Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

23 Einleitung. 23 
hervorragenden Antheil genommen hatte, widmete er sich später einzig und al- 
lein der Regierung des ihm zugefallenen Landes und that alles, um die Wunden 
des furchtbaren Krieges nach Kräften zu heilen. Nach seinem 1662 erfolgten 
Tode erwählten seine Söhne verschiedene Residenzen, Johann Ernst Wei- 
mar, Adolf Wilhelm Eisenach, Johann Georg Marksuhl, Bernhard Jena. 
Die vier Brüder blieben, väterlicher Anordnung uud altem Hausgebrauche fol- 
gend, vorläufig in Gemeinschaft unter dem Direktorium des Aeltesten und schlos- 
sen am 20. Sept. 1662 nur einen Mutschirungsvertrag, ohne zur Landestheilung 
zu schreiten. Nachdem aber mit Adolf Wilhelms unmündigem Sohne Wilhelm 
August zu Eisenach 1671 dieser Zweig der weimarischen Linie abgegangen 
und mit Aussterben der altenburgischen Linie im Jahre 1672 der weimarischen 
Linie ein Gebietszuwachs zu Theil geworden war, nahmen die drei überlebenden 
Herzöge der weimarischen Linie am 25. Juli 1672 eine Erbtheilung vor. 
Es erhielt 1) Herzog Johann Ernst zu Weimar: Die Aemter Weimar, 
Ilmenau, Berka, Oberweimar, Rosla, die Städte Weimar, Buttstedt, Rastenberg, 
Ilmenau, die Vogtei Brembach, das Zillbacher Forstamt, das Direktorium im 
Amte Fischberg; 2) Herzog Johann Georg, welcher seine Residenz nach Eise- 
nach verlegt hatte: das Amt und die Stadt Eisenach mit der Wartburg, das 
Amt und die Stadt Kaltennordheim, das Amt Ringleben, die Vogtei Schwansee, 
das Amt Gerstungen mit Haus Breitenbach, das Amt Lichtenberg mit der Stadt 
Ostheim, das Amt Krainberg; 3) Herzog Bernhard zu Jena: das Amt und 
die Stadt Jena mit Burgau und Lobeda, das Dorf Döbritschen, die Vogtei Geb- 
stedt, die Stadt Buttelstedt, das Amt und die Stadt Allstedt, das Amt und 
die Stadt Dornburg, Bürgel, Heusdorf, Magdala. Wir berichten hier kurz die 
Schicksale der beiden bald erloschenen Linien Sachsen-Jena und Sachsen- 
Eisenach. 
Herzog Bernhard, der Stifter der jenaischen Linie, starb 1678 mit Hin- 
terlassung eines einzigen unmündigen Sohnes Johann Wilhelm (geb. 1675). 
Ueber die Bevormundung des jenaischen Prinzen entstanden heftige Streitigkei- 
ten zwischen den Linien Weimar und Eisenach. Anfangs hatten dieselbe Johann 
Ernst zu Weimar bis 1683 und Herzog Johann Georg I. zu Eisenach von da 
bis 1686 als jedesmalige Senioren des weimarischen Hauses geführt. Nach des 
letzteren Tode machten Herzog Wilhem Ernst zu Weimar und Johann Georg II. 
zu Eisenach gleichzeitig darauf Anspruch. Dieser Streit wurde erst durch einen 
Vergleich vom 1. Mai 1688 beigelegt, worin der Herzog von Eisenach zur Be- 
förderung freundvetterlichen Wohlvernehmens, den Anspruch auf die Contutela 
fallen liess. Wichtig ist aber dieser Vergleich dadurch, dass er für künftige 
Fälle eine bleibende hausgesetzliche Norm für das weimarische Gesammthaus 
feststellte, welche heute noch geltendes Recht ist: „Damit auch bei künf- 
tigen Fällen nicht neue Streitigkeiten erregt werden, so soll in 
der gesammten fürstlich weimarischen Linie die Vormundschaft, 
wenn kein tutor testamentarius vorhanden, von dem ältesten in 
pari gradu stehenden Agnaten allein übernommen werden.“ Am 
4. Nov. 1690 verstarb der unmündige Herzog von Sachsen-Jena ohne Descendenz.
	        
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