Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

247 vom 12. März 1802. 247 
term 9'° December vorigen Jahres, durch eine bei Unserm Geheimenraths Col- 
legio gemachte und niedergelegte väterliche Disposition, nach dem Vorgang Uns- 
rer sämmtlich Fürstlichen Herren Agnaten, zum Besten Unsrer Fürstlichen Kin- 
der, und zum Wohl Unsrer Lande und Unterthanen, als Vater und Landesherr 
für Uns, und unsere sämmtlichen Fürstmännliche Descendenten, und für alle 
Unsere und deren Fürstmännliche Nachkommen verordnet, daß 
1. wenn die göttliche Vorsehung Uns und Unser Fürstliches Haus zu Er- 
füllung der gemeinschaftlichen Wünsche, mit Prinzen seegnen würde, nach Un- 
serm Ableben der Erstgeborne der alleinige Erb- und Landes Successor sein, 
dieser folglich in alles dasjenige, wie es die Hausverfassung vorschriebe, succe- 
diren solle, 
2. im Fall aber gedachter Erstgeborne Prinz ohne Fürstmännliche Descen- 
denten absterben sollte, alsdann Unser zweiter — und sofort in gleichen Fällen, 
jedesmal der älteste von Unsern Prinzen der alleinige Erb- und Landes-Succes- 
sor sein, auch 
3. eben diese Successions-Ordnung und Landesfolge bei den Fürstmännli- 
chen Descendenten Unsrer Fürstlichen Prinzen stattfinden, so daß jedesmal der 
älteste Prinz des absterbenden Landesregenten der alleinige Successor sein solle; 
dagegen aber auch Unser Erbprinz, wenn derselbe nach Unserm dereinstigen Ab- 
leben zur Regierung komme, schuldig sei, alles dasjenige zu erfüllen und zu lei- 
sten, was bereits in den Hausgesetzen und Recessen vorgeschrieben — und Wir 
als Vater zum Besten Unsrer Frau Gemahlin und Unsrer übrigen Fürstlichen 
Kinder, noch ferner verordnen würden, indem Wir Uns ausdrücklich und ohne 
alle Einschränkung vorbehielten dieserhalb weiters zu disponiren. Dieweil auch 
4. bei den jezigen veränderten Zeit-Umständen, die vor langen Jahren aus- 
gesetzte Witthum, Appanage und Alimentgelder zu einem mäsigen Fürstlichen 
Unterhalt nicht mehr hinreichend wären, Unsre Landes-Revenüen und das Allo- 
dium aber sich beträchtlich vermehrt hätten; so sollen Unsre Gemahlin und 
Prinzessinnen doppelten Wittum und Alimentengelder erhalten und so sollten 
Unsre nachgeborne Prinzen ebenfalls eine hinreichende Appanage an Gütern be- 
kommen, wobei Wir Uns jedoch reservirt haben wollen, nach Gutbefinden auch 
deshalb das weitere zu disponiren, 
5. und in gleicher Maasen sollte auch Unsern künftigen Prinzen als der- 
einstigen Landessuccessoren nachgelassen sein, nach Befinden der eintretenden 
Umstände, diese Appanage und Aliment-Gelder zu vermindern oder zu erhöhen, 
die Witthums-Gelder aber in jedem Fall so einzurichten, wie es mit den Be- 
stunde des Landesvertrags und der Hausrecesse übereinstimmte. 
Nachdem nun die göttliche Fürsehung Unsere und Unsrer treuen Diener 
und Unterthanen Wünsche durch die am 17. December 1800 geschehene glück- 
liche Geburt Unsers dermaligen einigen Prinzen Bernhard Erich Freund erfül- 
let; so halten Wir Uns verpflichtet, Unsre nur angeführte väterliche Verordnung 
nochmals durch diese Primogenitur-Constitution zu wiederholen und zu bestäti- 
gen auch zu deren vollkommensten Bekräftigung bei Ihro Majestät, Unserm al-
	        
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