352 I. Das Testament des Fürsten Friedrich Ludwig 34
kurtz vor Dero erfolgeten seel. Absterben allhier zu Rudolstadt den 1! July 1710
solenniter declariret und Verordnet, daß hinführo und zu ewigen Zeiten bey dieser
Unserer Rudolstädtischen linie das Recht der ersten Geburth nach dem Beyspiel
derer Mehristen Fürstl. und Reichs-Gräfl. Häußer in dem Heil. Röm. Reiche, ein-
geführet und beobachtet werden sollte, dergestalt, daß denen secundo-genitis zu
ihrem jährlichen Unterhalt ein Standes-mäßiges und proportionirtes appanagium
an Gelde oder gewissen revenüen und Vorwergkern ausgesetzet und determiniret
werde, inmaßen denn zum Behufi dessen allen Hochged. Unseres Herrn Vaters
Gnd. und Lbd. Uns lediglich zu überlassen vor gut gefunden, auch Uns hiezu
volle Macht und Gewalt, solches alles nach Unsern guten Belieben, väterl. Wohl-
meinung und Billigkeit, zwischen Unsern Söhnen und sämmtl. Kindern ie eher
ie lieber, entweder per modum pacti statuti, conventionis oder dispositionis testa-
mentariae, noch bey Dero Leben einzurichten und zu bewerkstelligen, auch zu
mehrerer Bekräfftigung desselben, die allergnädigste confirmation darüber gebüh-
rend auszubitten, sub cessione alles dazu dienenden Rechtens und Befugnisses er-
theilet, alles nach mehrern Inhalt obgedachter Väterlichen, vor der allhiesigen
Regierung beschehenen und sub No. 1 abschriftl. beygefügten declaration. Ob
Wir nun wohl hierauff nicht ermangelt, da zumahlen bald darauff aus Göttlicher
ohnzweiffentlicher Fügung, und aus Kayserl. allerhöchsten Macht-Vollkommenheit,
auch Unser Schwartzburg-Rudolstädtischen linee der Fürstl. Dignität angediehen,
und beygeleget worden, mithin umb so mehr vor die Beybehaltung des erlangten
Fürstl. splendeurs zu sorgen, auch alle schädliche Zergliederung sowohl, als in-
nerliche Trenn- und Zerrüttung, durch eine genauere Einrichtung des in Unserer
linee durch Unsern hochseel. Herrn Vater albereit eingeführten Juris primogeni-
turae zu verhüten gewesen, mit Unserer Herren Vettern zu Sondershausen und
Arnstadt Lbd. Lbd. Uns weiters zu vernehmen, und vermittelst eines dieserhalb
fürnehml. errichteten pacti familiae des Juris primogeniturae halber, eine be-
ständige und unumbstößliche Verordnung und Verfügung in Unserem gesamten
Fürstl. Hauße zumachen, wie solches aus sothanen, gleichfalls hiebey sub No. II
abschrifftl. beygefügten pacto familiae umbständlicher zuersehen; So haben Wir
iedennoch damahls und bey Errichtung obgedachten pacti familiae, wegen ver-
schiedener in Unserm Fürstl. samt Hauße fürgekommenen besondern considera-
tionen, sonderlich wegen derer appanagiorum für Unsere drey nachgebohrne
freündlich-lieben Söhne nichts gewißes annoch zu entschliesen vermocht, sondern
solches zuweiterer Besorgung auszustellen Uns genöthiget „Hiernächst aber vor
das Beste an gesehen, nachdeme Wir biß anhero, nach erforderten und einge-
nommenen Bericht Unserer verpflichteten Cammer-Räthe, alle Unsere Fürstl. In-
traden und gewisse Revenüen genau überschlagen, und die Onera, welche der
regierende Herr dieser Lande zutragen hat, genugsam erwogen, wegen obge-
dachter appanagiorum vermittelst gegenwärtiger testamentarischen disposition,
selbsten Verfügung zuthun, gestalten Wir denn in Fürst -väterlicher Erwegung
aller obangezogenen Umbstände und motiven mit guten Rath und wohlbedachten
Mutb, auch nach gepflogener Überlegung mit Unserer Frau Gemahlin Lbd., in
Nahmen des Allerhöchsten Gottes hiermit Unsern freündl. geliebten ältern Sohn,