Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

19 mit kaiserlicher Bestätigung vom 22. Aug. 1697. 389 
ständiger Form einzuführenden Juris primogeniturae annoch verschiedene andere 
Essential-Requisita, als Consensus Agnatorum wie auch Approbation der Ritter- 
und Landschafit, so dann Ihrer Käyserlichen Majestät allergnädigsten confirma- 
tion, samt was dergleichen mehr, sondern auch und für allen Dingen ein billig- 
mässiges Appanagium oder Abfindung für die übrige von der Succession und 
Regierung auf diese Weise excludirte Mann-Leibs-Lehns-Erben des Nahmens und 
Stammes von Waldeck erfordert werde, solches aber alles vor dasmahl, Kürtze 
der Zeit halben, nicht bewerckstelliget werden mögen , 
So sind wir zwar für das Siebende bedacht, im Fall Ihre Fürstliche Gna- 
den es also, wie schon oben gedacht, mit gefällig, dieses Unser Erb - Statut 
weniger nicht per pactum mutuum et perpetuum ins feste zu stellen, als mit 
und nebens Deroselben denen übrigen Requisitis ein Genüge zu leisten, wie auch 
insonderheit vermittelst Dero und hiesiger Grafischafft Land - Stände Gutfinden 
und Einrath vor die excludirte Post genitos ein gewisses und raisonables De- 
putat zu determiniren. 
Inzwischen aber und fürs Achte wollen und befehlen Wir nicht nur allein 
Unsern Söhnen und Erben hiemit, daß sie dieß Unser aus wohlgemeinter treu- 
Vätterlichen Vorsorge verfasst- und eingerichtetes Erb-Statut vor Unsern Vät- 
terlichen Willen allenfalß einen Weg wie den andern erkennen und achten sol- 
len, sondern auch, daferne etwa ohnvermeidliche Ursachen vorfallen mögten, 
welche Ihre Fürstliche Gnaden von Waldeck, darüber ein formlich pactum auf- 
zurichten verhindern würden, wolten Wir dieselbe um Dero special Consens und 
Beypflichtung über dieß Statut hoc ipso geziemend ersucht und nach Einlangung 
dessen selbigem den Effect eines reciproci et perpetui pacti, wie hievon gemeldt, 
nichts destoweniger, so viel an Uns ist, secundum omnes juris effectus gleich 
jetzo attribuiret und beygeleget; 
Auf allen unverhofften Fall aber Neuntens, da vielleicht nach dem Willen 
Gottes, ehe und bevor dieses alles zu Werck gerichtet werden könte, Uns etwas 
Menschliches begegnen oder wiederfahren solte, öffters Hochgedachte Ihre Fürst- 
liche Gnaden in Krafft dieses mit Dero guten Belieben aufgetragen haben, ge- 
genwärtigen Unsern Willen und Verordnung, nach gepflogener deliberation mit 
denen Land-Ständen bey Ihro Kayserlichen Majestät oder auch sonsten zu seiner 
vollkommenen Krafft und solennisation ihres vermögenden Orts zu befördern. 
Und sind Wir in dem übrigen Zehendens der Meinung, daß beydes Endes 
anzustellenden Land-Tag in hiesiger Graffschafft von allen andern puncten so ent- 
weder aus denen alten Recessen de annis 1507. 1575. und 1607. in Terminis 
applicabilibus nützlich zu erneuern, oder auch pro rei exigentia zu verbessern, 
vor dienlich und rathsam erachtet werden mögte; Fürnemlich aber, wie es mit 
denen künfftigen Wittums-Verpflegung, Aussteurung und Alimenten derer Töch- 
ter, so wohl der Regierenden alß Deputat-Herren; So dann denen Appanagien 
vor dieser letztern Ihre Söhne, da sie deren aus einer oder mehr Ehen bey 
Dero Absterben hinterlassen würden, item wegen Vormundschafften und derglei- 
chen zu halten geredet, ein gewisses verabscheidet, und demnächst darüber Ihro 
Kayserliche Majestät allergnädigste confirmation ausgewürcket werden müsse und
	        
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