Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

251 vom 12. März 1802. 251 
10. 
Wegen des wesentlichen Aufenthalts der jüngern Prinzen, wollen Wir Un- 
sers geliebtesten zur alleinigen Regierung kommenden Erbprinzen und deßen 
Fürstl. Landes Nachfolger Gutbefinden überlaßen, ob Sie Ihre Herrn Brüder oder 
Vettern, so lange Sie unvermählt bleiben, und bis zur Erreichung der Majore- 
nität, oder auch mit Einverständniß der Jüngern Prinzen noch länger gegen ein 
leidliches Kostgeld bei Sich behalten wollen. 
Wenn aber Dieselben entweder unter einzuholenden treuen Rath und Bey- 
hülfe des regierenden Herrn zur Vermählung schreiten, oder nach erlangter Ma- 
jorenität Ihre eigne Menage anstellen wollen, oder auch der regierende Herr 
dieses für gut finden sollte, so sollen Sie sodann schuldig sein Ihren jüngern 
Herrn Brüdern oder Vettern eine bequeme Wohnung zur Residenz im Lande an- 
zuweisen, in welchem Fall auch die jüngern Herrn Brüder über Ihre zur Hof- 
haltung gehörige Bedienten, sowie bei denen zur Appanage angewiesene Gütern 
die niedere Gerichtsbarkeit und die zu den Gütern gehörige Niederjagd, mit zu 
überlassen, die übrige Jurisdiction und Landeshoheit aber lediglich dem regie- 
renden Herrn verbleiben soll. 
11. 
Zu Anschaffung der nöthigen Mobilien bei Anstellung einer eignen Residenz 
soll einem Jeden von Unsern nachgeborenen Prinzen in ebenmäßigen Münzfuß aus 
des regierenden Herrn Cammer-Caße 4000 rthir. und zwar dieses ein für allemal 
bezahlt werden. 
12. 
Diejenigen Appanage-Gelder, welche Wir für Unsre Nachgebornen Prinzen 
ausgesetzt haben, oder noch bestimmen werden, sollen deren Fürstmännliche 
Nachkommen dergestalt behalten, daA diese also, ein Jeden von Unsern Nachge- 
bornen Söhnen nachlassende Fürstmännliche Descendenten zusammen bekommen, 
und unter sich zu vertheilen, hievon aber auch Ihre hinterlassende Prinzeßinnen 
und Fürstliche Wittwen zu unterhalten haben, so daß Jede von diesen hinter- 
lassenden Prinzeßinnen nur 10,000 Gulden Meißn. in gleichen Münzfuß Heyraths 
Gut mit Inbegrif der Landschaftl. Verwilligung aus deß regierenden Herrn Cam- 
mer Caße zu verlangen berechtigt sein soll. 
13. 
Unserm geliebtesten Erbprinzen als künftigen Landes Nachfolger sowie dessen 
Fürstl. Nachfolgern am Regiment wollen Wir aber hiermit ebenfalls nachlassen, 
die Appanage für Ihre Fürstmännlichen Nachkommen nach Beschaffenheit der 
Umstände und nach dem Betrag Ihrer Fürstl. Cammer Einkünfte lediglich mit 
der einigen Einschränkung überlassen, dal Jeder Fürstliche Prinz des regieren- 
den Herrn nicht unter 4000 rthir. jährliche Appanage bekommen, der Erbprinz 
und Landessucceßor aber auch durch Erhöhung der Appanage nicht allzusehr 
beschwert werden soll. 
14. 
Die heimfallende Appanage, Wittums-Aliment- und Ausstattungs - Gelder 
sollen der Cammer-Caße des regierenden Herrn allein zufallen und zu gut gehen.
	        
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