Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

29 Einleitung. 29 
Gesammthauses erwarb Grossherzog Karl August das oben erwähnte Senio- 
ratsamt Oldisleben, welches er als Familiensenior innehatte, gegen eine 
Entschädigungssumme von 96,000 Thir. bleibend für sein Haus und seinen Staat 
und vereinigte das Kammergut Oldisleben mit dem weimarischen Kammerver- 
mögen !). Karl August verschied am 14. Juni 1828. Ihm folgte sein erstgebo- 
rener Sohn Karl Friedrich 18283—1853. Unter dessen Regierung wurde 
„das revidirte Grundgesetz über die Verfassung des Grossher- 
zogthums Sachsen-Weimar vom 15. Okt. 1850“ erlassen, welches an die 
Stelle des Grundgesetzes vom 15. Mai 1816 trat. Aber auch dieses Grundgesetz 
enthielt nichts über das Fürstenrecht des Hauses. Im Gegensatze zu der durch 
das Gesetz vom 17. April 1821 festgestellten Verwendung des Kammervermögens 
erklärte der Grossherzog Karl Friedrich in der Proklamation vom 9. März 1848, 
dass das Kammervermögen mit dem landschaftlichen Vermögen gegen Gewähr 
einer Civilliste vereinigt werden solle. Infolge hiervon wurde „der eigen- 
thümliche Uebergang des ganzen bisherigen Kammervermögens von dem 
Grossherzoglichen Kammerfiskus auf den Grossherzoglichen landschaftlichen 
Fiskus“ unter Feststellung einer Civilliste zwischen Regierung und Ständen 
am 6. April 1848 vereinbart. Diese Vereinbarung ist aber, unter der Regierung 
des gegenwärtigen Grossherzogg Karl Alexander, welcher am 8. Juli 1853 
seinem Vater succedirte, am 4. Mai 1854 unter Wiederherstellung des vor dem 
6. April 1848 bestandenen Eigenthumsverhältnisses am Kammergute, wieder auf- 
gehoben worden. Diese Verordnung bildet auch h. z. T. noch die maassgebende 
Norm und ist nur insofern eine Neuerung hinzugetreten, als die damals be- 
stimmte Domainenrente durch zwei neue Verabschiedungen mit dem Landtage 
auf einen Jahresbetrag von 930,000 M. (310,000 Thaler) successive erhöht wor- 
den ist. \ 
Ueber den Gerichtsstand des grossherzoglichen Hauses hat 8.7 des Ge- 
setzes vom 20. März 1879 zur Ausführung des deutschen Gerichtsverfassungs- 
gesetzes vom 27. Juni 1877 Bestimmung getrofien. Derselbe lautet: 
8.7. 
Der Landesherr und die Mitglieder der landesherrlichen Familie haben in 
allen streitigen und nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten ihren allgemeinen Ge- 
richtsstand vor dem Landgericht in Weimar. 
Mit Ausnahme des in 8. 25 der deutschen Civilprocessordnung bestimmten 
ausschliesslichen Gerichtsstandes der belegenen Sache finden die sonst geordne- 
ten Gerichtsstände in Rechtsangelegenheiten des Landesherrn und der Mitglieder 
der landesherrlichen Familie nicht statt. 
  
1) Die Ablösungssumme wurde an die einzelnen Linien ausgezahlt , auf jede kamen 42,750 Gul- 
den. Diese Summe stand nicht zur beliebigen Verfügung des Empfängers, sondern fiel jeder Linie 
als Hausvermögen zu. In der Linie Sachsen - Hildburghausen (jetzt Altenburg) wurde daraus durch 
Stiftung vom 1. Jan. 1832 ein besonderes oldislebener Fideikommiss gegründet, dessen Nutzniessung 
dem jedesmaligen ältesten Prinzen zusteht. In der Linie Sachsen -Coburg wurde ebenfalls eine Se- 
nioratsstiftung errichtet, welches bei dem Greinburger Fideikommiss verzinslich angelegt und zu Gunsten 
des Mannsstammes des herzoglichen Hauses mit dem Fideikommissverbande belegt ist. Die Zinsen be- 
zieht das an Jahren älteste Mitglied des herzoglichen Hauses. Auch in Meiningen wird das Kapital 
zum Hausfideikommiss gerechnet, welches der Speciallinie nicht entfremdet werden darf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.