Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

250 XV. Die Primogeniturordnung Herzog Georgs von Sachsen-Meiningen 250 
Ableben, Unsrer hinterlassenen Frau Gemahlin Liebden, der in den Fürstlichen 
Ehepacten jährlich bestimmten Wittum von 5000 fi. rhein. im 24 fl.-Fuss doppelt 
zu entrichten, auch Jeder von Unsern hinterlassenen Prinzessinnen Töchtern , so 
lange sie unverheyrathet sein werden, doppelte Aliment-Gelder und also Jeder 
jährlich 2000 rthir., wovon jedoch Jeder jährlich für den freien Unterhalt an des 
regierenden Herrn Hof 500 rthir. abzuziehen nachgelassen bleibt, zu bezahlen, 
auch Jeder von Unsern Prinzessinnen Töchter bei Ihrer Verheyrathung des bei 
Unserm Herzoglichen Hauss gewöhnliche Heyraths-Gut und also Jeder 20000 ff. 
Meissnisch mit Inbegrif des Landschaftlichen Beytrags, nebst 6000 fl. Meissuisch 
Schmuck- und Ausstattungs-Gelder beydes in 24 fl.-Fuss zu entrichten, Wir be- 
halten Uns jedoch 
8. 
ausdrücklich bevor, nach eintretenden Fällen, diese Wittums und Alimentgelder, 
bis auf das bei Unserm Fürstl. Hauss gewöhnliche einfache Quantum zu vermin- 
dern, oder nebst dem Heyraths-Gut und den Ausstattungs-Geldern zu vermehren 
und überhaupt deshalb nach Befinden der Umstände weiter zu disponiren. Hie- 
bei wollen wir aber unserm geliebtesten Erbprinzen und dessen fürstlichen Nach- 
folgern am Regiment selbsten die Bestimmung der Wittums Aliment und Aus- 
stattungs-Geldern für Ihre Fürstl. Wittwen und Prinzessinnen Töchter nach Be- 
finden deren Anzahl und der Umstände selbst überlassen, und nur dabei voraus- 
setzen dass diese Wittums- Aliment und Ausstattungs-Gelder, jedes mal so er- 
mässigt und bestimmt werden mögen, wie solches mit Bestand der Cammer- 
Casse geschehen, und mit der Hauss-Verfassung bestehen kann. 
9, 
Wenn bei unserm Ableben mehrere Prinzen von Uns vorhanden sein wer- 
den; so sollen Unser geliebtester Erbprinz und deßen Nachfolger schuldig sein, 
diesen Unsern Nachgebornen Prinzen hinreichende Appanage und zwar zum Theil 
an Güthern um einen billigen Anschlag nach dem Ertrag der letztern 12 Jahre 
vor dem Anfang der Appanage abzugeben. 
Dermalen bestimmen wir diese Appanage für den Ersten Nachgeborenen 
Prinzen auf 8000 rthlr. in den bei Unsern Herrschaftlichen Caßen jederzeit gül- 
tigen Münzvalor, jedoch niemals in einem geringern als den 24 fl. Fuß und 
zwar jährlichen Güter Einkünften nach den obigen Anschlag, für den zweiten 
Nachgebornen Prinzen aber jährlich auf 6000 rthlr. in gleichen Münzfuß und 
gleichfalls in Guts-Revenüen in oben bemerkten Anschlag; dann für jeden der 
übrigen folgenden Prinzen, welche Uns die göttliche Fürsehung noch schenken 
wird, jährlich auf 5000 rthlr. in dem nemlichen Münzfuß und zwar an Geld und 
nothdürftigen Naturalien in billigen Anschlag. Wir reserviren Uns jedoch auch 
dieserhalb ausdrücklich, diese jährliche Appanage Gelder nach Befinden der Um- 
stände zu vermindern oder zu vermehren, so wie es die eintretende Umstände 
erfordern werden, jedoch mit der Ermäßigung, daß von Uns die Appanage Gelder 
für Unsern zuerst nachgeboren werdenden Prinzen nicht unter 6000 rthir. und 
für Jeden der übrigen nachgeborenen Prinzen von Uns nicht unter Vier Tausend 
Thaler, vermindert werden sollen.
	        
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