Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

406 I. Paotum primogeniturae waldeccense vom 19. Juli 1685 36 
und dahero um so viel da mehr auf die Conservation Unsers Hauses Nahmens 
und Stammes, und deme ein folgends zu do besserer Stabilirung Unserer secundo 
genitorum bestmöglichst zu gedencken, Uns verbunden befinden, sondern auch 
um dessen Beförderung, und damit die in Puncto Primogeniture am Kayserlichen 
Hoff abzustatten habende allerunterthänigste Relation do füglich und vollkom- 
mener je eher je besser abgehen könnte, von Kayserlicher Commission wegen, 
wohlmeinend erinnert worden: Daß Wir demnach Uns dießfalß fernerweit dahin 
erkläret, bewilliget und verordnet, thun und verordnen auch ein solches, und 
damit, wie Eingangs berührt, auch Unser Erst- oder Aeltester Secundo genitus 
der Occasion sich Standes-mässig zu vermählen, und die Succession in Unserm 
Haus desto mehr zu stabiliren nicht entsetzet, sondern bei zulänglichen Jahren 
darzu befordert werde, und genugsame Mittel und Vermögen überkommen möge, 
hiemit also und dergestalt, daß nach Unserm in GOttes Händen und Willen 
stehendem zeitlichen Hintritt, und darauf würcklich anfangendem Primogenitur- 
Recht, vorgedacht Unser erster Secundo genitus nebst dem ordinarie verordnetem 
Appanagio der zwey tausend Rthl. noch andere zwey tausend Rthl. und zwar 
zumahlen in regard des jüngsten Todes-Falls, und daß dadurch ein Appanagium 
inzwischen weniger geworden, von Unserm Primogenito jährlich und richtig em- 
pfangen und geniessen, und solches gantze quantum der 4000. Rthl. weniger 
nicht, da er Söhne im Leben nach sich lässet, auch auf diese und so fürter 
transferiren solle, jedoch so viel den neuen Zuschuß der 2000. Rthl. wie auch 
hierinnen folgends vermeldenden jährlichen Genuß des Capitals der 6000. Rthl. 
und den Besitz des Hauses zu Bergheim cum pertinentiis belanget, sollen selbige 
alleine jedesmahl bey dem Primogenito obbedeuteten ersteren Secundo geniti und 
dessen abwärts folgenden erstgebohrnen Sohn, so sich vermählen wird, und so 
fürter verbleiben. Massen nebst diesem soll Er und solche Seine nach Ihm hin- 
terbleibende Männliche Erben alsdann auch noch weiter diejenige 6000. Rthl. so 
Wir Unserer Gemahlin Lbd. zu Verbesserung Ihres Wittums in Capitali jüngsthin 
zugeleget, nach Dero nach GOttes Willen gleichfalß erfolgenden Hintritt, oder 
falß auch Selbige nach GOttes Willen vor Uns versterben und keine Wittum er- 
reichen würde, dennoch eben also capitaliter und jährlich mit 5 pro Cento und 
in summa mit 300. Rthl. besitzen, und aus denen paratesten Mitteln der Graff- 
schafft Pyrmont empfangen und geniessen. Wegen einer bequemen Wohnung und 
Sitzes in Unserm Land aber, geben und verordnen Wir Ihme Unser zu Bergheim 
habendes Hauß, und weilen dasselbe noch nicht allerdings in wohnhafftem Stand 
ist, so wollen Wir Fleiß anwenden, damit dasselbe forderlichst völlig eingerichtet, 
und zu einer bequemen Wohnung aptiret werde; Und im Fall nach GOttes fer- 
nerm Willen Wir ein solches bey Leben nicht erreichen würden, so soll alsdann 
Unser Primogenitus schuldig und gehalten seyn, dasselbe also vollends zu Werck 
zu richten, wobey denn noch weiter Wir nicht allein, Ihm unentgeltlich neben 
der ob gedachten Wohnung einige nahe gelegene hoch- und nieder-Jagden in 
denen Waldungen und Flor-Marckungen zu Bergheim, Königshagen und Welden, 
und dann die Fischerey in der Eder von dem Dorfi Mehlen an bis nach Anreff, 
Ihme zugleich neben ermeldtem Sitz bey- und zugeben, sondern sich auch gar
	        
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