35 zu Schwarsburg-Rudolstadt vom 2. Nov. 1715, nebst Beilagen. 353
Printz Friedrich Anthon, so lange S° Lbd. am Leben, oder, welches der grund-
gütige Gott lange verhüten wolle, nach Dero seel. Hintritt Dero ältesten Sohn,
so der vorhanden wäre, oder, wenn auch deren keiner vorhanden seyn würde,
Hochgedachten Printzens, Friedrich Anthons, andern oder zweyten Sohn, und
also fürders, so lange S’ Lbd. männliche linee währet, in infinitum; Nach der-
selben gäntzlichen Abgang aber, und auff den Fall, wenn Unser Sohn, Printz
Friedrich Anthon, oder dessen Fürstl. Männl. Leibes-Lehens-Erben, nicht mehr
vorhanden, Unsern freündl. geliebten andern Sohn, Printz Wilhelm Ludwigen,
und, nach dessen Ableben, Sr. Lbd. ältisten Sohn, und also fort iederzeit den
ältesten und erstgebohrenen ehel. männlichen Leibes-Lehns-Erben in der Ordnung
und Maße, als vorgeschrieben, und wenn auch diese nicht mehr seyn würden,
Unsern freündlich gel. dritten Sohn, Printz Albrecht Anthon, und Dero männl.
descendenten aufl eben diese weise, Ordnung und Reyhe, als ietztgedacht; nach
Dero Nimmerseyn aber, Unsern freündl. geliebten Vierten Sohn, Printz Ludwig
Günthern, nach der anietzo mit mehrern gemeldeten Folge der Ersten-Geburth,
zu Unsern wahren unzweifentl. rechtmäßigen Erben Unserer gesamten Fürstl.
Lande also und dergestalt einsetzen, daß Unser freündl. gel. älterer Sohn, oder
wer denselben, nach Art der Ersten Geburth von Unserm Fürstl. Hauße in der
Succession nachfolgen wird, der eintzig regierende Landes-Fürst seyn, und alles
dasjenige, was Wir an Land und Leüten anietzo besitzen, oder künftig annoch
besitzen werden, samt allen Herrlichkeiten und regalien, wie die Nahmen haben,
auch Lehens- und andern in Unsern Fürstenthumb und Landen sich begebenden
An- auch Rück- und Hinfälle, wie da Kauff, Pfandschafft, und ins Gemein allen,
und ieglichen Intraden, Güthern und Nutzbarkeiten, beweg- und unbeweglich,
Lehen und Erbe, ersucht und unersucht, nichts davon augeschieden, allermaßen
es entweder von Unsern Vorfahren herrühret, oder auch von Uns erlangt, gebes-
sert und hergebracht, auch ferner durch rechtliche oder gütliche Erörterung und
andere Mittel erworben, uud erlanget werden möchte, desgleichen auch allen mo-
bilien und Inventarien, es sey an pretiosen, Greschmeide, Jubelen, Schatz - Geld,
Baarschafft, Silber- Werk, Geschütz, Standarten, Paucken, Munition, Rüstung,
Jagd-Zeug, Kleidung, Gewand, weißen Geräthe, vorhandene Tapezereyen, Hauß-
und Zierrath, Stücken, Zinn- und Bettwerk, Küchen- Keller- und andern -Gezeug,
auch Wollen, Bau-materialien oder wie es immer heißen mag, in Unserer Resi-
denz, Rentb-Cammer, auff Unsern Schlössern, Ämtern, Vorwerken, Zeüg-, Rüst-
und Jagd -Häußern, oder anderswo, auch Pferden, Viehe Getreydig und andern
Vorrath, wie auch restanten, außen stehenden Schulden, Forderungen und An-
sprüchen, sowohl Einkünfften von hohen regalien und überall, was Wir sonsten
an Nutzungen, benennet und unbenennet, entweder absonderlich, oder auch mit
Unserer Herren Vettern zu Sondershausen und Arnstadt Lbd. Lbd. in Gemein-
schafft besessen, solches alles, ohne was davon in dieser Unserer disposition oder
anderen Codicillen ausdrücklich ausgenommen, oder anderweit verschaffet wird,
zum Erb- und eigenthümblichen Gebrauch haben, auch Krafit dießes in deßen
wahren Besitz, nach Unsern seel. Abschied, zutreten, constituiret und eingesetzt
seyn solle.
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