben, wie 
auch der Prinzeßin, als Fürstlichen Schwester, alimentation und unterhalt, in- 
gleichen dieser Fürstlichen Durchleucht. Hand-Gelder, und Ihrer Bedienten Be- 
soldung und Livree, dann Ihrer Durchl. künftige Ausstattung; Die Fortführung 
des kostbaren Festungs-Baues bey hiesiger Residenz, Schloß und Stadt, und 
dazu gehöriges Magazin und Zeug-Hauß, auch Guarnison, worbey jedoch inson- 
derheit der gesamten Landschaften treuhertzige Beyhülffe bedungen wird; Die 
Unterhaltung des geheimen Raths und anderer Hohen, denen gesamten Landen 
zu Dienste, angeordneten Collegien, und was hiernechst auf die, oben im vier- 
ten Punct zu Seiner Fürstl. Durchl. und Dero Fürstl. Posterorum Direction und 
Verführung anheim gegebene Publica, bey Gesandschaften, Auslösungen, Kayserl. 
und Königlichen gesamten Belehnungen, Unterhaltung des Kayserl. Cammer- 
Gerichts, Item der Agenten, ingleichen bey Land-Tägen, dann zum Unterhalt 
der Universität, Hof-Gerichts und andern Aufwendungen zu Jena, Item, der 
Müntz-Bedienten, Verführung der an den Reichs-Gerichten hangenden Processen, 
(ausser der Jülichischen Sache,) zu wenden seyn, auch dergleichen sich etwan 
mehr ereignen möchten. 
Alldieweil aber die erzehlte und andere mehrere, Herrn Herzog Friede- 
richen, zu Erleichterung der Herren Brüdere, allein obliegende, Abgaben und 
Bürden sich auf ein sehr hohes belaufen, so haben höchst - gedachte Vier Her- 
ren Brüdere, zu einiger sublevirung, nach neulich zu Altenburg beschehener 
Vertheilung des sämtlichen Silber-Wercks, wie auch der daselbst und zu Coburg 
befindlichen andern Mobilien, so wohl Rüstkammer und Bibliothec, ingleichen 
der Stuterey zu Rodach, Ihre übrige Antheile an den sämtlichen Friedensteini- 
schen Mobilien, (ausser dem Silber-Werck, so zu Altenburg mit zur Theiluug 
kommen,) auch Kunst-Camnmer, Zeug-Hauß, und Bibliothec, wie nicht weniger 
an denen noch unvertheilten Activ-Schulden, gemeinschaftlichen Cammer- und 
Aemter-Resten, (welche Seine Fürstliche Durchl. allenfalls selbst ein zutreiben,) 
und vorhandenen Vorrath an Wollen, Getraydig und dergleichen, erblich cedirt, 
auch hiermit eigenthümlich cum omni jure et respective actione übergeben und 
angewiesen. Als auch 
XI. 
Zum Dreyzehenten, der Vier Jüngeren Herren Gebrüdere Durchleuch- 
tigkeiten in vorhergehendem Siebenten Puncte, alle in eines Jedweden Laudes- 
Portion bezirckte und angesessene Canzelley- Schrift- und Amt-Säßige von Adel 
und andere Lehen-Leute mit zugeeignet worden, Herrn Herzog Heinrichen 
aber, wegen des in Sr. Durchl. Aemtern daran leidenden ziemlichen Abgangs, 
von denen Auswärtigen förderlichst billige Ersetzung geschehen soll; So haben 
Sich dieselbe nunmehro solcher Ihrer Vasallen so wohl zu benöthigter Aufwar- 
tung zu gebrauchen, als Ihnen die Belehnung iu Ihren eigenen Fürstlichen Nah- 
men bey denen Regierungen, verglichener massen, ertheilen zu lassen, auch der 
sich künftig ereignenden Heimfälle allein sine onere anzumassen, und ist die 
Pflichts-Notul, wie solche so wohl bey denen Belehnungen, als auch Huldigun- 
gen, zumahl wegen der, Herrn Herzog Friederichen vorbehaltenen, Ritter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.