Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

35 zu Schwarsburg-Rudolstadt vom 2. Nov. 1715, nebst Beilagen. 353 
Printz Friedrich Anthon, so lange S° Lbd. am Leben, oder, welches der grund- 
gütige Gott lange verhüten wolle, nach Dero seel. Hintritt Dero ältesten Sohn, 
so der vorhanden wäre, oder, wenn auch deren keiner vorhanden seyn würde, 
Hochgedachten Printzens, Friedrich Anthons, andern oder zweyten Sohn, und 
also fürders, so lange S’ Lbd. männliche linee währet, in infinitum; Nach der- 
selben gäntzlichen Abgang aber, und auff den Fall, wenn Unser Sohn, Printz 
Friedrich Anthon, oder dessen Fürstl. Männl. Leibes-Lehens-Erben, nicht mehr 
vorhanden, Unsern freündl. geliebten andern Sohn, Printz Wilhelm Ludwigen, 
und, nach dessen Ableben, Sr. Lbd. ältisten Sohn, und also fort iederzeit den 
ältesten und erstgebohrenen ehel. männlichen Leibes-Lehns-Erben in der Ordnung 
und Maße, als vorgeschrieben, und wenn auch diese nicht mehr seyn würden, 
Unsern freündlich gel. dritten Sohn, Printz Albrecht Anthon, und Dero männl. 
descendenten aufl eben diese weise, Ordnung und Reyhe, als ietztgedacht; nach 
Dero Nimmerseyn aber, Unsern freündl. geliebten Vierten Sohn, Printz Ludwig 
Günthern, nach der anietzo mit mehrern gemeldeten Folge der Ersten-Geburth, 
zu Unsern wahren unzweifentl. rechtmäßigen Erben Unserer gesamten Fürstl. 
Lande also und dergestalt einsetzen, daß Unser freündl. gel. älterer Sohn, oder 
wer denselben, nach Art der Ersten Geburth von Unserm Fürstl. Hauße in der 
Succession nachfolgen wird, der eintzig regierende Landes-Fürst seyn, und alles 
dasjenige, was Wir an Land und Leüten anietzo besitzen, oder künftig annoch 
besitzen werden, samt allen Herrlichkeiten und regalien, wie die Nahmen haben, 
auch Lehens- und andern in Unsern Fürstenthumb und Landen sich begebenden 
An- auch Rück- und Hinfälle, wie da Kauff, Pfandschafft, und ins Gemein allen, 
und ieglichen Intraden, Güthern und Nutzbarkeiten, beweg- und unbeweglich, 
Lehen und Erbe, ersucht und unersucht, nichts davon augeschieden, allermaßen 
es entweder von Unsern Vorfahren herrühret, oder auch von Uns erlangt, gebes- 
sert und hergebracht, auch ferner durch rechtliche oder gütliche Erörterung und 
andere Mittel erworben, uud erlanget werden möchte, desgleichen auch allen mo- 
bilien und Inventarien, es sey an pretiosen, Greschmeide, Jubelen, Schatz - Geld, 
Baarschafft, Silber- Werk, Geschütz, Standarten, Paucken, Munition, Rüstung, 
Jagd-Zeug, Kleidung, Gewand, weißen Geräthe, vorhandene Tapezereyen, Hauß- 
und Zierrath, Stücken, Zinn- und Bettwerk, Küchen- Keller- und andern -Gezeug, 
auch Wollen, Bau-materialien oder wie es immer heißen mag, in Unserer Resi- 
denz, Rentb-Cammer, auff Unsern Schlössern, Ämtern, Vorwerken, Zeüg-, Rüst- 
und Jagd -Häußern, oder anderswo, auch Pferden, Viehe Getreydig und andern 
Vorrath, wie auch restanten, außen stehenden Schulden, Forderungen und An- 
sprüchen, sowohl Einkünfften von hohen regalien und überall, was Wir sonsten 
an Nutzungen, benennet und unbenennet, entweder absonderlich, oder auch mit 
Unserer Herren Vettern zu Sondershausen und Arnstadt Lbd. Lbd. in Gemein- 
schafft besessen, solches alles, ohne was davon in dieser Unserer disposition oder 
anderen Codicillen ausdrücklich ausgenommen, oder anderweit verschaffet wird, 
zum Erb- und eigenthümblichen Gebrauch haben, auch Krafit dießes in deßen 
wahren Besitz, nach Unsern seel. Abschied, zutreten, constituiret und eingesetzt 
seyn solle. 
(3) 23*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.