Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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lichkeit beschwehren oder beleidigen, noch der oder diejenige so Gegen- oder 
mehr Zusprüche zu haben vermeinen, sobald zur Klage oder rechtlicher Ausfüh- 
rung (daraus nur Unwillen, Widerwärtigung und Verbitterung zwischen nahen An- 
verwanden, nebst vielen Kosten, Schäden und Unheil zu erwachsen pflegen) 
schreiten, sondern glimpflich und gelinde Wege ergreifen, und seine oder ihre 
praetensiones anfängl. bey dem oder denjenigen, gegen welche klagende Parth 
praetension zu haben vermeinet, in Schriften oder durch Abschickung selbst 
freundlich suchen, und darauf deßelben gütl. Erklärung und Befriedigung erwar- 
ten, da er aber keine annehmliche Erklär- oder Contentirung erhalten würde, 
den oder diejenigen Agnaten, so bey der Sache nicht interessirt, oder, da auch 
etwa die andern Agmati hierunter ein Interesse, oder er sonsten dieselbe hieran 
zu langen sonderl. Bedenken hätten, andere Anverwandte zu freundl. Unterhand- 
lung und gütl. Hinlegung erbitten, im Fall aber solche interposition nicht belieb- 
lich seyn, oder ihren Zweck nicht erreichen oder durch freundl. Zusammenschick- 
und Handlung (welche nicht zu unterlaßen, sondern mit allem Fleiß zu suchen) 
diese Irrungen nicht in der Enge componirt werden möchten, sodann zu deren 
Erörterung beyde controvertirende Theile ihrer selbst und resp. ihrer Herrn Ge- 
mahle und Herrn Vätern oder der andern Stamnies-Anverwandten bestellte Räthe, 
als jeder einen oder zwey auch nach Belieben etwa noch einem von Deroselben 
verpflichteten Landsaßen und Vasallen mit folgenden Unterschied niedersetzen 
und anwenden, daß da die Zusprüche, Irrungen und Differenzien, sich allein zwi- 
schen den Herren, Frauen und andern vorhero mit benienten von der Eltern Linie 
enthalten. Deroselben Hof- und Justitien Räthen zu Gera und wenn sie bei der 
Jüngern Linie entstehen derselben gesammten Regierungs-Räthen (wie sie bereits 
deswegen mit einander in ihren Theilungs-Receß de Ao. 1647 also eins worden). 
Wenn aber dieselbe einen oder mehr oder auch gesammte Agnaten von der Ael- 
tern und Jüngern Linie concerniren, sodann nach Wichtigkeit der Sachen, cinen 
oder zwey Räthe von jeder Linie solche erregte Spann- und Streitigkeiten güt- 
lich oder rechtlich hinzulegen, anvertrauen und untergeben. Jedoch ist keine Ge- 
mahlin oder Wittwe, noch auch ein Herr an seine selbst oder ihres noch leben- 
den oder verstorbenen Herm Gemahls resp. Vaters verpflichtete Räthe und Va- 
sallen eigentlich verbunden, sondern ihnen vorbehalten, im Fall ein oder der an- 
dere Theil vor sich zu eines andern Agnmaten, Räthen und Leuten hierunter eine 
besondere Zuversicht trüge, sich derselben (keinesweges aber höherer Stände oder 
anderweit als uns und unsere Nachkommen mit Pflichten verwandter Räthe und 
Leute, oder auch anderer Mittel und Wege, als die hierinne verglichen) hierzu 
bedienen, worum sie aber des oder derselben Herrn Räthe billig zu ersuchen 
hätten. So stehet auch beyden Partheyen frey, ob sie ihre Diflerenzien nur allein 
ein par bestallten Räthen anvertrauen, oder ob sie ihnen lieber noch Jemand von 
obberührten Vasallen und Landsaßen zuordnen wollen. Nachdem nun beyderseits 
controvertenten gewiße Räthe in gleicher Anzahl, als jeder Parth einen oder zwey 
(es beschehe nun mit oder ohne adjunction zweyer verpflichteter Lehn-Leute und 
Landsaßen) vor sich selbst oder mit Rath und Interposition eines Unintereßirten 
Agnaten und andern Anverwanden erkieset und denominirct, so soll solches jeder
	        
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