Object: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Verbrauch 
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2333 
1680 
verbrauchbaren Sachen gehören, sowie 
von Zins-, Renten= oder Gewinn- 
anteilscheinen ist nicht erforderlich. 
1815, 1817—1819. 
Verbrechen. 
Handlung. 
Im Falle der Verletzung des Körpers 
oder der Gesundheit sowie im Falle 
der Freiheitsentziehung kann der Ver- 
letzte auch wegen des Schadens, der 
nicht Vermögensschaden ist, eine billige 
Entschädigung in Geld verlangen. Der 
Anspruch ist nicht übertragbar und 
geht nicht auf die Erben über, es sei 
denn, daß er durch Vertrag anerkannt 
oder daß er rechtshängig geworden ist. 
Ein gleicher Anspruch steht einer 
Frauensperson zu, gegen die ein V. 
oder Vergehen wider die Sittlichkeit 
begangen oder die durch Hinterlist, 
durch Drohung oder unter Mißbrauch 
eines Abhängigkeitsverhältnisses zur 
Gestattung der außerehelichen Bei- 
wohnung bestimmt wird. 
Pflichtteil. 
Der Erblasser kann einem Abkömmlinge 
den Pflichtteil entziehen: 
111. 
3. wenn der Abkömmling sich eines 
V. oder eines schweren vorsätzlichen 
Vergehens gegen den Erblasser oder 
dessen Ehegatien schuldig macht. 
2334.— 
Verwandtschaft. 
Der Vater verwirkt die elterliche Ge- 
walt, wenn er wegen eines an dem 
Kinde verübten V. oder vorsätzlich 
verübten Vergehens zu Zuchthaus- 
strafe oder zu einer Gefängnisstrafe 
von mindestens sechs Monaten ver- 
urteilt wird. Wird wegen des Zu- 
sammentreffens mit einer anderen 
strafbaren Handlung auf eine Gesamt- 
strafe erkannt, so entscheidet die Einzel- 
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824 
1642 
1807 
Verbriefung 
strafe, welche für das an dem Kinde 
verübte V. oder Vergehen verwirkt ist. 
Die Verwirkung der elterlichen 
Gewalt tritt mit der Rechtskraft des 
Urteils ein. 
Verbreitung. 
Handlung. 
Wer der Wahrheit zuwider eine That- 
sache behauptet oder verbreitet, die 
geeignet ist, den Kredit eines anderen 
zu gefährden oder sonstige Nachteile 
für dessen Erwerb oder Fortkommen 
herbeizuführen, hat dem anderen den 
daraus entistehenden Schaden auch 
dann zu ersetzen, wenn er die Un- 
wahrheit zwar nicht kennt, aber kennen 
muß. 
Durch eine Mitteilung, deren Un- 
wahrheit dem Mitteilenden unbekannt 
ist, wird dieser nicht zum Schadens- 
ersatze verpflichtet, wenn er oder der 
Empfänger der Mitteilung an ihr ein 
berechtigtes Interesse hat. 829. 
Verbriefang. 
Verwandtschaft s. Vormundschaft 
1807. 
Vormundschaft. 
Die im § 1806 vorgeschriebene An- 
legung von Mündelgeld soll nur 
erfolgen: 
11. 
2. in verbrieften Forderungen gegen 
das Reich oder einen Bundesstaat 
sowie in Forderungen, die in das 
Reichsschuldbuch oder in das 
Staatsschuldbuch eines Bundes- 
staats eingetragen sind; 
3. in verbrieften Forderungen, deren 
Verzinsung von dem Reiche oder 
einem Bundesstaate gewährleistet 
ist; 
4. in Wertpapieren, insbesondere 
Pfandbriefen, sowie in verbrieften 
Forderungen jeder Art gegen eine
	        
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