Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

48 Einleitung. 48 
die eine Hälfte der Apanage ihres Gemahls als Leibgeding oder Witthum; die 
andere Hälfte dient zum Unterhalt der vorhandenen Prinzen und Prinzessinnen. 
Ist ein apanagirter Herr ohne männliche Leibeserben verstorben, so soll 
die ihm ausgesetzte Apanage nach dem Ableben seiner Wittwe und seiner un- 
verheiratheten Prinzessinnen Töchter auf die aus seiner Speciallinie abstammen- 
den Prinzen, so lange einer derselben vorhanden ist, forterben; sie fällt dage- 
gen an den regierenden Herrn zurück, wenn in dieser Speciallinie der Manns- 
stamm ganz erloschen ist, ohne sodann den übrigen Apanagirten aus andern 
Speciallinien zuzuwachsen. Eben dasselbe tritt ein, wenn ein apanagirter Prinz 
unverheirathet oder kinderlos und ohne Hinterlassung einer fürstlichen Wittwe 
stirbt. 
&. 31. Wenn dem herzoglichen Hause durch Erbfälle ein ansehnlicher 
Landes- oder sonstiger Vermögens-Zuwachs zu Theil würde, so ist der, vermöge 
des Erstgeburtsrechts in dessen Besitz kommende regierende Herr verbunden, 
den eben vorhandenen apanagirten Prinzen eine Zulage der gesammten Apanage- 
gelder nach Verhältniss des Zuwachses, welcher der Civilliste überhaupt aus der 
neuen Erwerbung zu Theil wird, zu verwilligen. 
8. 32. Die unvermählten Prinzessinnen des regierenden Herrn geniessen 
bis zum Tode ihrer Eltern freie Wohnung und freien Lebensunterhalt in der 
Familie und Hofhaltung ihres Vaters oder ihrer Mutter. Zu ihren persönlichen 
Ausgaben für Garderobe, Geschenke, milde Gaben und dergl. wird ihnen unter 
der Civilliste des herzoglichen Hauses ein angemessenes Nadelgeld vom Zeit- 
punkte ihrer völlig beendigten Erziehung an ausgesetzt. 
Nach ihrer Eltern Ableben ist der Landesnachfolger verbunden, den voll- 
jährigen Prinzessinnen des verstorbenen Herzogs auf Verlangen eine Wohnungs- 
einrichtung in einem besonderen Theile des herzoglichen Residenzschlosses oder 
sonst eine anständige freie Wohnung im Lande zu gewähren, und zu einem 
eignen Haushalte, einer jeden Prinzessin den dritten Theil desjenigen Apanage- 
betrags auf die Civilliste anzuweisen, welcher zur Zeit des Falles von den im 
gleichen Verwandtschaftsgrade zum Regenten stehenden Prinzen bezogen wird. 
8. 33. Die Prinzessinnen des Hauses, sie seien Töchter des regierenden 
Herrn, des erstgebornen oder eines nachgebornen Prinzen, erhalten bei ihrer 
Vermählung eine den jedesmaligen finanziellen Verhältnissen des herzoglichen 
Hauses angemessene Ausstattung durch Heirathsgut und Aussteuer, wozu eine 
besondere Bewilligung von Seiten der Landstände in Anspruch zu nehmen ist. 
Dagegen stellt jede Prinzessin bei Vollziehung der Ehepacten eine Entsa- 
gungsurkunde aus, wodurch sie zum Besten des männlichen Stammes des her- 
zoglichen Hauses auf Apanagen, auf alle jetzigen und künftigen Besitzthümer 
des herzoglichen Hauses, ingleichen auf alle liegende und fahrende, bewegliche 
oder unbewegliche Güter, nichts davon ausgenommen, die von Fürstenthümern, 
Landen oder Herrschaften des Gesammthauses Sachsen aller Linien herrühren, 
förmlich und eidlich Verzicht leistet.“
	        
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