Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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der Regalien und sonstigen Finanzquellen, und hat sich besonders durch Ordnung 
des Justizwesens grosse Verdienste um sein Land erworben. In letzterer Bezie- 
hung ist besonders das von ihn 1595 gegründete, und mit einer für die damalige 
Zeit ausgezeichneten Gerichtsordnung versehene Hofgericht wichtig. Hier 
ist besonders zu erwähnen, dass er das in seinen Hause bereits längst observanz- 
mässig beobachtete Recht der Erstgeburt hausgesetzlich feststellte und dasselbe 
1593 vom Kaiser Rudolf II. förmlich bestätigen liess. (Urkunde No. III.) Vier 
Jahre später (1597) errichtete Graf Simon VI. ein Testament, welches zwar nicht 
mit dem Buchstaben, wobl aber mit dem Geiste des Primogeniturrechtes in Wider- 
spruch stand und bis auf die neueste Zeit die Quelle der bittersten Familien- 
streitigkeiten geworden ist. (Urkunde No. IV.) Der Testator hatte damals vier 
Söhne: Bernhard, Simon, Otto und Hermann. Den ältesten ernannte er, der be- 
stehenden Primogeniturordnung gemäss, zum Regierungsnachfolger und 
Landesherrn und überwies ihm zugleich den wichtigsten Theil der Domänen. 
Den drei nachgeborenen Söhnen vermachte er zu ihrem standesgemässen Unter- 
halte, „zur Aussteuer“, zum „Anpartsgute“, gewisse Häuser oder Domänen, 
und zwar dem zweiten, Simon, die Häuser Brake, Blomberg und Varntrup; 
dem dritten, Otto, die Häuser Schwalenberg, Schieder und das halbe Amt Olden- 
burg; dem vierten, Hermann, das Schloss und Amt Bienburg, das Amt Lippe- 
rode, Alverdissen und die Uhlenburg nebst einer jährlichen Geldrente von 2000 
Rthirn. Die Söhne, welche noch geboren werden möchten, sollten nach Rath der 
Ritterschaft und Landschaft ihre s. g. legitima in baarem Gelde erhalten. Daher 
würde der Stammherr der schaumburg-lippischen Linie, Graf Philipp, welcher 
erst vier Jahre nach Errichtung des väterlichen Testamentes geboren wurde, statt 
einer Abfindung mit Grundbesitz nur eine Geldapanage erhalten haben, wenn nicht 
der älteste Sohn Bernhard vor dem Vater kinderlos gestorben und durch das 
Aufrücken des zweiten Sobnes eine Erbportion erledigt worden wäre. 
Gleich nach dem Tode Simons VI. (1613) begannen die Misshelligkeiten 
unter den Brüdern. Man stritt sich um die Gerechtigkeiten, welche der regie- 
rende Herr seinen Brüdern in ihren Aemtern einzuräumen habe. Unter Vermit- 
telung des Grafen Ernst zu Holstein-Schaumburg kam am 21. März 1614 der 
erste brüderliche Vergleich zu Stande, in welchem der regierende Graf Simon VII. 
den „abgetheilten Brüdern oder Erbherren“ aus Liebe zum Frieden mancherlei Kon- 
zessionen machte, jedoch ohne seinen landesherrlichen Rechten, als regierender 
Herr, etwas zu vergeben. Die bald darauf entstandenen neuen Irrungen wurden 
durch einen zweiten Vergleich vom 20. September 1616 beigelegt. 
Vier Jahre später (1620) starb der dritte Bruder, Hermann zu Schwalen- 
berg, kinderlos. Die überlebenden drei Brüder errichteten wegen seines Nach- 
lasses den Vergleich vom 25. Januar 1621, vermöge dessen der regierende Graf 
Simon VII. den bei weitem grössten Theil der Güter, nämlich das Amt Schwalen- 
berg und das halbe Amt Oldenburg erhielt. Der Antheil des Grafen Otto be- 
stand in dem Hause Schieder, Philipp, der jüngste Bruder, erhielt bei dieser 
Theilung ein augmentum apanagii von 2000 Rthirmn., welche der regierende Herr 
zu bezahlen übernahm. Es gab somit jetzt nur noch drei, von den Söhnen Si-
	        
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