250 XV. Die Primogeniturordnung Herzog Georgs von Sachsen-Meiningen 250
Ableben, Unsrer hinterlassenen Frau Gemahlin Liebden, der in den Fürstlichen
Ehepacten jährlich bestimmten Wittum von 5000 fi. rhein. im 24 fl.-Fuss doppelt
zu entrichten, auch Jeder von Unsern hinterlassenen Prinzessinnen Töchtern , so
lange sie unverheyrathet sein werden, doppelte Aliment-Gelder und also Jeder
jährlich 2000 rthir., wovon jedoch Jeder jährlich für den freien Unterhalt an des
regierenden Herrn Hof 500 rthir. abzuziehen nachgelassen bleibt, zu bezahlen,
auch Jeder von Unsern Prinzessinnen Töchter bei Ihrer Verheyrathung des bei
Unserm Herzoglichen Hauss gewöhnliche Heyraths-Gut und also Jeder 20000 ff.
Meissnisch mit Inbegrif des Landschaftlichen Beytrags, nebst 6000 fl. Meissuisch
Schmuck- und Ausstattungs-Gelder beydes in 24 fl.-Fuss zu entrichten, Wir be-
halten Uns jedoch
8.
ausdrücklich bevor, nach eintretenden Fällen, diese Wittums und Alimentgelder,
bis auf das bei Unserm Fürstl. Hauss gewöhnliche einfache Quantum zu vermin-
dern, oder nebst dem Heyraths-Gut und den Ausstattungs-Geldern zu vermehren
und überhaupt deshalb nach Befinden der Umstände weiter zu disponiren. Hie-
bei wollen wir aber unserm geliebtesten Erbprinzen und dessen fürstlichen Nach-
folgern am Regiment selbsten die Bestimmung der Wittums Aliment und Aus-
stattungs-Geldern für Ihre Fürstl. Wittwen und Prinzessinnen Töchter nach Be-
finden deren Anzahl und der Umstände selbst überlassen, und nur dabei voraus-
setzen dass diese Wittums- Aliment und Ausstattungs-Gelder, jedes mal so er-
mässigt und bestimmt werden mögen, wie solches mit Bestand der Cammer-
Casse geschehen, und mit der Hauss-Verfassung bestehen kann.
9,
Wenn bei unserm Ableben mehrere Prinzen von Uns vorhanden sein wer-
den; so sollen Unser geliebtester Erbprinz und deßen Nachfolger schuldig sein,
diesen Unsern Nachgebornen Prinzen hinreichende Appanage und zwar zum Theil
an Güthern um einen billigen Anschlag nach dem Ertrag der letztern 12 Jahre
vor dem Anfang der Appanage abzugeben.
Dermalen bestimmen wir diese Appanage für den Ersten Nachgeborenen
Prinzen auf 8000 rthlr. in den bei Unsern Herrschaftlichen Caßen jederzeit gül-
tigen Münzvalor, jedoch niemals in einem geringern als den 24 fl. Fuß und
zwar jährlichen Güter Einkünften nach den obigen Anschlag, für den zweiten
Nachgebornen Prinzen aber jährlich auf 6000 rthlr. in gleichen Münzfuß und
gleichfalls in Guts-Revenüen in oben bemerkten Anschlag; dann für jeden der
übrigen folgenden Prinzen, welche Uns die göttliche Fürsehung noch schenken
wird, jährlich auf 5000 rthlr. in dem nemlichen Münzfuß und zwar an Geld und
nothdürftigen Naturalien in billigen Anschlag. Wir reserviren Uns jedoch auch
dieserhalb ausdrücklich, diese jährliche Appanage Gelder nach Befinden der Um-
stände zu vermindern oder zu vermehren, so wie es die eintretende Umstände
erfordern werden, jedoch mit der Ermäßigung, daß von Uns die Appanage Gelder
für Unsern zuerst nachgeboren werdenden Prinzen nicht unter 6000 rthir. und
für Jeden der übrigen nachgeborenen Prinzen von Uns nicht unter Vier Tausend
Thaler, vermindert werden sollen.