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erstrecket, fünf tausend Gülden jährlicher Intraden ahn Land und Leuten, und
aller Hochheit, Herrlichkeit, Nutzungen und Gerechtigkeiten, daß übrige aber ahn
solcher Helffte oder Quarta, eben auf solche Maaß, Hessen-Darmbstatt mit aller
Hochheit, Recht und Gerechtigkeit, erb- und eigenthümlich gelassen werden, und
also verpleiben, daß hierinnen bey der Abtheilung, so in beygefuegten Theilungs-
Zettuln, welche von beyden Fürstlichen Theilen unterschrieben, zuebefinden, kurtz
vorher gedachte alte Anschläge, alß welche Anno 1605 zue ebenmässigem Ende
gemacht, in Acht genommen werden. Worbey dieses abgeredet worden, daß mit
dem nechsten und zum lengsten innerhalb vierzehen Tagen, von dato dieses Ver-
gleichs, von beyden Fürstlichen Theilen ihre Commissarien in die Aemter und
Oerter bemeltes Marpurgischen Theils abgeordnet werden sollen, dieselbige nach
obiger Proportion zuelieffern, und darauf die Unterthanen der bishero getragenen
Pflicht zuerlassen, und beyden Fürstlichen Theilen reciproce anzuweissen.
&. 3. Bestimmung wegen der Schulden.
Was zum dritten die Schulden belanget, hat man sich endlich dahien
verglichen: daß dieienige verbrieffte Schulden, welche bey Zeit tödtlichen Ab-
schieds weylandt Herrm Landtgraff Ludtwigs des Aeltern zue Hessen etc., in
dessen Erbschafft sich befunden haben, und annoch entweder aus der Renth-
Cammer, oder uff den Aembtern Marpurgischen Theils verpensioniret werden,
nach der Proportion, wie die Landte, unter die beyde Fürstliche Linien vertheilt
werden sollen.
Die fünfzig tausend Gülden Capital Cammerwehrung aber, welche Herr Land-
graf Moritz zue Hessen etc. auf die Marpurgische Erbschaft verschrieben, und
Hessen-Darmbstatt in An. 1627 zue zahlen zuekommen, werden von Hessen-Cassell,
Hessen-Darmbstatt kraft dieses, wieder abgenommen, die deswegen von Hessen-
Darmbstatt von den Creditoribus zurückgegebene renovirte Obligationes eingelöset,
und Hessen-Darmbstatt schadlos gehalten; jedoch mit dieser Bedingung, daß
diejenige Capitalia, so von Hessen-Darmbstatt ahn jetzo bemelten fünfzig tausend
Gülden abgeleget sein, welche förderlich specificiret werden sollen, von Hessen-
Cassel, mit Uebernehmung anderer uff dieser Erbschafft stehenden Capitalien,
guet gemacht, und wieder erstattet werden sollen.
AlB sich auch befunden, daß weyland Herrn Landgraffen Moritzens zue
Hessen etc. Fürstl. Gn., hochlöblicher Gedächtnuß, vier tausend zwey hundert
und vierzig Gülden Herrn Landgraff Ludwigen zue Hessen etc. dem Aeltern
schuldig worden, und selbige uff den Popparten Warthspfenning versichert, so hat
zwar Anfangs Hessen-Darmbstatt an solchem Capital, nach seiner Raten, die es
an dem Land überkommen, participiren wollen, endlichen aber mit der Helfite,
als zweytausend einhundert und zwanzig ablößlichen Gülden, sich begnügen zue-
lassen, erkleret.
Der Sambtauslagen halber ist verglichen, daß selbe vom Jahr 1646, und
respective was die Niedergrafschafft Catzenelnbogen betriefft, von Anno 1647 und
künfftig nach den Raten gerechnet, und iede Fürstliche Linien dero Ahnpart
ahn gehörige Orth entrichten und guet machen soll.
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