Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

305 vom 20. Juli 1871. 305 
waltung seither bestandene Concurrenzverhältniss der Domänen- und der Landes- 
kasse wird fort erhalten, kann jedoch für die einzelnen Finanzperivden einer Recti- 
fication unterstellt werden, wobei bezüglich der Finanzexigenz der Betrag der 
Revenuen beider Kassen als Anhaltepunkt benutzt wird. 
Auch hinsichtlich der bisherigen Naturallieferungen von Brennholz, Getreide 
und Fourage sowohl an die Herzogliche Hofhaltung, als an die Hof- und Staats- 
beanmten bewendet es bis auf eine anderweite Vereinbarung bei der bisherigen 
Einrichtung. 
Das Domänenvermögen ist einer Landessteuer nicht unterworfen. (Vergl. 
jedoch Art. 13.) 
Art. 9. 
Dasjenige Schatull- und Allodialvermögen, dessen Ertrag bisher bereits zur 
Domänenkasse geflossen ist, wird auch ferner wie das Domänenvermögen ver- 
waltet und vererbt. Sein Ertrag fliesst auch fernerhin in die Domänenkasse. 
Einen weiteren Bestandtheil des Schatull- und Allodialvermögens bilden die 
Inventarien der in der Anlage A. aufgeführten Schlösser und sonstigen Gebäude. 
Sie sind jedoch .nur im Ganzen als Pertinenz dieses Vermögens anzusehen, sie 
verbleiben in der unbeschränkten Benutzung des Herzogs, ihre Veränderungen 
im Einzelnen hängen lediglich von seinem Ermessen ab. 
Die Ansprüche, welche den bei dem etwaigen Erlöschen des Mannesstammes 
des Herzogl. Sachsen Meiningen’schen Specialhauses vorhandenen Allodialerben an 
dem Schatull- und Allodial-Vermögen zustehen, werden durch die Bestimmungen 
in Abs. 1 nicht alterirt. 
Art. 10. 
Zur Bestreitung des Aufwandes des Herzoglichen Hauses und Hofes, ein- 
schliesslich der erforderlichen Apanagen und Witthümer, sowie der Instandhal- 
tung sämmtlicher im Gebrauche des Herzoglichen Hauses und Hofes stehenden 
Schlösser und Gebäude bezieht der Herzog aus dem Domänenvermögen jährlich 
eine Rente von 230,000 Gulden. 
Dieser Betrag darf ohne Zustimmung des Herzogs nicht vermindert und 
ohne Zustimmung des Landtags nicht erhöht werden. 
Art. 11. 
Die nach Abgewährung der in Art. 10 genannten Summe und nach Abzug 
der auf dem Domänenvermögen haftenden Lasten und Administrationskosten ver- 
bleibenden Ueberschüsse gehören zur einen Hälfte dem Herzog, zur anderen Hälfte 
der Staatskasse. 
Die Berechnung der Domänenüberschüsse, sowie die Verzinsung und Ab- 
tragung der Domänenschulden erfolgt nach den seitherigen Grundsätzen. 
Art. 12. 
Die Bestimmungen in Art. 1 bis 11 bleiben so lange in Kraft, als das 
Herzogl. S. Meiningen’sche Specialhaus, bezüglich das S. Gothaische Gesammt- 
haus in Gemässheit des Art. 3 des Grundgesetzes vom 23. August 1829 die Re- 
gierung des Herzogthums fortführt. Sollte diese aus irgend einem Grunde auf- 
IL 1. 20
	        
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