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die Darmbstadtische immodicam Executionem et Occupationem, von Graffschaft,
Herrschaften, Schlössern, Aemptern und Städten, sich zum allerunterthenigsten
beschweret, und umb gehörige Restitution nachgesucht, so soll auch diese Quarta
hierauff zugleich mit verstanden werden, uf alles dasjenige, was mit Gottes Hülffe
auß undt von solcher Darmbstadtischen übermeßigen Execution wieder zu erlangen
seyn wirdt, gestaldt dann solche Recuperations-Sache zu gleicher Handt geführet,
auch nach Proportion des vierdten Theils comınune onus getragen, undt dargegen
auch commune lucrum participiret werden soll.
Vors Sechste ist auch abgeredt und allerseits eingewilligt, daß uf be-
gebenden Fall solche Quarta der jungen Herrn Gebrüder nach den jarlichen
Intraden, Rhenten und Einkommen gemacht und angeschlagen, in dieselbe auch
zu deren Fürstlichen Auffenthalt etzliche Fürstliche wohlerbaute Residentz-Heuser,
in specie aber Schmalkalden, Herrnbreitungen, und in eventum Rottenberg mit
eingeschlossen werden sollen;
Vors Siebende; so soll der Herr Administrator als regierender Fürst die
Landts- Fürstliche Obrigkeit und Jurisdiction in Geist- und Weldtlichen Sachen,
als Visitationes, Gelaidt, Folge, Reichs- undt Land-Steuer allein haben undt
exerciren, den jungen Herrn Gebrüdern aber in undt uf ihren assignirten Oerten
alle Utilia Dominia und Gerechtigkeiten, als Collaturn, Peinlichkeit, Civil-Gerichte,
Jachten, Landt-Zölle und dergleichen, jedoch ausserhalb der Straßen-Fälle alleinig,
an dem Rhein-Zoll aber gleichfalls der vierte Theil sein und vorbehalten bleiben;
Vors Achte; Soviel die Mobilien, in specie aber das Silber-Geschir, Biblio-
thec, Marstall, Rüst-Cammer, Jacht-Zeug undt dergleichen belanget, ist deßwegen
abgeredt und eingewilliget, daß die Mobilia bey einem jeden Hauße und Vor-
wercken und denjenigen, so dieselbigen in assignatione zufallen möchten, ver-
bleiben, auch woferne den Jungen Herrn Gebrüdern von solchen Mobilien ge-
blöste und leddige Heuser zufallen würden, daß dieselbe dann mit nothdürfitigen
Mobilien undt Haußrhat versehen, das Silber-Geschirr, Bibliothec, Rüst-Cammer
und Jacht-Zeug aber nicht von einander getrennet, sondern bis zu Herrn Landt-
graff Moritzen Fr. Gd. tödlichen Hintritt (welchen der Allmechtige Gott lange
gnedig verhüten wolle) nnverruckt bleiben, alsdann aber den Jungen Herrn Ge-
brüdern der vierte Theil daran zustehen, jedoch desselben gebührliche Redemptio
aus Sechs Ehrlicher Rhäte und Dienere Erkenntnus, deßhalben man sich beyder-
seits zue vergleichen, dem Regierenden Herrn freysteben und vorbehalten sein soll;
Vors Neunte; die Artvillorie, Munition undt anders, so in undt zue den
Vestungen, auch dem gemeinen Difensions-Wesen des Vatterlandts gehörig, sollen
darbey zusammen unzertrennet verbleiben, doch wan die Junge Herrn ihre Portion
und Heußer überkommen, haben des Herrn Administratoris Fr. Gd. uf freund-
liches Ersuchen mit etwas, wo nöttig, zu gratificirenn eingewilligett;
Vors Zehende; Wann Landtage, als welche zur Consultation gemeiner
Nott undt Anliegen angesehen, ausgeschrieben, oder Sachen vorgenommen wür-
den, 30 dem gantzen Lande zue Vortheil oder Nachtheil gereichten, als nemb-
lichen, da mitt ausländischen Ständen undt Persohnen Landt-Verträge ufgerichtet
würden, oder wann Kriegs-Contributiones getragen oder abgewendet werden