Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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und desselben erstgebohrnen männlichen Leibes - Lehens- Erben und allen nach- 
kommenden ehelichen Erbens Erben und Nachfolgern, wie auch nit weniger die 
Landt-Stände und Unterthanen der Grafischaft Lippe bey vielgedachter alther- 
kommener nützlicher Gewohnheit und Unserer darauf gerichteten Kayserlichen 
Begnadigung, Versehung und Bestättigung der Primogenitur und Erst Gerechtig- 
keit in allen. derselben obausgeführten Inhalt und Begrif ruhiglich bleiben, Sie 
deren gänzlich erfreuen, gebrauchen und genießen lassen, und daran mit nichten 
hintern, irren noch beschweren, noch solches jemand anders zu thun gestatten, 
nachschen, noch verholffen seyn, heimlich noch öffentlich in gar zumahl keine 
Weise, als lieb einem jeden sey, Unser und des Reichs schwere Ungnat und Straff 
und dazu eine Peen, nemlich Funfzig Mark löthiges Goldes zu vermeyden, die ein 
jeder, so oft er freventlich hiewider thäte, Uns halb in Unsere Kayserliche Kam- 
mer, und den andern halben Theil dem beschwerten und beleidigten Primogenito 
oder desselben Erben unnachläßlich zu bezahlen schuldig seyn solle: Mit Urkund 
dieses Briefs besiegelt mit vnserm .Kayserlichen anhangenden Insiegel, so geben 
ist auf Unsern Königlichen Schloß zu Prag, den zwölften Tag des Monats Februarii, 
nach Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers Geburth, Funfizehenhundert 
und im drey und .neunzigsten; Unserer Reiche, des Rönischen im schtzehenden, 
des Hungarischen im ein und zwanzigsten, und des Böhmischen auch im acht- 
zehenden Jahre. 
Rudolph. 
ad Mandatum Sacrae Caes. 
Jacob Kurz von Senfftenau. Majestatis proprium. 
A. Hanniwaldt.' mp. 
Wir Ferdinand, der Andere, von Gottes Gnaden, Erwöhlter Römischer 
Kayser, zu allen Zeitten, Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Behaimb, 
Dalmatien, Kroatien und Sclauvonien etc. König etc. Bekennen offentlich mit die- 
sem Brief, vndt thuen kundt, allermenniglich, dad Vnß der Edle, vanser vnd deß 
Reichs lieber getrewer Simon, Graue vnd Herr zur Lippe, ainen Confirmation vnd 
newen Concession Brief, so weilandt der Allerdurchleuchtigst Fürst, Herr Rudolfl 
der Ander, Römischer Kaiser, Vnnser geliebter Herr Vetter vnd Vatter, Christ- 
seeligster gedächtnus, seinem Vatters, weiland auch Simon Grauen vnd Herrn 
zur Lippe, vnder dato zwelfiten Februarii, lengst verschienen, Fünffzehenhundert 
drey vnd Neuntzigisten Jahr, veber den vor: oder Erbgang der erstgeburts gerech- 
tigkeit der Graffschafft Allergnedigst mitgethailt, in glaubwürdigem schein für- 
bringen lassen, wie derselb vors wortt zu wortten hernach geschrieben stehet, 
vnd also lautet. 
Wir Rudolff der Ander etc. etc. (wie vorstehend). 
Und Vnß darauf vnderthenigst gebetten, daß Wir denselben in allen seinen 
Worten, Puncten, Clausuln, Innhalt: Mainung und Begreiffungen, AIß Ytzt Re- 
gierender Römischer Kaiser, gleichergestalt gnedigst wider ernewern, Confirmiren
	        
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