Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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schloßen, dem allenthalben nachsetzen, ihnen einheimischen und fremden, und 
hierunter auch in specie ein jeder Herr des andern Unterthanen gleiches und 
schleuniges Recht wiederfahren laßen, auf blose Anklage, Berüchtigung oder An- 
bringen Niemand verurtheilen uder verdammen, sondern jedesmahl den andern 
Theil mit seiner Nothdurft und Defension sanftmüthig und gedultig hören, den 
Partheyen und Supplicanten, sowohl reichen als armen und geringen selbst gern 
Audienz verstatten, nach Erforderung den Verhören in judiciis in Person mit bey- 
wohnen, was Recht ist, und was man für Recht befinden thut, aber in der Güte 
(so in allen judiciis zuförderst mit sondern Fleiß und dexterität an die Hand 
zu nehmen) nicht erhalten werden mag, auch mit Recht und geordneten übl. 
Proceß prosequiren und ausführen, was sodann nach gemugsamer Verhör - Erkun- 
digung und Prosecution erkennet und gesprochen, oder auch durch gütl. Hand- 
lung und Vergleich erörtert, zur würkl. Execution und Vollzichung bringen, und 
darwider nichts verfügen oder vornehnmen, sondern jedesmahl dem Recht und den 
judieiis ihren ungehinderten starken Lauf laßen, und wo in Justitien- Sachen 
wider eines Herrn Amt und Gerichte eine Klage oder Beschwehrung wegen ver- 
zogener, verweigerter oder nicht administrirter Justiz einkäme, so ist hiermit 
unser Wille und Meynung, daß solche Beamte, Laud- und Stadtrichter in dergl. 
Amts- und Gerichtssachen zu Vermeidung anderer sonst daraus zu befahrender 
Weiterung und Ungelegenheit vor unsere Canzeleyen, oder verordneten hohen Be- 
fehlshabern, geziemende Red und Antwort zu geben, und daselbst Recht zu neh- 
men schuldig seyn sollen. Und weil unsere Herren, Väter, Groß Herren Väter 
und Ahnherren, und nach ihnen wir selbst, hierunter bereits gewiße Canzeley- 
Consistorial- Polizey- Gerichts- Taxe- und andere nützliche Verordnungen Ge- 
macht, so wollen wir darüber fest halten, solche auf Bedürfen revidiren, ver- 
neuern und verbeßern, bevorab auch die zweifelhaften Fälle und Rechts - Fragen, 
so sich bis anhero bey unsern Unterthanen enthalten zu Verhütung künftigen 
Disputats und kostbarer Weitläuftigkeit, aus Landes- Väterl. Vorsorge zusamnıen- 
tragen, selbige durch Niedersetzung unserer Räthe und anderer Rechtsverständi- 
ger, so mit unserer Vergünstigung, unsere Ritterschaft, und Räthe in Städten, 
hierzu benennen möchten, berathschlagen, derer recht und billigmäsiges Gutachten 
hierüber abfassen, und uns übergeben laßen, sodann uns darauf selbst Landes- 
herrl. resolviren, und unsere decisa darüber gebührendermasen publiciren. In- 
gleichen wo es von nöthen, uns nach ferner gemeinnützlicher Ordnung und Landes 
Satzungen vereinigen. Wenn 
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de Pina Ein Herr bey Uibung seiner Gerichtsbarkeit, und jurisdiction 
deneiben, wie uch eines oder des andern Agnaten Territorium und Güther zu be- 
sulgehobenor etc. treten und zu berühren, von nöthen haben möchten, soll daßelbe 
zu Steuer der heilsamen Justiz, Verfolg- und Bestrafung der Mißhändler seinen 
Gerichten und Bedienten nicht gewähret, sondern vielmehr willig vergÖnnet, auch 
dazu Vorschub und Handreichung gethan, und dieselbe ohne alle Hinderung, 
Aufenthalt, Revers und Abtrag einen Delinquenten und Uibelthäter in der Folge 
zu greifen und zu fangen, die also gefangenen und andere malefiz Personen und
	        
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