Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

176 VII. Sachsen-Gotha und Meiningischer Hauptrecess 176 
hervor thun sollte, so von denen Cameralen bey formirung der Septim& gar nicht 
in acht genommen worden,) reciproce hierdurch aufgehoben und sich derselben 
gäntzlich begeben worden: Sonsten bleiben die aus einem Amte in das andere 
etwan nach Anleitung der Erb-Bücher hergebrachte prsstationes, erbliche Frohn- 
dienste, Pfarr- und Schuldiener Besoldungen .und dergleichen, swie auch die Iura 
bey eines Jeden Herrn Filialen, obschon die Haupt-Kirche in eines andern Herrn 
Bruders Landes-Portion gelegen, item der freye Lauf der Commercien unter Aller- 
seits Unterthanen, und was dießfalls zu förderung derselben hergebracht, durch 
diesen Vergleich ungeschmälert. 
V. 
Nachdem Zum Fünften bey Herrn Herzog Bernhards Portion an einer 
bequemen Fürstl. Residenz Mangel erschienen und dann Se. Fürstl. Durchl. zu 
dergleichen Erbauung Sechzehen Tausend Rthaler Baugelder gefordert, gleichwohl 
bereits ziemliche Gebäude zu Meiningen und zum fernern Bauen gute Bequem- 
lichkeit vorhanden, so haben endlich Ihro Fürstl. Durchl. Zwölf Tausend Rthaler 
aus denen gemeinschaftlichen Mitteln nach Inhalt des obangezogenen punctation- 
Recesses vom 9ten Febr. 1680. anzunehmen sich erbothen, jedoch aber daß daran 
abgekürtzet und inne behalten werden solle, was Selbige an Renth-Geldern zu 
dem Ichtershäußischen Bau empfangen, und daselbst nach Ausweis der Bau-Rech- 
nungen, welche Sie produciren lassen wollen, nicht würcklich zum Bau ausge- 
geben und verwendet haben. 
VL 
Zum Sechsten, die Veste Maßfeld soll Herzog Bernharden und Dero 
Nachkommen mit der dabey vorhandenen Munition, Stücken, Gewehr und der- 
gleichen zubehör erblich verbleiben, und haben Ihre Fürstl. Durchl. vor sich und 
Ihre Fürstl. Nachkommen sich dahin erkläret und verbunden, daß denen sämt- 
lichen jetzigen und künftigen Fürstl. Angehörigen Ihres gesamten Fürstl. Hauses 
Gothaischer Linien, so wohl auch denen sämtlichen Bedienten und Unterthanen, 
bey Kriegs- und andern unsichern Zeiten, auf vorhergehende Begrüßung, eine 
freye Zuflucht und Salvirung der Personen und Mobilien dahin und in alle ver- 
wahrte Orte, so viel die eigene Bedürfnis und der Raum und Gelegenheit jedes 
Orts zuläßet, willig gestattet, gedachte Vestung möglichst in acht genommen, 
ohne Communication mit denen gesamten Fürstl. Interessenten und deren Ein- 
willigung, zu des Fürstl. Hauses Nachtheil mit willen in keines andern, am we- 
nigsten in fremde Hände gegeben, oder auch verpfändet noch sonst dem Fürstl. 
Hause zu Gefährde darbey ichtwas vorgenommen, sondern aus eigenen Mitteln 
mit aller Nothdurft jederzeit versehen, auch allenfalls bey ereignender Gefahr, 
wann und wie es der Eigenthums-Herr vor nöthig befindet, mit gesamter Mann- 
schaft besetzet und verwahret werden solle; Dargegen haben Herzog Friede- 
richs Fürstl. Durchl. bey Ihren verwahrten Orten, zumahlen bey der Residenz 
Friedenstein und Gotha, dabey Sie das Zeughaus erblich allein behalten, sich 
gleicher gestalt zu erweisen, vor Sich und Dero Fürstl. Successores hiermit Zu- 
sage und Versprechung gethan.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.