Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

101 Einleitung. 635 
Verlust durch die Herrschaft Hirschlatt bei Tettnang und durch die Säculari- 
sation des ihm angewiesenen Klosters Gnadenthal am Fuss des Hohenzoller- 
berges. Bei der Gründung des Rheinbundes erhielt Hermann Friedrich die 
Souveränetät, allein keinen Territorialzuwachs. (Beim Anfall an Preussen 6!/, Q.M. 
mit 20,433 Seelen.) Das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen hatte schon 1798, 
in Beendigung eines vieljährigen Streites zwischen Landesherrschaft und Unter- 
thanen, eine sehr einfache, aber den dortigen Verhältnissen angemessene, in 
ihrem Wirkungskreise freilich sehr beschränkte Landesdeputation erhalten 
(Landesvergleich vom 26. Juni 1798). Bei Gelegenheit einer neuen Wahlordnung 
erhielten auch die Rechte derselben eine nicht unwesentliche Erweiterung durch 
die „Wahlordnung für das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen nebst allgemeinen 
Bestiimmungen über Konstituirung und innere Organisation der Landesdeputation“ 
vom 1. Febr. 1835 (Pölitz-Bülau, Europ. Verfassungen B. IV S. 332). Noch 
kurz vor Thoresschluss erhielt das Fürstenthum Hechingen am 16. Mai 1848 
eine Konstitution, welche $. 5 verfügt: „Nach gänzlicher Erlöschung des Fürst- 
lich Sigmaringschen (resp. Hechingschen) Mannsstammes gelangt die Regierung 
an das verbrüderte Haus Hohenzollern-Hechingen (resp. Sigmaringen) oder bei 
früherer Erlöschung dieser Linie an Se. Maj. den König von Preussen in der durch 
die Erbverträge begründeten Ordnung.“ Auf Hermann Friedrich Otto folgte 1810 
sein Sohn Friedrich Hermann Otto, welcher dem deutschen Bunde beitrat. 
Auf Friedrich Hermann Otto folgte 1838 sein Sohn Friedrich Wilhelm 
Konstantin, welcher am 7. Dec. 1849 die Regierung seines Fürstenthums 
kraft der bestehenden Erbverträge an die Krone Preussen abtrat und am 3. Sept. 
1869 als der letzte seines Stammes verschied. 
II. Hohenzollern -Sigmaringen. 
Graf Karl II., der Gründer dieser Linie, erhielt in der Erbtheilung die 
Herrschaften Sigmaringen und Veringen und starb am 6. April 1606. Ihm folgte 
sein Sohn Johann, welcher ebenfalls am 28. März 1623 in den Reichsfürsten- 
stand erhoben wurde; ihm folgte 1638 sein Sohn Meinrad IL, diesem 1681 sein 
Sohn Maximilian I. Auf Maximilian I. folgte 1689 sein minderjähriger Sohn 
Meinrad II. unter Vormundschaft seines Oheims Franz Anton zu Haigerloch. 
Auf Meinrad IL folgte 1715 sein Sohn Joseph Friedrich Ernst in der 
Regierung; sein Bruder Franz Wilhelm erhielt von dem Grafen Oswald von Berg, 
den Bruder seiner Grossmutter, die Grafschaft Berg und begründete die Nebenlinie 
Hohenzollern-Berg in den Niederlanden. Auf Joseph Friedrich Ernst folgte 
1776 sein einziger Sohn Karl Friedrich, welcher sich mit der Erbtochter des 
Grafen Franz Wilhelm zu Hohenzollern-Berg, Johanna Josepha Sophia, vermählte. 
Ihm succedirte sein Sohn Anton Alois Meinrad Franz 1786. Durch den Tod 
seiner Mutter Johanna wurde er der Erbe der niederländischen Besitzungen. Diese Be- 
sitzungen bestanden aus der eigentlichen Grafschaft Berg, aus der Baronie von Wisch 
mit der Stadt, Burg und einigen Dörfern u. s. w. Diese niederländischen Besitzun- 
gen gingen in dem Revolutionskriege verloren. Dafür erhielt der Fürst von Sig-
	        
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