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beim Eintritt eines Prinzen in die Apanage, bei der Verheirathung einer Prin-
zessin, endlich beim Tode des Bezugsberechtigten hinweg.
c) Mitgabe und Ausstattung. Alle Prinzessinnen haben bei ihrer
ersten hausgesetzlichen Vermählung eine Mitgabe aus der Staatskasse in An-
spruch zu nehmen, deren Grösse sich nach der Nähe der Verwandtschaft mit
dem regierenden Könige richtet (100000 fl. für eine Tochter des Königs,
80 000 fl. für eine Tochter eines lebenden Kronprinzen, 40000 fl. für eine andere
Enkelin des Königs, 30 000 für jede andere Prinzessin). Die Ausstattung wird
aus dem Privatvermögen der Eltern bestritten. Die Prinzen, welche schon im
Genusse einer Apanage stehen, sowie ihre Söhne, erhalten bei ihrer ersten Ver-
mählung einen Beitrag aus der Staatskasse.
d) Witthum. Jede zum königlichen Hause gehörige Wittwe hat das
Recht, ein jährliches bestimmtes Einkommen aus der Staatskasse zu beziehen,
solange sie Wittwe bleibt. Dieses Einkommen der verwittweten Prinzessinnen be-
steht entweder aus der Nutzniessung der ihren minderjährigen Kindern durch
den Tod des Vaters zugefallenen Apanagen und Sustentationen oder aus einem
aus der Staatskasse bezahlten Witthum oder endlich aus einer Verbindung dieser
beiden Einnahmequellen. Eine verwittwete Königin oder Kronprinzessin erhält
blos Witthum in gesetzlich bestimmter Summe (eine verwittwete Königin jähr-
lich 100000 fl, zwei Schlösser und einmal 28000 fl. zur Einrichtung ihrer
Hofhaltung, eine verwittwete Kronprinzessin 36 000 fl. und Wohnung). Sehr
ausführlich sind die Bestimmungen über das System der Versorgung der übri-
gen Prinzessinnen.
e) Durch eine s. g. Assekurationsakte vom 3. Sept. 1783 versicherte der
engere ständische Ausschuss dem Prinzen Friedrich Eugen, dem Stamm-
vater des ganzen jetzigen königlichen Hauses, bei Gelegenheit seiner Vermählung
mit einer protestantischen Prinzessin, eine jährliche Vermehrung seiner aus dem
Kammergute zu beziehenden Apanage im Betrage von 25000 fl. und zwar „so-
lange diese hochfürstliche Ehe subsistiren wird, wie auch der aus dieser Ehe
von Gott zu erhoffenden hochfürstlichen männlichen Descendenz, so lange die-
selbe nach Gottes Willen dauern wird“. Auch das neue Hausgesetz A. 35 er-
kennt diese seit ihrer Stiftung ununterbrochen entrichteten Donativgelder
als eine nicht in die Apanage einzureihende, von der Staatskasse zu bezahlende
Einnahme der sämmtlichen männlichen Nachkommen des Herzogs Friedrich
Eugen an. Diese 25000 fl. vererben nicht nach den hausgesetzlichen Bestim-
mungen über die Apanagen, sondern stammgutsweise, sodass der Antheil
einer erlöschenden Linie den übrigen zuwächst. In jeder einzelnen Linie wird
wieder nach der Linealfolge succedirt.
Nachdem so in Abschn. VII des Hausgesetzes die pecuniären Ansprüche
der Mitglieder des Hauses an die Staatskasse in eingehendster Weise geregelt
sind, verfügt Abschn. VIII über die Privatvermögensverwaltung und -Vererbung,
auch andere Privathandlungen der Mitglieder des königlichen Hauses. Abschn. IX
bestimmt die Gerichtsbarkeit über die Mitglieder des königlichen Hauses, Ab-
schn. X setzt als ordentlichen Gerichtsstand für Personal- und Realklagen gegen
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