Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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nächst die Hochgebohrne meine freundliche liebe Vettern von Unsern, der Jüngern 
Linie, ganz inständigst, sie wollen auf erfolgendes mein Absterben nebenst der 
gesamten Canzler und Räthen, so viel an ihnen ist, über dieser meiner Dispo- 
sition und Theilung eigentlich halten, und daß derselben in einiger Stück zuwider 
gelebet werde, nicht gestatten. Womit ich denn schließe und meinen frommen 
und wohlthätigen Gott um Gnade und Beystand herzinnig anrufe, daß ich den 
wenigen Rest meines zeitlichen Lebens christlich vollbringen, und wenn Zeit und 
Stunde kommt, daßelbe seelig beschließen möge! Alles um des theuren Verdien- 
stes und Blutes Jesu Christi willen, darauf ich leben und sterben und zu einen 
seeligen Abschied mich bereit und fertig halten will, Amen! 
Geschrieben in Köstritz den 25. Maji Anno 1687. 
Heinrich der Erste, Jüngere Reuß, 
GrH. von Plauen. 
(L. S.) 
Nachdeme den 24. Juli Anno 1689 durch den großen Brandt zu Schleiz 
ich das Schloß mit allen andern Herrschaftlichen Gebäuden, Mobilien und Vor- 
rath verlohren, und dahero gezwungen worden, zu Verringerung meiner Schulden 
das Guth Scubtendorf vor 16000 fl. zu verkaufen, solches aber schon vorher 
meinen jüngern Sohn zu seiner Abfindung aßigniret worden; Also soll nunmehro 
mein jüngerer Sohn dieses obgemeldte Capital, wenn er es würklichen an liegende 
Güther anlegen kann, von dem Eltern empfangen, mittelst dessen aber diese 
Post mit 800 fl. jährlichen verzinndet nehmen. Vermahne hierauf meinen ältern 
Sohn treuväterlich, diese angewiesene Post, sowohl an Capital als Zinnßen, weil 
er gleichwohl dadurch von so viel großen Capitalien liberiret worden, seinen 
Bruder willig und richtig zu bezahlen, auch damit es desto richtiger und ge- 
wisser geschehen möge, soll er den Schößer oder wer die Einnahme hat, mit 
einen Handschlag und Aushändigung eines Reverses au den Jüngern Bruder 
weisen, daß er diese Zahlung der ZinnBen ohne einige Widerrede von denen 
gewißesten Intraden als von den Deputat aus der Rentherey und denen Waid- 
zinnßen, oder Geldern in zweyen Terminen jährlich abführen, und sich weder 
durch seiner Herren eignen Befell oder auderer Ursachen davon abwendig laßen 
machen wolle. Zu Urkund und beßerer Versicherung oder Bekräftigung habe 
ich diesen Anhang meinen Namen unterzeichnet und mit meinen angebohrnen 
Insiegel bedrucket. Geschehen Köstritz, den 10° Maji Anno 16%. 
(L. S.) Heinrich der Erste, Jüngere Reuß GrH. von Plauen etc. 
Diese unsers christsceligen Herrn Vaters verlaßnen Testamente agnosciren 
wir becden Brüder hiermit aus kindlichen Respecte und geloben mit dieser un- 
serer Subscription an Eydesstatt, solchen in allen gebührend nachzuleben. 
Heinrich der Eilfte Jüngere Reuß GrH. von Plauen. 
Heinrich der Vier und Zwanzigste Jüngere Reuß GrH. von Plauen.
	        
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