Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Landgraf Georgens etc. Fürstl. Gn., der vierte Herrn Landgraf Friederichen und 
Herrn Landgraf Ernstens, Fürstl. Fürstl. Gn. Gn., zue dero Nachricht und Ver- 
sicherung zuegestellt und ausgehändiget, der fünfte aber soll nach Osnabrügh 
communiciret werden. 
So geschehen zue Cassel den vierzehendten Monatstag Aprilis, nach der 
Geburt Unsers Heylandts und Seligmachers im sechszehenhundert und acht und 
vierzigsten Jahre. 
Amelie Elisabeth. 
Ernst, H. z. Sachsen. 
IX. 
Vertrag vom 26. März 1873 zwischen der Krone Preussen und 
Sr. Hoheit dem Landgrafen Friedrich von Hessen. 
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen 
etc. etc. etc. 
Urkunden und erklären hiermit, dass Wir dem zwischen Unseren Bevoll- 
mächtigten und dem Bevollmächtigten Seiner Hoheit des Landgrafen Friedrich 
von Hessen zu Berlin am 26. März 1873 abgeschlossenen Vertrage, welcher nebst. 
dem Schlussprotokoll lautet: 
Nachdem durch das Gesetz vom 20. September 1866 das Kurfürstenthum 
Hessen für immer mit der Preussischen Monarchie vereinigt worden ist, haben: 
Seine Majestät der König von Preussen, einerseits und 
Seine Hoheit der Landgraf Friedrich von Hessen, andererseits 
beschlossen, die künftigen Verhältnisse Seiner Hoheit des Landgrafen Fried- 
rich von Hessen und Höchstdessen Familie durch ein Abkommen zu regeln 
und haben die beiderseitigen Bevollmächtigten, nämlich: 
Seitens Seiner Majestät des Königs von Preussen der Geheime Lega- 
tionsrath Bernhardt König und der Geheime Finanzrath Dr jur. Carl 
Michelly, 
Seitens Seiner Hoheit des Landgrafen Friedrich von Hessen der 
Regierungsrath a. D. Ferdinand von Warnstedt, 
vorbehaltlich der Allerhöchsten und höchsten Genehmigung folgende Punkte 
verabredet: 
Artikel 1. 
Seine Hoheit der Landgraf Friedrich erkennt die Einverleibung des vor- 
maligen Kurfürstenthums Hessen in die Preussische Monarchie als einen unabän- 
derlichen staatsrechtlichen Akt an und entsagt für sich und Seine Descendenz 
zu Gunsten der Krone Preussen allen Ansprüchen auf die Regierung des 
früheren Kurstaates, sowie allen damit zusammenhängenden Rechten und 
Bezügen.
	        
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