29 Einleitung. 29
Gesammthauses erwarb Grossherzog Karl August das oben erwähnte Senio-
ratsamt Oldisleben, welches er als Familiensenior innehatte, gegen eine
Entschädigungssumme von 96,000 Thir. bleibend für sein Haus und seinen Staat
und vereinigte das Kammergut Oldisleben mit dem weimarischen Kammerver-
mögen !). Karl August verschied am 14. Juni 1828. Ihm folgte sein erstgebo-
rener Sohn Karl Friedrich 18283—1853. Unter dessen Regierung wurde
„das revidirte Grundgesetz über die Verfassung des Grossher-
zogthums Sachsen-Weimar vom 15. Okt. 1850“ erlassen, welches an die
Stelle des Grundgesetzes vom 15. Mai 1816 trat. Aber auch dieses Grundgesetz
enthielt nichts über das Fürstenrecht des Hauses. Im Gegensatze zu der durch
das Gesetz vom 17. April 1821 festgestellten Verwendung des Kammervermögens
erklärte der Grossherzog Karl Friedrich in der Proklamation vom 9. März 1848,
dass das Kammervermögen mit dem landschaftlichen Vermögen gegen Gewähr
einer Civilliste vereinigt werden solle. Infolge hiervon wurde „der eigen-
thümliche Uebergang des ganzen bisherigen Kammervermögens von dem
Grossherzoglichen Kammerfiskus auf den Grossherzoglichen landschaftlichen
Fiskus“ unter Feststellung einer Civilliste zwischen Regierung und Ständen
am 6. April 1848 vereinbart. Diese Vereinbarung ist aber, unter der Regierung
des gegenwärtigen Grossherzogg Karl Alexander, welcher am 8. Juli 1853
seinem Vater succedirte, am 4. Mai 1854 unter Wiederherstellung des vor dem
6. April 1848 bestandenen Eigenthumsverhältnisses am Kammergute, wieder auf-
gehoben worden. Diese Verordnung bildet auch h. z. T. noch die maassgebende
Norm und ist nur insofern eine Neuerung hinzugetreten, als die damals be-
stimmte Domainenrente durch zwei neue Verabschiedungen mit dem Landtage
auf einen Jahresbetrag von 930,000 M. (310,000 Thaler) successive erhöht wor-
den ist. \
Ueber den Gerichtsstand des grossherzoglichen Hauses hat 8.7 des Ge-
setzes vom 20. März 1879 zur Ausführung des deutschen Gerichtsverfassungs-
gesetzes vom 27. Juni 1877 Bestimmung getrofien. Derselbe lautet:
8.7.
Der Landesherr und die Mitglieder der landesherrlichen Familie haben in
allen streitigen und nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten ihren allgemeinen Ge-
richtsstand vor dem Landgericht in Weimar.
Mit Ausnahme des in 8. 25 der deutschen Civilprocessordnung bestimmten
ausschliesslichen Gerichtsstandes der belegenen Sache finden die sonst geordne-
ten Gerichtsstände in Rechtsangelegenheiten des Landesherrn und der Mitglieder
der landesherrlichen Familie nicht statt.
1) Die Ablösungssumme wurde an die einzelnen Linien ausgezahlt , auf jede kamen 42,750 Gul-
den. Diese Summe stand nicht zur beliebigen Verfügung des Empfängers, sondern fiel jeder Linie
als Hausvermögen zu. In der Linie Sachsen - Hildburghausen (jetzt Altenburg) wurde daraus durch
Stiftung vom 1. Jan. 1832 ein besonderes oldislebener Fideikommiss gegründet, dessen Nutzniessung
dem jedesmaligen ältesten Prinzen zusteht. In der Linie Sachsen -Coburg wurde ebenfalls eine Se-
nioratsstiftung errichtet, welches bei dem Greinburger Fideikommiss verzinslich angelegt und zu Gunsten
des Mannsstammes des herzoglichen Hauses mit dem Fideikommissverbande belegt ist. Die Zinsen be-
zieht das an Jahren älteste Mitglied des herzoglichen Hauses. Auch in Meiningen wird das Kapital
zum Hausfideikommiss gerechnet, welches der Speciallinie nicht entfremdet werden darf.