406 I. Paotum primogeniturae waldeccense vom 19. Juli 1685 36
und dahero um so viel da mehr auf die Conservation Unsers Hauses Nahmens
und Stammes, und deme ein folgends zu do besserer Stabilirung Unserer secundo
genitorum bestmöglichst zu gedencken, Uns verbunden befinden, sondern auch
um dessen Beförderung, und damit die in Puncto Primogeniture am Kayserlichen
Hoff abzustatten habende allerunterthänigste Relation do füglich und vollkom-
mener je eher je besser abgehen könnte, von Kayserlicher Commission wegen,
wohlmeinend erinnert worden: Daß Wir demnach Uns dießfalß fernerweit dahin
erkläret, bewilliget und verordnet, thun und verordnen auch ein solches, und
damit, wie Eingangs berührt, auch Unser Erst- oder Aeltester Secundo genitus
der Occasion sich Standes-mässig zu vermählen, und die Succession in Unserm
Haus desto mehr zu stabiliren nicht entsetzet, sondern bei zulänglichen Jahren
darzu befordert werde, und genugsame Mittel und Vermögen überkommen möge,
hiemit also und dergestalt, daß nach Unserm in GOttes Händen und Willen
stehendem zeitlichen Hintritt, und darauf würcklich anfangendem Primogenitur-
Recht, vorgedacht Unser erster Secundo genitus nebst dem ordinarie verordnetem
Appanagio der zwey tausend Rthl. noch andere zwey tausend Rthl. und zwar
zumahlen in regard des jüngsten Todes-Falls, und daß dadurch ein Appanagium
inzwischen weniger geworden, von Unserm Primogenito jährlich und richtig em-
pfangen und geniessen, und solches gantze quantum der 4000. Rthl. weniger
nicht, da er Söhne im Leben nach sich lässet, auch auf diese und so fürter
transferiren solle, jedoch so viel den neuen Zuschuß der 2000. Rthl. wie auch
hierinnen folgends vermeldenden jährlichen Genuß des Capitals der 6000. Rthl.
und den Besitz des Hauses zu Bergheim cum pertinentiis belanget, sollen selbige
alleine jedesmahl bey dem Primogenito obbedeuteten ersteren Secundo geniti und
dessen abwärts folgenden erstgebohrnen Sohn, so sich vermählen wird, und so
fürter verbleiben. Massen nebst diesem soll Er und solche Seine nach Ihm hin-
terbleibende Männliche Erben alsdann auch noch weiter diejenige 6000. Rthl. so
Wir Unserer Gemahlin Lbd. zu Verbesserung Ihres Wittums in Capitali jüngsthin
zugeleget, nach Dero nach GOttes Willen gleichfalß erfolgenden Hintritt, oder
falß auch Selbige nach GOttes Willen vor Uns versterben und keine Wittum er-
reichen würde, dennoch eben also capitaliter und jährlich mit 5 pro Cento und
in summa mit 300. Rthl. besitzen, und aus denen paratesten Mitteln der Graff-
schafft Pyrmont empfangen und geniessen. Wegen einer bequemen Wohnung und
Sitzes in Unserm Land aber, geben und verordnen Wir Ihme Unser zu Bergheim
habendes Hauß, und weilen dasselbe noch nicht allerdings in wohnhafftem Stand
ist, so wollen Wir Fleiß anwenden, damit dasselbe forderlichst völlig eingerichtet,
und zu einer bequemen Wohnung aptiret werde; Und im Fall nach GOttes fer-
nerm Willen Wir ein solches bey Leben nicht erreichen würden, so soll alsdann
Unser Primogenitus schuldig und gehalten seyn, dasselbe also vollends zu Werck
zu richten, wobey denn noch weiter Wir nicht allein, Ihm unentgeltlich neben
der ob gedachten Wohnung einige nahe gelegene hoch- und nieder-Jagden in
denen Waldungen und Flor-Marckungen zu Bergheim, Königshagen und Welden,
und dann die Fischerey in der Eder von dem Dorfi Mehlen an bis nach Anreff,
Ihme zugleich neben ermeldtem Sitz bey- und zugeben, sondern sich auch gar