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gemeinsam. Aber nur letzterer hatte männliche Descendenz. Auch dessen Söhne
regierten noch gemeinsam und nahmen ihre Residenzen an verschiedenen Orten,
Christian Günther 1I. zu Arnstadt, Anton Günther I. zu Sondershausen
und Ludwig Günther I. zu Ebeleben. ‘Aber nur Anton Günther I. zu Son-
dershausen hinterliess Söhne: Christian Wilhelm zu Sondershausen und Anton
Günther II. zu Arnstadt, welche anfangs ebenfalls noch gemeinsam regierten,
Nach ihres Oheims Ludwig Günthers II. Ableben theilten sie 1681 die Regierung
und die Lande dergestalt, dass Christian Wilhelm die Unterherrschaft, Anton
Günther die Oberherrschaft (Arnstadt) erhielt. Im J. 1697 wurden diese beiden
Brüder in den Reichsfürstenstand erhoben. Nachdem K. Leopold I. dem
Grafen Christian Wilhelm I. und allen seinen Leibeslehenserben durch Dekret
vom 22. Dec. 1691 die sogen. grosse Komitive ertheilt hatte, erhob er durch
Edikt vom 3. Sept. 1697 den Grafen Christian Wilhelm I. und Anton Günther Il.
in den Reichsfürstenstand, (Diplom abgedruckt bei Junghans $ 114 S. 213),
ein Ereigmiss, welches auch für die schwarzburgische Hausverfassung von gröss-
ter Bedeutung wurde. Mit seinem Bruder, dem Fürsten Anton Günther Il. und
‚seinem Vetter Ludwig Friedrich zu Rudolstadt, der 1710 ebenfalls in den Reichs-
fürstenstand erhoben worden war, schloss Fürst Christian Wilhelm am 7. Sept.
1713 einen Erb- und Successionsvertrag, welcher bis auf den heutigen
Tag das wichtigste Hausgesetz des schwarzburgischen Gesammthauses ist und
sich selbst als „pactum familiae“ bezeichnet, „welches vim legis perpetuae vali-
turae haben und eine sanctio pragmatica in Unserem fürstlichen Hause sein und
bleiben soll.“ Dasselbe ist bei Heydenreich S. 233 abgedruckt, erscheint
aber hier nach einer neuen Vergleichung mit dem Original als erste Urkunde der
fürstlichen schwarzburgischen Hausverfassung. Vor allem wird die Thei-
lung der Lande unter zwei regierende Linien ausdrücklich ancr-
kannt. In jeder dieser Linien soll aber von nun an das Recht der
Erstgeburt beobachtet werden. Alle Landesveräusserungen ausserhalb
des Hauses werden streng verboten, Verpfändungen nur mit Bewilligung der an-
deren Linie und in sehr beschränktem Masse zugelassen. Das Deputat der Nach-
gcebornen wird nicht speciell festgesetzt, sondern der Hausgesetzgebung der ein-
zelnen Linien überlassen, jedoch sollen den Nachgebornen keine Immobilien, Ju-
risdiktionsrechte und dergleichen überlassen werden. Der regierende Ilerr jeder
Linie hat die fürstlichen Töchter, Schwestern und Basen, solauge sie unvcrhei-
rathet sind, zu alimentiren, bei ihrer Verheirathung auszustatten. Die Apana-
girten haben dagegen für ihre Töchter in gleicher Weise zu sorgen. Das Hei-
rathsgut wird für alle Prinzessinnen auf 10000 Gulden bestimmt und ist durch
die Fräuleinsteuer vom Lande jeder Linie aufzubringen. Auch das Witthum soll
ein gewisses Mass nicht übersteigen. Die sämmtlichen Lehen sollen nach wie
vor im gemeinsamen Namen aller Agnaten gemuthet werden. In Betreff des
Ranges wird bestimmt, dass unter den beiden regierenden Herm das natürliche
Alter den Vortritt gewähren soll, ebenso unter den beiden Erbprinzen und dann
unter den übrigen Agnaten. Sollte eine der beiden Linien erlöschen, so sollen
deren hinterlassene Lande an den regierenden Herrn der anderen Linie unge-