350 Erl- und Familienvertrag der Fürsten zu Schwarzburg vom 7. Sept. 1713. 32
nicht präjudiciret, vielweniger dieselbe disfalls einigermassen eingeschrenket wer-
den solle. Uhrkundlich ist dieses pactum familiae von Uns eigenhähdig unter-
schrieben, auch Unser Fürstl. Insiegel wissentlich vorgehängt worden. So ge-
schehen deu 7. September 1713.
Christian Wilhelm, Fürst zu Schwartzburg.
L. S.
Anthon Günther, Fürst zu Schwartzburg.
L. S.
Ludwig Friedrich, Fürst zu Schwartzburg.
Formula der Landeshuldigung und Erbpflicht, welche auch bey
Verpflichtungen derer Vasallen, so viel den modum und ordinem
successionis betrifft, zu beobachten.
Dem Durchlauchtigsten Fürsten, und Herrn, Herrn N. N. (inseratur nomen
principis Regentis, in illa linea, welchem principaliter gehuldigt wird) Fürsten zu
Schwartzburg, tot. tit. als eurem jetzigen regierenden Landes-Herrn dieser Fürstl.
Sondershäus.
4: Linie sollet Ihr für Euch Eure Erben und Nachkommen ge-
Rudolstädtischen
loben, und schwehren daß hochgedacht S’ Fürstl. Durchl. und wenn Dieselbe nach
dem Willen Gottes des Allmächtigen (welches S" Göttl. Mayst. lange gnädigl.
verhüten wolle) nicht mehr am Leben seyn werden, S" Fürstl. Durchl. ältesten
hinterlassenen Sohne und nachgehends Dero Sohns Sohne, und so förter derselbe
männl. Leibes-Lehns-Erben in absteigender Linie zuförderst allemahl dem älte-
sten, und da hochgedachter Fürst N. N. ohne männl. Leibes - Lehns- Erben ab-
gehen würde, alsdenn S" Fürstl. Durchl. Herrn N. N. (inseratur nomen agnati
proxime secundum pactum familiae succedentis, cui omnes alii nominetenus se-
cundum ordinem &. modum in pacto familiae praescriptum modo &. ordine prae-
dicto substituantur) Fürsten zu Schwartzburg tot. tit. und S' Fürstl. Durchlaucht
männlichen Leibes-Lehns- Erben, und allemahl dem ältesten S" Fürstl. Durch-
laucht hinterlassenen Sohn, und nachgehends Dero Sohn Sohns in absteigender
Linie, und wenn S" Fürstl. Durchlaucht ebenfalls ohne männl. Leibes- Lehns-
Sondershäus.
Rudolstädtischen
regierenden Fürsten und Herrn Herrn (inseratur nomen) Fürsten zu Schwartz-
burg, derer vier Grafen des Reichs etc. etc. tot tit. und dessen Männlichen Leibes-
Lehns-Erben allerseits nach dem bey diesem Fürstl. Schwartzburg. gesamten
Hause eingeführten Recht der Erstgeburth, und wenn das Inhalts der Kayserl.
und anderer Beleyhung, gebühren ınag, für einen respective jetzigen und künff-
tigen Landesherrn aufnehmen, ehren, erkennen und halten, vornehmlich aber Ein-
gangs hochgedacht S" Fürstl. Durchl. Unsern jetzo durch göttl. Gnade regieren-
den Fürsten, und Landesherrn, treu, hold, gewärtig und gehorsam seyn, dero-
selben, wie auch Dero Nachkonmen Frommen, Ehre und Nutzen fördern, Scha-
den warnen, und nach Eurem besten Vermögen abwenden helfen. Insonderheit,
da Ihr erführet, daß etwas Ihre Fürstl. Durchl. an Leib, Ehre, Würden und
Erben versterben würden, alsdenn dem in der Fürstl. Linie