Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

3% I. Pactum primogeniturae waldeccense vom 19. Juli 1685, 20 
solle, welches also alles Wir auch in dem Fall, da ererst es nach Unserm Todt 
zunächst erwehnter massen ordiniret und zu Stand gebracht würde, von Unsern 
Söhnen und Erben anderst nicht, als ob durch Uns selbsten es geschehen wäre, 
ohnverändert gehalten und nachgelebet haben wollen. 
Unterdessen wollen Wir fürs Eilffte Unsere Söhne und Deren Nachkommen, 
hiermit ernstlich angewiesen, und Sie verpflichtet haben, daß Sie die fundation 
der Land-Cantzeley, nebst andern des Hauses Pactis und Recessen, in Ihrem 
ohnverrücktem Stand und Wesen erhalten, ‘und darwider in keine Wege thun 
oder handeln, noch auch solches von andern zu geschehen gestatten sollen. 
Daß nun dieses alles Zwölfftens Unser eigentlicher wohl erwogener Wille 
und Meynung seye, solches bezeugen Wir mit Unserer eigenhändigen Unterschrifft 
und beygedrucktem Pittschafft. So geschehen Arolsen den 6.ten Junii 1685. 
(L. S.) Christian Ludwig, 
Graff zu Waldeck. 
Wann dann Wir Georg Friederich Fürst zu Waldeck auf beschehene 
Communication diese Unsers Herrn Vettern Graff Christian Ludwigs Lbd. 
Intention und Vorhaben rühm- und löblich, auch dem gantzen Hause Waldeck 
höchstersprießlich befunden, und deßwegen mehrere Unterredung veranlasset ; 
Als haben Wir nach gepflogenem guten Rath und reifen Vorbedacht kein Be- 
dencken gefunden per modum pacti mutui et reciproci sothaniges Statutum um 
so viel mehreres zu validiren, und Uns dahin mit einander zu vereinbahren und 
zu vergleichen, daß von nun an und hinfüro allewege, und zu ewigen tagen, 
das Jus primogeniturae, wie solches seiner Natur und Eigenschafft nach am bün- 
digsten und kräfftigsten geschehen mag, in hiesiger Graffschafft Waldeck einge- 
führet, observiret und gültig gehalten werden solle, und zwar auf Art und Weise, 
wie folget. 
‘ Anfangs und fürs Erste bleibet die Graffschafft Waldeck mit Dero Zube- 
hörungen wie bishero, also ferners und forthin zn immerwährenden Zeiten in 
zwey gleiche Theile vertheilet, und nur die Ritterschafft, Stadt Corbach, und 
die in pacto de Anno 1607. gemeldete zur Gemeinschaflt gelassene Jura und 
Gerechtigkeit für wie nach in communione. Imgleichon soll die Graffischafft Pyr- 
mont mit ihren Pertinentiis bey der Arolsischen Linie, wann und so lang Männ- 
liche Leibs-Lehns-Erben von Uns Georg Friederich Fürst zu Waldeck de- 
scendirend vorhanden, allewege ohnverrückt und ohnvertrennt bleiben und behal- 
ten werden. 
Und da fürs Andere sich begeben solte, daß Wir Georg Friederich 
Fürst zu Waldeck über kurtz oder lang annoch mit ein- oder mehrern Männli- 
chen Erben von dem höchsten Gott gesegnet und erfreuet würden, setzen ordnen 
und wollen Wir, sind auch mit Unsers Herrn Vetters Lbd. darüber einig wor- 
den, daß alsdann und auf solchen Fall Unser Erstgebohrner Sohn, in Unserm 
Antheil der Graffschafft Waldeck und gantzen Graffschafft Pyrmont, eintzig und 
allein Secundum jus primogeniturae allerdings succediren und regieren, auch so 
lange Derselbe im Leben oder von dessen Männlichem Stamme in absteigender
	        
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