Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

67 Einleitung. 67 
solcher den versammelten oder ausserordentlich zusammen zu berufenden Stän- 
den zur Genehmigung vorgelegt werden. 
Sind nicht mindestens drei königliche Prinzen zur Fassung eines diesfall- 
sigen Beschlusses gegenwärtig; so werden die den Jahren nach ältesten regie- 
renden Häupter der Ernestinischen Linie, bis zur Erfüllung dieser Zahl, zu der 
Versammlung eingeladen. 
Gewalt des Regierungsverwesers. 
$. 12. Der Regierungsverweser übt die Staatsgewalt in dem Umfange, wie 
sie dem Könige zusteht, unter dessen Namen verfassungsmässig aus. 
Veränderungen in der Verfassung dürfen von dem Regierungsverweser we- 
der in Antrag gebracht, noch, wenn sie von den Ständen beantragt worden, 
genehmigt werden, als wenn solches von ihm unter Beirath des nach 8. 11 con- 
stituirten Familienraths und in Folge eines in der daselbst vorgeschriebenen 
Maasse gefassten Beschlusses geschieht. Dergleichen Veränderungen erhalten 
aber sodann bleibende Gültigkeit. 
Dessen Aufenthalt und Aufwand. 
8. 13. Der Regierungsverweser hat, insofern er nicht ein auswärtiger Re- 
gent ist, seinen wesentlichen Aufenthalt im Lande zu nehmen. 
Der Aufwand desselben wird von der Civilliste (8. 22) bestritten. 
Regentschaftsrath. 
8. 14. Die oberste Staatsbehörde (8. 41) bildet den Regentschaftsrath des 
Regierungsverwesers, und dieser ist verbunden, in allen wichtigen Angelegen- 
heiten das Gutachten derselben einzuholen. 
Erziehung des minderjährigen Königs. 
8. 15. In Ermangelung einer von dem Könige getroffenen Anordnung, ge- 
bührt die Erziehung des minderjährigen Königs der Mutter, und wenn diese 
nicht mehr lebt, oder sich anderweit vermählt, der Grossmutter von väterlicher 
Seite; jedoch kann die Ernennung der Erzieher und Lehrer und die Festsetzung 
des Erziehungsplans nur nach Rücksprache mit dem Regierungsverweser und 
Regentschaftsrathe geschehen. Bei einer Verschiedenheit der Ansichten hat der 
Regierungsverweser mit dem Regentschaftsrathe die Entscheidung; auch liegt die- 
sem, nach dem Absterben oder der anderweitigen Vermählung der Mutter oder 
der Grossmutter die Sorge für die Erziehung des minderjährigen Königs allein ob. 
Die diesfallsigen Berathungen des Regentschaftsraths werden unter dem Vor- 
sitze des Regierungsverwesers gepflogen, welcher bei dem zu fassenden Beschlusse 
nur eine Stimme, jedoch, im Falle der Stimmgleichheit, die Entscheidung hat. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen 
des königlichen Hauses. 
1. Staatsgut. s 
8. 16. Das Staatsgut besteht als eine einzige untheilbare Gesammtmasse, 
aus dem, was die Krone an Territorien, Aemtern, Kammergütern, Domainen, 
den dazu gehörigen Fluren, Gebäuden und Inventarien, Grundstücken, Forsten 
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