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Besonders ausführliche Bestimmungen enthält das Hausgesetz von 1828
über die pecuniäre Versorgung der Mitglieder des königlichen
Hauses; sie sind damit an die Staatskasse, nicht an die königliche Civilliste
verwiesen. Diese Staatsbeiträge können nie in liegenden Gründen, sondern
nur in baarem Gelde bestehen, nur mit Bewilligung des Königs im Auslande
verzehrt, nur zu einem Drittheile von den Gläubigern mit Beschlag belegt wer-
den. Die Grösse dieser Beiträge ist gesetzlich bestimmt und kann somit durch
einseitige königliche Verordnung nicht verändert werden. Ausser diesen gesetz-
lich bestimmten Geldern haben die Familienglieder keine Ansprüche an den
Staat zu machen, sie haben aus denselben die sämmtlichen Kosten ihres Haus-
haltes, der Erziehung ihrer Kinder u. s. w. zu bestreiten. Nach den Grund-
sätzen des deutschen Fürstenrechtes werden Apanagen, Sustentationsgelder, Mit-
gaben und Witthümer unterschieden. Dazu kommen noch die sog. Donativ-
gelder.
a) Apanagen. In Betreff derselben ist das Heimfallssystem des
Hausgesetzes von 1808 aufgegeben und das altbegründete Vererbungssystem
wieder angenommen, jedoch mit einer gewissen Korrektur. Eine Apanage
ist darnach das von der Staatskasse zu bezahlende und vererb-
bare standesmässige Einkommen eines vaterlosen Prinzen.
Prinzessinnen erhalten nie Apanagen, sondern nur Sustentationsgelder. Die
Apanagen vererben sich regelmässig vom Vater auf den Sohn nach gleichen
Theilen. Davon finden Ausnahmen statt: Wenn bei dem ersten Erbgange einer
ursprünglichen Apanage nur ein Sohn oder die Descendenz eines Sohnes vor-
handen ist, so kömmt bei diesem ersten Abgange nur die Hälfte der ursprüng-
lichen Apanage in den Erbgang, die andere Hälfte fällt an die Staatskasse
zurück (A. 28 des Hausges.). Sollte eine Apanage durch Erbgang sich so sehr
vermindern, dass sie nicht mehr die Summe von 5000 fl. gewährt, so wird sie
bis zu diesem Betrage als persönliche Sustentation des apanagirten Prinzen er-
gänzt, wenn derselbe das sechszehnte Jahr zurückgelegt hat. Bis zum angetre-
tenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergänzung der vererbten Apanage nur
bis auf die Hälfte jener Summe statt (A. 83 des Hausges.). In diesem gesetz-
lich festgestellten Minimum liegt eben jene oben erwähnte Korrektur des Ver-
erbungssystems. Neue Apanagen können jetzt nur durch die Apanagirung nach-
geborener Söhne oder Enkel des Königs entstehen. Durch den Tod eines Apa-
nagirten, welcher ohne Mannsstamm verstirbt, fällt seine Apanage an die Staats-
kasse zurück; hinterlässt er jedoch unverehelichte Töchter, so erben diese aus-
"nahmsweise die Nutzniessung seiner Apanage bis zu ihrer Verehelichung (A. 33).
b) Sustentationsgelder sind die von der Staatskasse zu bezahlenden,
nicht vererbbaren, sondern rein persönlichen Bezüge eines Mitgliedes des könig-
lichen Hauses. Es giebt zwei wesentlich verschiedene Gattungen solcher Bezüge,
einmal diejenigen Summen, welche die Söhne und einige andere Nachkommen
eines regierenden Königs schon während der Lebenszeit ihres Vaters und Gross-
vaters erhalten und zweitens das Einkommen elternloser Prinzessinnen, welche
regelmässig auf Apanage keinen Anspruch haben. Die Sustentationsgelder fallen