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lichkeit beschwehren oder beleidigen, noch der oder diejenige so Gegen- oder
mehr Zusprüche zu haben vermeinen, sobald zur Klage oder rechtlicher Ausfüh-
rung (daraus nur Unwillen, Widerwärtigung und Verbitterung zwischen nahen An-
verwanden, nebst vielen Kosten, Schäden und Unheil zu erwachsen pflegen)
schreiten, sondern glimpflich und gelinde Wege ergreifen, und seine oder ihre
praetensiones anfängl. bey dem oder denjenigen, gegen welche klagende Parth
praetension zu haben vermeinet, in Schriften oder durch Abschickung selbst
freundlich suchen, und darauf deßelben gütl. Erklärung und Befriedigung erwar-
ten, da er aber keine annehmliche Erklär- oder Contentirung erhalten würde,
den oder diejenigen Agnaten, so bey der Sache nicht interessirt, oder, da auch
etwa die andern Agmati hierunter ein Interesse, oder er sonsten dieselbe hieran
zu langen sonderl. Bedenken hätten, andere Anverwandte zu freundl. Unterhand-
lung und gütl. Hinlegung erbitten, im Fall aber solche interposition nicht belieb-
lich seyn, oder ihren Zweck nicht erreichen oder durch freundl. Zusammenschick-
und Handlung (welche nicht zu unterlaßen, sondern mit allem Fleiß zu suchen)
diese Irrungen nicht in der Enge componirt werden möchten, sodann zu deren
Erörterung beyde controvertirende Theile ihrer selbst und resp. ihrer Herrn Ge-
mahle und Herrn Vätern oder der andern Stamnies-Anverwandten bestellte Räthe,
als jeder einen oder zwey auch nach Belieben etwa noch einem von Deroselben
verpflichteten Landsaßen und Vasallen mit folgenden Unterschied niedersetzen
und anwenden, daß da die Zusprüche, Irrungen und Differenzien, sich allein zwi-
schen den Herren, Frauen und andern vorhero mit benienten von der Eltern Linie
enthalten. Deroselben Hof- und Justitien Räthen zu Gera und wenn sie bei der
Jüngern Linie entstehen derselben gesammten Regierungs-Räthen (wie sie bereits
deswegen mit einander in ihren Theilungs-Receß de Ao. 1647 also eins worden).
Wenn aber dieselbe einen oder mehr oder auch gesammte Agnaten von der Ael-
tern und Jüngern Linie concerniren, sodann nach Wichtigkeit der Sachen, cinen
oder zwey Räthe von jeder Linie solche erregte Spann- und Streitigkeiten güt-
lich oder rechtlich hinzulegen, anvertrauen und untergeben. Jedoch ist keine Ge-
mahlin oder Wittwe, noch auch ein Herr an seine selbst oder ihres noch leben-
den oder verstorbenen Herm Gemahls resp. Vaters verpflichtete Räthe und Va-
sallen eigentlich verbunden, sondern ihnen vorbehalten, im Fall ein oder der an-
dere Theil vor sich zu eines andern Agnmaten, Räthen und Leuten hierunter eine
besondere Zuversicht trüge, sich derselben (keinesweges aber höherer Stände oder
anderweit als uns und unsere Nachkommen mit Pflichten verwandter Räthe und
Leute, oder auch anderer Mittel und Wege, als die hierinne verglichen) hierzu
bedienen, worum sie aber des oder derselben Herrn Räthe billig zu ersuchen
hätten. So stehet auch beyden Partheyen frey, ob sie ihre Diflerenzien nur allein
ein par bestallten Räthen anvertrauen, oder ob sie ihnen lieber noch Jemand von
obberührten Vasallen und Landsaßen zuordnen wollen. Nachdem nun beyderseits
controvertenten gewiße Räthe in gleicher Anzahl, als jeder Parth einen oder zwey
(es beschehe nun mit oder ohne adjunction zweyer verpflichteter Lehn-Leute und
Landsaßen) vor sich selbst oder mit Rath und Interposition eines Unintereßirten
Agnaten und andern Anverwanden erkieset und denominirct, so soll solches jeder