273 vom 1. März 1855, nebst Nachträgen und Beilagen. 273
Art. 29.
Der aus der Veräusserung einzelner Bestandtheile des Domainengutes gewon-
nene Erlös muss zu Ergänzung der Substanz des Domainenguts verwendet werden.
Dafern diese Ergänzung nicht durch neue Erwerbungen, sondern in der
Form von Meliorationen bewirkt werden soll, so ist hierzu die Einwilligung des
nach Art. 25 unter B. zur Consensertheilung bei Veräusserungen berechtigten Ag-
naten erforderlich.
Art. X.
Eine Belastung des Domainengutes oder eines Theils desselben mit wieder-
kehrenden Leistungen oder mit Schulden, insbesondere eine Verpfändung, ist un-
bedingt unzulässig und nichtig. Belastungen anderer Art sind nach den Art. 24
—29 für Veräusserungen getroffenen Vorschriften zu behandeln.
Art. 31.
Bezüglich der Verwendung der Einkünfte aus dem Domainengut in Herzog-
thum Coburg ist den Bestimmungen der Gesetze vom 29. December 1846 und
vom 21. Februar 1855, bezüglich der Verwendung der Einkünfte aus dem Do-
mainengut im Herzogthum Gotha aber den Bestimmungen des unter dem heuti-
gen Tage zwischen dem Herzoglichen Haus und dem Herzoglichen Staatsmini-
sterium mit Zustimmung des dasigen Landtags abgeschlossenen Vergleichs über
Ausscheidung des Domainengutes und Staatsgutes aus dem bisherigen Cammer-
und Domainen- Vermögen, und Vertrags über Verwaltung und Nutzung des Do-
mainengutes nachzugehen.
Art. 32.
Für die Benutzung des Domainengutes gelten die im Art. 74 enthaltenen
Vorschriften. Es sind deshalb insbesondere die Forste nachhaltig zu bewirth-
schaften und die Gebäude mit ihren Inventarien in gutem Stand zu erhalten.
Dem nach Art. 25 unter B. zur Ertheilung des Veräusserungsconsenses befugten
Agnaten aus dem Herzoglichen Hause soll auf Verlangen die Erfüllung dieser
Verpflichtung von dem Fideicommissinhaber nachgewiesen werden.
Cap. II.
Vom Lichtenberger und Greinburger Fideicommiss.
A. Vom Lichtenberger Fideicommiss.
Art. 33.
Die mittelst Familienbeschlusses vom 1. September 1845 unter dem Namen
des Lichtenberger Fideicommisses errichtete Fideicommissstiftung wird andurch
in der Weise wiederholt, dass das dazu gehörige Vermögen, wie solches sich aus
den von der Verwaltung des Lichtenberger Fideicommisses geführten Rechnungen,
der Vermögensnachweisung und dem Hauptbuch ergibt, auch fernerhin und für
immer unter dem Namen des Lichtenberger Fideicommisses zu Gunsten des Manus-
stanımes des Herzoglichen Hauses mit den Fideicommissverband belegt sein soll.
Der Werth dieses Fideiconmisses darf wohl nach den folgenden Bestim-
inungen erhöht, aber in keinem Falle verringert werden.
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