Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

287 
37. 
er en Das Heuraths Guth in gleicher Summe, und nicht höher als 
Fräulein, Misider and Oben von einem Herrn gedacht, die derselbe ufs meiste anzunch- 
en Aurich: men habe, nehml. auf 4000 fl. Meiln. Währung und 1000 fl. zur 
Kleidung und Schmuck Geld versprechen, auch eine Standesge- 
bührl. Hochzeit (jedoch daß man dabey übrige Kosten und Aufwendungen, wo- 
mit keinem Theile gedienet, vermeiden, und sich solche in allen auf 1000 fl. be- 
laufen möge) ausgerichtet, oder dafür das Geld, benamentl. 1000 fl. nebst den 
Kleidern und Schmuck Geld, und also zusammen 2000 fl. baar, und das Heurath 
Guth binnen Jahr und Tag ausgezahlet. Im übrigen aber des Fräuleins Noth- 
durft bey der Ehestiftung bestens beobachtet, und zum wenigsten (e3 wollte denn 
der Heurather selbsten aus guten Willen gegen das Fräulein sich eines mehrern 
bezeigen) wegen ihrer Wiederlage, Morgengabe, Leibzinnsen, Wohnung, Unter- 
halt, auch wieder Zurückgebung der ausgezaahlten Ehe Gelder, auf den Fall- sich 
das Fräulein, also dann Wittwe, nach ihres Herm Tod anderweit verehelichen 
würde, zu allen andern dermasen, als ob einem Herrn seine desponsatam zu unter- 
halten, verleibzüchten, und gegen dieselbe zu verschreiben, zukömmt und geordnet, 
Standesgebührl. verleibdinget, versorget und versichert werde. 
38. 
Verzicht des Präuleios Soll ein jedes Fräulein gegen obberührter verordneter Mit- 
esen dor Auıstatnan. gift, Schmuck, und Hochzeit Geldern mit Vorbewußt und Genehnm- 
haltung ihres des Fräuleins Vertrauten etc. noch vor Vollziehung der Heurath 
für alle Anforderung Väterl. und Brüderl. Erbschafts Anfüllen wie die Namen 
haben mögen, und zwar mittelst Eydes, wo nicht leibl. doch sonst genugsam ver- 
bind- und schrift. bey dem Worte der ewigen Wahrheit an Eydesstatt, als wenn 
derselbe würklich vor den Gerichten erstattet wäre, vollkömml. beständige und 
genugsame Verzicht thun und leisten, solche auch sobald bey Abhandlung des 
Heuraths Briefes demselben ausdrücklich dergestalt, dal das Fräulein oder deren 
Vertrauter, weder gegen den Herrn Vater, noch gegen die Gebrüdere Reußen, 
Herm von Plauen etc. Dero Erben und Nachkommen derenthalben einige An- 
sprüche und Forderungen haben, oder vornehmen, noch solches andern zu thun 
verstatten wollen, mit eingerücket, sondern auch hernach eine absonderliche Ver- 
zichts-Urkunde mit renunciation aller exceptionum und beneficien, in bester Form 
Rechtens von dem Fräulein Dero Vertraueten und Kriegisch Vormunden vollzogen, 
ausgeantwortet, und eine solche ohne leibl. Eyd gethane Gelübde, renunciation 
und Verzicht, in Kraft dieses unsers Geschlechts - Verbindnides pro iurata, als 
wäre der Eyd würklich geleistet, gehalten werden. Dabey jedoch zum 
39. 
Vorbehalt bei der Dieser Vorbehalt dem Fräulein billig zu bedingen, daB nehml. 
" in angeregter renunciation und Verzicht die Mütterl. und Schwesterl. 
Verlaßenschaft an Erbe und Gerade, sowohl alle andern Bey und Neben Fälle, 
donationes, legata woher die auch kommen und fallen werden, nicht begriffen, 
sondern davon ausdrückl. abgezogen seyn sollen, So bleibet nichts wenigers
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.