45 vom 22. Aug. 1710. 415
ausser was Ihm in dem Statuto Primogeniturae und in diesem Recess zugestanden,
praetendiren will, also versiehet sich der Herr Secundo genitus hingegen zu Dero
Herrn Brudern, daß unter dem Vorwand solcher Lands-Obrigkeit Ihro so wenig
die Civil- als Criminal-Jurisdiction wiederrechtlich inutil gemacht, sondern die ab
jener so wohl, als dieser fallende fructus und utilia unversehrt behalten, und an
statt eines gegen oblauts cedirte zwey hundert und funfizig Rthler, und zu exer-
cirung der Jurisdiction erfoderte Kosten, verhoffenden Genusses oder Ersetzung
nicht schaden, und das Nachsehen gelassen werde, welches auch des Herrn Primo-
geniti Hoch-Gräfl. Excell. also verbindlich zugesaget, und anbey versprochen, da-
ferne es geschehen solte, daß die Verbrechere, welche in denen dreyen Dorff-
schafften oder deren Gerechtigkeit und Gemarckung delinquirt, flüchtig würden,
und sich anderswohin in Dero Landen begeben hätten, solche ohne Schwierigkeit
an den Ort der begangenen Missethat auf vorgängige Requisition zu remittiren
und verabfolgen zu lassen.
Im übrigen gleichwie der Herr Secundo genitus die Jurisdiction & dato des
Recessus zu exerciren hat, also bleiben alle Frevel und strafbahre Fälle von
vorigen Zeiten dem Regierenden Landes - Herrn reserviret. |
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Soll auch denen Land- oder March-Bedienten ernstlich auferleget werden,
daß bey vorfallenden Durchzügen und Einquartirungen, auch allen andern Be-
gebenheiten eine rechtschaffene mögliche Gleichheit zwischen diesen dreyen und
andern des Waldeckisch- und Wildungischen Amts-Dorfischafften gehalten, und
jene vor anderen nicht beschwehret, getrücket, und dardurch zu ihren praestandis
untüchtig gemacht werden. Die Repartition wird auch allemahl an den Herrn Se-
cundo genitum geschickt.
IV.
Das Haus zu Bergheim anlangend, haben sich viertens des Herrn Primo-
geniti Hoch-Gräfl. Excell. nochmahlen verbindlich gemacht, und gelobet, dasselbe
zu einer bequemen und einem Grafen von Waldeck geziemenden standes-mässigen
Wohnung dergestalt fordersamst zu richten, aptiren, und mit denen nöthigen
Officinen, als Brau- Back- Wasch-Haus und Pferde-Ställen, so viel deren nicht
schon vorhanden, nothdürfftigen versehen zu lassen, daß solches längstens inner-
halb zwey Jahren gantz fertig seye, und bewohnet werden könne, der künfftigen
Reparation halber aber bleibet es bey denen gemeinen Rechten.
V.
Nechst deme und zum Fünfften bleibet es schlechterdings der Jagd und
Fischerey halber bey der in Anno 1695. den 30. Septembr. durch Weyland Herrn
Graff Christian Ludwigs Excell. Hochsel. Andenckens gemachter Verordnung,
und cediret der Regierende Herr dessen Herrn Bruder und Secundo genito, auch
dessen im Deputat succedirenden Nachkommen die Jagd nebenst der Folge nach
Jagens-Gebrauch in bemelten Oertern zwar privative, jedoch mit dem Vorbehalt,
daß, wo die Landes-Herrschafft selbst im Jagen begriffen, und aus denen nechst
angräntzenden Forsten ein starck Rudel Schweine überstreichen würde, dem Lan-
des-Herrn frey stehen soll, dieselbe mit dem Jagd-Zeug, nebst des Endes zu
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