Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Vnd haben sich beyde Fürstliche Theile vorbehalten, im Fall inskünfftig 
über Verhoffen bey solcher Gemeinschafft Irrungen und Vngelegenheiten vorfallen, 
oder es sonst einem oder anderm Theill beliebig seyn würde, daß alsdann dem- 
selben bevor und freystehen sollte, eine eigene Universität anzuerichten, wann 
und wo es demselben gefällig, und zue solchem Ende die völlige Helft aller 
Universitätsintraden, und was sonst zur Universität gehöre, ohne einige Hinderung 
ab- und zue sich zu nehmen. Vff welchen Fall beliebet worden, daß, weil 
Hessen-Darmbstatt ohne das die Kayserliche Privilegia der Giesischen Universität 
noch in Handen, und sich derselben gebrauchen könne, die Marpurgische Hessen- 
Cassel zu solchem Behuef gelassen werden sollten. Vnd dieweill die Universitäts- 
intraden, wie sie vor Alters darzue gestiftet worden, also beschaffen, daß deren 
ein größer Theil aus dem Niederfürstenthumb Hessen, als aus dem Oberfürsten- 
thumb und andern Orten, so Hessen-Darmbstadt zuestendig sein, jährlich erhoben 
werden, so hat Hessen-Cassel bedinget, auf den Fall der Separation der Univer- 
sität, die Uebermaß dem Fürstl. Hessen-Darmbstättischen Theil mit Geldte, fünff 
Gulden uff hundert Capital gerechnet, zuentrichten, und selbige im Land zuebe- 
halten. 
&. 5. Die Religion betreffend. 
Betreffendt zum fünften den Punctum Religionis, darüber auch etwas 
Streit vorgefallen, ist es dahien gerichtet worden: daß, so viel die Lande des 
Oberfürstenthumbs Casselischen Theils betriefft, dieselige benebenst dem Exereitio 
in Lehr und Ceremonien, in dem bisherigen Standt verbleiben, auch denen Cere- 
monien jedes Orts nachgelassen und verstattet sey, auch denselben obliegen solle, 
bey vorfallenden Verenderungen der Kirchen- und Schuldiener, mit Rath und Be- 
lieben des Superintendentis, und durch denselben, sambt dem Ministerio zu Mar- 
purg, der Fürstlichen hohen Obrigkeit zwey, der evangelischen luthrischen Re- 
ligion zuegethane, wohlqualificirte Subjecta zue denominiren und vorzueschlagen, 
aus welchen dan dieselbe eines zue eligiren, und auf vorhergegaugene Vocation 
der Communen, zue confirmiren haben sollen. Sollte sich aber über kurz oder 
lang mit einem Superintendenten zue Marpurg Aenderung zuetragen, so ist dies- 
falls abgeredet, daß, sambt dem Uebrigen des Ministerii daselbst, alle in solche 
Superintendur gehörige Pfarherr zuesammen kommen, und vermöge der alten 
Hessischen Kirchenordnungen zwey düchtige wohl qualificirte Subjecte nominiren, 
und es förters der Vocation, Confirmation und Installirung halber dergestalt ge- 
halten werden solle, wie jetzgemeldet. 
So viell aber die Examina, Ordinationes, sowohl auch die Investituras der 
vocirten Kirchendiener belanget, sollen dieselbige jedesmahls von dem Ministerio 
und respective Superintendenten zue Marpurg, jedoch uff des Landesfürsten Ver- 
ordnung, verrichtet werden. Vnd dafern sich in berürtem Hessen - Casselischen 
Theil, an einem oder dem andern Orth, ein nahmhaffter Coetus von Persohnen 
der reformirten Religion zuegethan finden mögte, die vor sich aff ein Exercitium 
Religionis trügen würden, so hat Hessen-Cassel ihnen dasselbige, doch der evan- 
gelischen lutherischen Religionsübung, wie sie selbige in ihren Kirchen herge- 
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