Verbrauch
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verbrauchbaren Sachen gehören, sowie
von Zins-, Renten= oder Gewinn-
anteilscheinen ist nicht erforderlich.
1815, 1817—1819.
Verbrechen.
Handlung.
Im Falle der Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit sowie im Falle
der Freiheitsentziehung kann der Ver-
letzte auch wegen des Schadens, der
nicht Vermögensschaden ist, eine billige
Entschädigung in Geld verlangen. Der
Anspruch ist nicht übertragbar und
geht nicht auf die Erben über, es sei
denn, daß er durch Vertrag anerkannt
oder daß er rechtshängig geworden ist.
Ein gleicher Anspruch steht einer
Frauensperson zu, gegen die ein V.
oder Vergehen wider die Sittlichkeit
begangen oder die durch Hinterlist,
durch Drohung oder unter Mißbrauch
eines Abhängigkeitsverhältnisses zur
Gestattung der außerehelichen Bei-
wohnung bestimmt wird.
Pflichtteil.
Der Erblasser kann einem Abkömmlinge
den Pflichtteil entziehen:
111.
3. wenn der Abkömmling sich eines
V. oder eines schweren vorsätzlichen
Vergehens gegen den Erblasser oder
dessen Ehegatien schuldig macht.
2334.—
Verwandtschaft.
Der Vater verwirkt die elterliche Ge-
walt, wenn er wegen eines an dem
Kinde verübten V. oder vorsätzlich
verübten Vergehens zu Zuchthaus-
strafe oder zu einer Gefängnisstrafe
von mindestens sechs Monaten ver-
urteilt wird. Wird wegen des Zu-
sammentreffens mit einer anderen
strafbaren Handlung auf eine Gesamt-
strafe erkannt, so entscheidet die Einzel-
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1807
Verbriefung
strafe, welche für das an dem Kinde
verübte V. oder Vergehen verwirkt ist.
Die Verwirkung der elterlichen
Gewalt tritt mit der Rechtskraft des
Urteils ein.
Verbreitung.
Handlung.
Wer der Wahrheit zuwider eine That-
sache behauptet oder verbreitet, die
geeignet ist, den Kredit eines anderen
zu gefährden oder sonstige Nachteile
für dessen Erwerb oder Fortkommen
herbeizuführen, hat dem anderen den
daraus entistehenden Schaden auch
dann zu ersetzen, wenn er die Un-
wahrheit zwar nicht kennt, aber kennen
muß.
Durch eine Mitteilung, deren Un-
wahrheit dem Mitteilenden unbekannt
ist, wird dieser nicht zum Schadens-
ersatze verpflichtet, wenn er oder der
Empfänger der Mitteilung an ihr ein
berechtigtes Interesse hat. 829.
Verbriefang.
Verwandtschaft s. Vormundschaft
1807.
Vormundschaft.
Die im § 1806 vorgeschriebene An-
legung von Mündelgeld soll nur
erfolgen:
11.
2. in verbrieften Forderungen gegen
das Reich oder einen Bundesstaat
sowie in Forderungen, die in das
Reichsschuldbuch oder in das
Staatsschuldbuch eines Bundes-
staats eingetragen sind;
3. in verbrieften Forderungen, deren
Verzinsung von dem Reiche oder
einem Bundesstaate gewährleistet
ist;
4. in Wertpapieren, insbesondere
Pfandbriefen, sowie in verbrieften
Forderungen jeder Art gegen eine